Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
11.2. Fristberechnung<br />
11.3. Vereinbarungen<br />
11.4. Wiederherstellung<br />
Verwirkungsfristen<br />
Es handelt sich um Fristen, welche das Gesetz den Parteien oder Dritten zur<br />
Vornahme bestimmter Handlungen – i.a.R. Eingaben – setzt. Sie müssen von den<br />
Personen, gegen die sie laufen, eingehalten werden, ansonst ihnen Rechtsnachteile<br />
erwachsen. Handlungen, die erst nach Ablauf der Frist erfolgen, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
wirkungslos. Der Rechtsverlust wirkt nur für die hängige Betreibung. Ist eine solche<br />
Frist verwirkt, stellt sich die Frage nach ihrer Wiederherstellbarkeit, SchKG 33 IV.<br />
Frist für den Rechtsvorschlag SchKG 69 II Ziff. 3 <strong>und</strong> 4, SchKG 179<br />
Frist für das Fortsetzungsbegehren SchKG 88 II<br />
Frist für das Verwertungsbegehren SchKG 116 <strong>und</strong> 154<br />
Frist für das Konkursbegehren SchKG 166 II <strong>und</strong> 188 II<br />
Rechtsmittelfristen<br />
Beschwerdefrist SchKG 17 ff.<br />
Frist zur Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichtes<br />
Frist zur Weiterziehung des Entscheides über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung<br />
Einsprache <strong>und</strong> Weiterziehungsfrist beim Arrest<br />
Bestreitungs- <strong>und</strong> Klagefristen des SchKG<br />
Aberkennungsklage SchKG 83 II <strong>und</strong> III<br />
Bestreitung oder Geltendmachung eines Drittanspruchs<br />
Bestreitung oder Geltendmachung einer privilegierten Anschlusspfändung<br />
Kollokationsklage<br />
Aussonderungsklage<br />
Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens<br />
Arrestproesquierung<br />
Anfechtung gewisser Handlungen des Schuldners, SchKG 292<br />
Keine peremptorische Wirkung erfolgt bei der verspäteten Konkurseingabe, SchKG 232 II Ziff. 2. Nur hat dort<br />
der Gläubiger sämtliche verursachten Kosten zu tragen.<br />
Materiellrechtliche Fristen<br />
Es bestehen auch eigene materiellrechtliche Fristen; Verjährungs- <strong>und</strong><br />
Verwirkungsfristen.<br />
Verjährung<br />
Vom Untergang des Klagerechts infolge Ablaufs einer gesetzlichen Verjährungsfrist<br />
ist abgesehen von der Betreibungsforderung selbst auch der Schadenersatzanspruch<br />
aus SchKG 6 betroffen, die Schadenersatzforderung gegen den Arrestgläubiger,<br />
SchKG 273 sowie die Forderung aus einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein,<br />
SchKG 149a I, 265 II. Die Verjährung lässt immerhin noch eine<br />
Einrede bestehen. Bestimmungen des OR sind anwendbar, OR 63 II, 120 III, 127 ff.<br />
Verwirkung<br />
Eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist besteht für den betreibungsrechtlichen<br />
Rückforderungsanspruch, SchKG 86 <strong>und</strong> 187. Ihr Ablauf hat einen vollständigen<br />
Rechtsverlust zur Folge <strong>und</strong> wird von Amtes wegen berücksichtigt; er zerstört die<br />
Klage <strong>und</strong> die Einrede.<br />
Fristen werden entweder durch das Gesetz oder durch Verfügungen der<br />
Vollstreckungsorgane angesetzt.<br />
Die Berechnung der Fristen lehnt sich an die Regelung im OR, OR 77, an, vgl.<br />
SchKG 31 I, 31 II, 31 III.<br />
Die Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages aus. Sie wird durch rechtzeitige<br />
Aufgabe der Sendung bei der Post gewahrt bzw. durch Übergabe an eine<br />
diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz, SchKG 32 I. Einreichung<br />
bei einer unzuständigen Behörde schadet nicht, SchKG 32 II.<br />
Fristenwahrung nach SchKG 32 [„nach diesem Gesetz“] sind nicht übertragbar auf<br />
Eingaben gemäss OG (Berufung, NiBe, staBe); hingegen muss die<br />
betreibungsrechtliche Beschwerde als SchKG-Sache betrachtet werden.<br />
Am falschen Ort eingereichte Klagen werden nicht von Amtes wegen weitergeleitet;<br />
es wird eine Frist von gleicher Dauer zwecks Neueinreichung gewährt.<br />
Verfahrensrechtliche Fristen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwingend. Eine Partei kann aber<br />
darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer ausschliesslich zu ihren Gunsten<br />
laufenden Frist geltend zu machen, SchKG 33 III.<br />
Fristerstreckungen durch Vollstreckungsorgane <strong>und</strong> Gerichte sind nur in den Fällen<br />
von SchKG 33 II, 66 IV erlaubt.<br />
Die Bestimmungen über die Wiederherstellung sind nur anwendbar auf „Eingaben<br />
nach diesem Gesetze“. Auch die Wiederherstellung kann – wie die Fristverlängerung<br />
– aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur für kurze Eingabefristen in Frage<br />
kommen. Nicht wiederherstellbar: Rahmenfristen nach SchKG 88 II, 116, 154, 166, 188.<br />
Der Entscheid über die Wiederherstellung ist ein Ermessensentscheid.