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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts im Freistaat Sachsen | 95<br />

5. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES PETITIONSRECHTS<br />

IM FREISTAAT SACHSEN<br />

Die folgenden Abschnitte führen die wichtigsten<br />

Rechtsvorschriften zur Bearbeitung und Behandlung<br />

von Peti tionen in ihrer derzeit gültigen Fassung auf.<br />

Unter www.landtag.sachsen.de und www.revosax.de<br />

sind die folgenden Rechtsvorschriften abrufbar.<br />

5.2 Gesetz über den Petitionsausschuss<br />

des Sächsischen Landtags vom<br />

11. Juni 1991, rechtsbereinigt mit Stand<br />

vom 31. Mai 2008 (Sächsisches Petitionsausschussgesetz<br />

– SächsPetAG)<br />

(Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 90)<br />

5.1 Verfassung des Freistaates Sachsen vom<br />

27. Mai 1992 (Auszug)<br />

Artikel 35<br />

(Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 243)<br />

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft<br />

mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden<br />

an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung<br />

zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid<br />

in angemessener Frist.<br />

Artikel 53<br />

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung<br />

der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.<br />

(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages<br />

können Bitten und Beschwerden auch einem anderen<br />

Ausschuss überwiesen werden.<br />

(3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere<br />

das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen<br />

und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz<br />

geregelt.<br />

§ 1 Petitionsrecht<br />

(1) Das verfassungsmäßige Recht, sich mit Bitten<br />

und Beschwerden (Petitionen) an die zuständigen<br />

Stellen oder den Landtag zu wenden, steht jedermann<br />

einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu.<br />

(2) Petitionen sind schriftlich einzureichen.<br />

§ 2 Öffentlicher Dienst<br />

Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,<br />

sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt<br />

keinen Beschränkungen. Der Dienstweg braucht<br />

nicht eingehalten zu werden.<br />

§ 3 Personen in Verwahrung<br />

(1) Petitionen von Straf- und Untersuchungsgefangenen<br />

sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis<br />

sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die<br />

verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich<br />

dem Landtag zuzuleiten. Das gilt auch für den mit der<br />

Petition zusammenhängenden Schriftverkehr mit dem<br />

Landtag.<br />

(2) Gemeinsame Petitionen der in Abs. 1 genannten<br />

Personen können nur dann untersagt werden, wenn<br />

das gemeinschaftliche Vorbereiten und Verfassen der<br />

Petition die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder<br />

verwahrenden Einrichtung gefährden oder dem Voll -<br />

zugs- oder Verwahrungszweck zuwiderlaufen würden.

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