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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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11.2. Fristberechnung<br />

11.3. Vereinbarungen<br />

11.4. Wiederherstellung<br />

Verwirkungsfristen<br />

Es handelt sich um Fristen, welche das Gesetz den Parteien oder Dritten zur<br />

Vornahme bestimmter Handlungen – i.a.R. Eingaben – setzt. Sie müssen von den<br />

Personen, gegen die sie laufen, eingehalten werden, ansonst ihnen Rechtsnachteile<br />

erwachsen. Handlungen, die erst nach Ablauf der Frist erfolgen, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

wirkungslos. Der Rechtsverlust wirkt nur für die hängige Betreibung. Ist eine solche<br />

Frist verwirkt, stellt sich die Frage nach ihrer Wiederherstellbarkeit, SchKG 33 IV.<br />

Frist für den Rechtsvorschlag SchKG 69 II Ziff. 3 <strong>und</strong> 4, SchKG 179<br />

Frist für das Fortsetzungsbegehren SchKG 88 II<br />

Frist für das Verwertungsbegehren SchKG 116 <strong>und</strong> 154<br />

Frist für das Konkursbegehren SchKG 166 II <strong>und</strong> 188 II<br />

Rechtsmittelfristen<br />

Beschwerdefrist SchKG 17 ff.<br />

Frist zur Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichtes<br />

Frist zur Weiterziehung des Entscheides über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung<br />

Einsprache <strong>und</strong> Weiterziehungsfrist beim Arrest<br />

Bestreitungs- <strong>und</strong> Klagefristen des SchKG<br />

Aberkennungsklage SchKG 83 II <strong>und</strong> III<br />

Bestreitung oder Geltendmachung eines Drittanspruchs<br />

Bestreitung oder Geltendmachung einer privilegierten Anschlusspfändung<br />

Kollokationsklage<br />

Aussonderungsklage<br />

Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens<br />

Arrestproesquierung<br />

Anfechtung gewisser Handlungen des Schuldners, SchKG 292<br />

Keine peremptorische Wirkung erfolgt bei der verspäteten Konkurseingabe, SchKG 232 II Ziff. 2. Nur hat dort<br />

der Gläubiger sämtliche verursachten Kosten zu tragen.<br />

Materiellrechtliche Fristen<br />

Es bestehen auch eigene materiellrechtliche Fristen; Verjährungs- <strong>und</strong><br />

Verwirkungsfristen.<br />

Verjährung<br />

Vom Untergang des Klagerechts infolge Ablaufs einer gesetzlichen Verjährungsfrist<br />

ist abgesehen von der Betreibungsforderung selbst auch der Schadenersatzanspruch<br />

aus SchKG 6 betroffen, die Schadenersatzforderung gegen den Arrestgläubiger,<br />

SchKG 273 sowie die Forderung aus einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein,<br />

SchKG 149a I, 265 II. Die Verjährung lässt immerhin noch eine<br />

Einrede bestehen. Bestimmungen des OR sind anwendbar, OR 63 II, 120 III, 127 ff.<br />

Verwirkung<br />

Eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist besteht für den betreibungsrechtlichen<br />

Rückforderungsanspruch, SchKG 86 <strong>und</strong> 187. Ihr Ablauf hat einen vollständigen<br />

Rechtsverlust zur Folge <strong>und</strong> wird von Amtes wegen berücksichtigt; er zerstört die<br />

Klage <strong>und</strong> die Einrede.<br />

Fristen werden entweder durch das Gesetz oder durch Verfügungen der<br />

Vollstreckungsorgane angesetzt.<br />

Die Berechnung der Fristen lehnt sich an die Regelung im OR, OR 77, an, vgl.<br />

SchKG 31 I, 31 II, 31 III.<br />

Die Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages aus. Sie wird durch rechtzeitige<br />

Aufgabe der Sendung bei der Post gewahrt bzw. durch Übergabe an eine<br />

diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz, SchKG 32 I. Einreichung<br />

bei einer unzuständigen Behörde schadet nicht, SchKG 32 II.<br />

Fristenwahrung nach SchKG 32 [„nach diesem Gesetz“] sind nicht übertragbar auf<br />

Eingaben gemäss OG (Berufung, NiBe, staBe); hingegen muss die<br />

betreibungsrechtliche Beschwerde als SchKG-Sache betrachtet werden.<br />

Am falschen Ort eingereichte Klagen werden nicht von Amtes wegen weitergeleitet;<br />

es wird eine Frist von gleicher Dauer zwecks Neueinreichung gewährt.<br />

Verfahrensrechtliche Fristen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwingend. Eine Partei kann aber<br />

darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer ausschliesslich zu ihren Gunsten<br />

laufenden Frist geltend zu machen, SchKG 33 III.<br />

Fristerstreckungen durch Vollstreckungsorgane <strong>und</strong> Gerichte sind nur in den Fällen<br />

von SchKG 33 II, 66 IV erlaubt.<br />

Die Bestimmungen über die Wiederherstellung sind nur anwendbar auf „Eingaben<br />

nach diesem Gesetze“. Auch die Wiederherstellung kann – wie die Fristverlängerung<br />

– aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur für kurze Eingabefristen in Frage<br />

kommen. Nicht wiederherstellbar: Rahmenfristen nach SchKG 88 II, 116, 154, 166, 188.<br />

Der Entscheid über die Wiederherstellung ist ein Ermessensentscheid.

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