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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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Überweisung von Forderungen an den pfändenden Gläubiger<br />

Diese Art eignet sich für illiquide Geldforderungen ohne Markt- oder Börsenwert, die<br />

sich – weil sie bestritten oder noch nicht fällig sind – kaum vorteilhaft eignen, sich<br />

versteigern oder verkaufen zu lassen, SchKG 131 I.<br />

Wertpapierforderungen sind wie Sachen zu versilbern, sie sind nie abtretbar.<br />

Die Forderungsüberweisung kommt – weil mit ihr das Versilberungsprinzip<br />

durchbrochen wird – nur in Frage, wenn sämtliche Gläubiger, für deren Gruppe die<br />

Forderung gepfändet ist, dies verlangen, Einstimmigkeitsprinzip. Ein Gläubiger, der<br />

zugleich Schuldner der gepfändeten <strong>und</strong> zu überweisenden Forderung ist, fällt<br />

wegen Interessenskonflikt aus der Entscheidung.<br />

Eine Überweisung kann erfolgen:<br />

• Abtretung einer Forderung zum Nennwert an Zahlungsstatt, SchKG 131 I<br />

• Übernahme einer Forderung zur Eintreibung, SchKG 121 II<br />

Abtretung einer Forderung zum Nennwert an Zahlungsstatt, SchKG 131 I<br />

Als Abtretungsgläubiger (Zessionare) kommen sämtliche an der Pfändung<br />

beteiligten Gläubiger in Betracht, sowohl die der Pfändungsgruppe als auch<br />

solche einer anderen Gruppe, die Anspruch auf allfälligen Mehrerlös haben.<br />

Die Wirkungen der Abtretung sind weitgehend mit jenen der privatrechtlichen<br />

Zession identisch, ungeachtet dessen, dass die Abtretung nicht auf einem<br />

Vertrag (pactum de cedendo) beruht sondern auf der Verfügung des BA.<br />

Erfolgt die Abtretung an sämtliche beteiligten Gläubiger, treten sie gemeinsam<br />

bis zum Nennwert er abgetretenen Forderung in die Rechte gegen den<br />

Drittschuldner. Weil die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt, sind die<br />

Betreibungsforderungen bis zur Höhe des Nennwertes unmittelbar getilgt,<br />

unabhängig davon, ob der Drittschuldner dann auch zahlen wird oder nicht. Im<br />

Umfang der Abtretung erlöschen folglich die Betreibungen der<br />

Gruppengläubiger.<br />

- Einredemöglichkeiten des Drittschuldners (debitor cessus):<br />

Schuldverhältnis, das der abgetretenen Forderung zugr<strong>und</strong>e liegt<br />

- Persönliche Einreden gegen den Zedenten, d.h. den Betreibungsschuldner [bspw. Verrechnung]<br />

- Persönliche gegen den einzigen Zessionar, gegenüber mehreren Zessionaren allerdings nur solche, die<br />

alle Zessionare betreffen<br />

Erfolgt nur eine Abtretung an einzelne Gläubiger, ist das für das Verhältnis<br />

zwischen Zessionar [einz. Gläubiger] <strong>und</strong> Nichtzessionaren bedeutsam:<br />

Auch in diesem Fall erfolgt die Abtretung ausdrücklich auf gemeinschaftliche<br />

Rechnung aller beteiligten Gläubiger (Zessionare <strong>und</strong> Nichtzessionare). Aus der<br />

Sicht der Nichtzessinonare sind die Abtretungsgläubiger lediglich deren<br />

Inkassomandatare; nämlich durch die Abtretung formell befugt <strong>und</strong> verpflichtet<br />

zur Geltendmachung der Forderung. Materiell wirkt sich die Abtretung aber auch<br />

auf die Betreibungsforderung der Nicht-Zessionare aus; Tilgungswirkung.<br />

Anstände unter den Gläubigern entscheidet der ordentliche Zivilrichter.<br />

- Einredemöglichkeiten des Drittschuldners (debitor cessus):<br />

Schuldverhältnis, das der abgetretenen Forderung zugr<strong>und</strong>e liegt<br />

- Persönliche Einreden gegen den Zedenten, d.h. den Betreibungsschuldner [bspw. Verrechnung]<br />

- Persönliche gegen den einzigen Zessionar, gegenüber mehreren Zessionaren allerdings nur solche, die<br />

alle Zessionare [Pfändungsgläubiger] betreffen<br />

Übernahme einer Forderung zur Eintreibung, SchKG 131 II<br />

Es handelt sich nicht um eine Zession, das Betreibungsamt ermächtigt den oder<br />

die Übernehmer bloss zur Eintreibung der Forderung. Auch hier schulden die<br />

Gläubiger alle Sorgfalt; für Schaden, den sie verschulden, haften sie dem<br />

Schuldner (bspw. lassen sie die Forderung verjähren).<br />

Den Wirkungen nach kommt SchKG 131 II dem SchKG 260 nahe:<br />

- Die Gläubigerrechte des Betriebenen gehen nicht auf die übernehmenden Gläubiger über; dafür erfolgt<br />

die Übernahme auch ohne Nachteile für die Rechte der Übernehmer: Ihre Betreibungen laufen weiter.<br />

- Der Drittschuldner kann den Übernehmern keine Einreden entgegenhalten, die ihm nicht schon gegen<br />

den Betreibungsschuldner zustanden.<br />

- Die Gläubiger übernehmen die Eintreibung der Forderung auf eigene Gefahr. Die Aufwendungen<br />

werden nicht ersetzt, sie gehen nicht auf gemeinsame Rechnung.<br />

- Dafür kommt der Nutzen einer erfolgreichen Eintreibung in erster Linie den übernehmenden Gläubigern<br />

zugute. Der eingetriebene Betrag dient primär dazu, Aufwendungen <strong>und</strong> Betreibungsforderungen der<br />

eintreibenden Gläubiger samt Zins zu decken. Nur ein allfälliger Überschuss kommt den übrigen<br />

Gläubigern zugute oder zuletzt dem Betriebenen.

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