10.02.2021 Aufrufe

Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

22 | Das Petitionsrecht<br />

(z. B. Gemeinden) wahrgenommen werden. Nur wenn<br />

dies nicht möglich oder mit erheblichen Problemen<br />

verbunden ist, sollen die höheren Ebenen (z. B. Staatsregierung)<br />

die Aufgaben und Handlungen hilfsweise<br />

unterstützen oder übernehmen.<br />

Zur Verwirklichung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung<br />

werden den Kommunen insbesondere<br />

folgende Hoheitsrechte eingeräumt: die Gebietshoheit,<br />

die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit,<br />

die Satzungshoheit, die Finanzhoheit und die<br />

Steuerhoheit. Hiervon umfasst sind beispielsweise<br />

Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

die sich auf Schulen, Sparkassen, kommunale Museen,<br />

Theater, Jugendhäuser, Altenheime, Kindertageseinrichtungen,<br />

Asylbewerber- und Obdachlosenheime,<br />

Freibäder, Sportplätze, den öffentlichen Personennahverkehr<br />

(ÖPNV), Parks oder Grünanlagen beziehen. Auch zu<br />

den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung gehören<br />

die Erstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen,<br />

der Bau und die Unterhaltung kommunaler Straßen, der<br />

Gewässerschutz sowie die Durchsetzung des Anschlussund<br />

Benutzungszwangs (insbesondere hinsichtlich der<br />

Wasserver- und Abwasserentsorgung).<br />

Allen diesen Angelegenheiten ist eigen, dass sie durch die<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit<br />

und Verantwortung erledigt werden. In diesem<br />

Bereich ergangene Entscheidungen können mit den<br />

Mitteln der staatlichen Kommunalaufsicht nur angegriffen<br />

werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.<br />

Die Kommunalaufsicht zielt nicht darauf ab, Einzelinte-<br />

ressen durchzusetzen. Von den staatlichen Aufsichtsbehörden<br />

ist zu beachten, dass den entscheidenden<br />

Kommunen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung<br />

ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum<br />

zusteht und deren Handlungen und Unterlassungen<br />

insoweit nur der Rechtsaufsicht unterliegen. Eine<br />

Einwirkung auf die Zweckmäßigkeit der Maßnahme<br />

findet nicht statt. Die Rechtsaufsicht ist allein auf eine<br />

Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und Willkürfreiheit<br />

beschränkt. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass durch die Kommune oder ihre Organe (z. B. Bürgermeister)<br />

gegen Rechts normen des öffentlichen Rechts<br />

verstoßen wurde, kann aufsichtsrechtlich dagegen vorgegangen<br />

werden.<br />

Diese Beschränkungen der Staatsaufsicht im Bereich<br />

der kommunalen Selbstverwaltung gelten auch im<br />

Zusammenhang mit durchgeführten Petitionsverfahren.<br />

Eine Empfehlung des Sächsischen Landtags an die<br />

Staatsregierung, die die oben genannten Grenzen der<br />

Staatsaufsicht verkennen würde, wäre rechtlich nicht<br />

umsetzbar.<br />

Bevor man eine Petition einreicht, die den Bereich der<br />

kommunalen Selbstverwaltung betrifft, sollte geprüft<br />

werden, ob diese zunächst auf der Grundlage von § 11 Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

bei der Gemeinde (Bürgermeister) oder nach § 11 Landkreisordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) bei<br />

dem Landkreis (Landrat) einzureichen ist. Das Einreichen<br />

einer Petition beim Sächsischen Landtag bleibt daneben<br />

jederzeit möglich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!