Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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Überweisung von Forderungen an den pfändenden Gläubiger<br />
Diese Art eignet sich für illiquide Geldforderungen ohne Markt- oder Börsenwert, die<br />
sich – weil sie bestritten oder noch nicht fällig sind – kaum vorteilhaft eignen, sich<br />
versteigern oder verkaufen zu lassen, SchKG 131 I.<br />
Wertpapierforderungen sind wie Sachen zu versilbern, sie sind nie abtretbar.<br />
Die Forderungsüberweisung kommt – weil mit ihr das Versilberungsprinzip<br />
durchbrochen wird – nur in Frage, wenn sämtliche Gläubiger, für deren Gruppe die<br />
Forderung gepfändet ist, dies verlangen, Einstimmigkeitsprinzip. Ein Gläubiger, der<br />
zugleich Schuldner der gepfändeten <strong>und</strong> zu überweisenden Forderung ist, fällt<br />
wegen Interessenskonflikt aus der Entscheidung.<br />
Eine Überweisung kann erfolgen:<br />
• Abtretung einer Forderung zum Nennwert an Zahlungsstatt, SchKG 131 I<br />
• Übernahme einer Forderung zur Eintreibung, SchKG 121 II<br />
Abtretung einer Forderung zum Nennwert an Zahlungsstatt, SchKG 131 I<br />
Als Abtretungsgläubiger (Zessionare) kommen sämtliche an der Pfändung<br />
beteiligten Gläubiger in Betracht, sowohl die der Pfändungsgruppe als auch<br />
solche einer anderen Gruppe, die Anspruch auf allfälligen Mehrerlös haben.<br />
Die Wirkungen der Abtretung sind weitgehend mit jenen der privatrechtlichen<br />
Zession identisch, ungeachtet dessen, dass die Abtretung nicht auf einem<br />
Vertrag (pactum de cedendo) beruht sondern auf der Verfügung des BA.<br />
Erfolgt die Abtretung an sämtliche beteiligten Gläubiger, treten sie gemeinsam<br />
bis zum Nennwert er abgetretenen Forderung in die Rechte gegen den<br />
Drittschuldner. Weil die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt, sind die<br />
Betreibungsforderungen bis zur Höhe des Nennwertes unmittelbar getilgt,<br />
unabhängig davon, ob der Drittschuldner dann auch zahlen wird oder nicht. Im<br />
Umfang der Abtretung erlöschen folglich die Betreibungen der<br />
Gruppengläubiger.<br />
- Einredemöglichkeiten des Drittschuldners (debitor cessus):<br />
Schuldverhältnis, das der abgetretenen Forderung zugr<strong>und</strong>e liegt<br />
- Persönliche Einreden gegen den Zedenten, d.h. den Betreibungsschuldner [bspw. Verrechnung]<br />
- Persönliche gegen den einzigen Zessionar, gegenüber mehreren Zessionaren allerdings nur solche, die<br />
alle Zessionare betreffen<br />
Erfolgt nur eine Abtretung an einzelne Gläubiger, ist das für das Verhältnis<br />
zwischen Zessionar [einz. Gläubiger] <strong>und</strong> Nichtzessionaren bedeutsam:<br />
Auch in diesem Fall erfolgt die Abtretung ausdrücklich auf gemeinschaftliche<br />
Rechnung aller beteiligten Gläubiger (Zessionare <strong>und</strong> Nichtzessionare). Aus der<br />
Sicht der Nichtzessinonare sind die Abtretungsgläubiger lediglich deren<br />
Inkassomandatare; nämlich durch die Abtretung formell befugt <strong>und</strong> verpflichtet<br />
zur Geltendmachung der Forderung. Materiell wirkt sich die Abtretung aber auch<br />
auf die Betreibungsforderung der Nicht-Zessionare aus; Tilgungswirkung.<br />
Anstände unter den Gläubigern entscheidet der ordentliche Zivilrichter.<br />
- Einredemöglichkeiten des Drittschuldners (debitor cessus):<br />
Schuldverhältnis, das der abgetretenen Forderung zugr<strong>und</strong>e liegt<br />
- Persönliche Einreden gegen den Zedenten, d.h. den Betreibungsschuldner [bspw. Verrechnung]<br />
- Persönliche gegen den einzigen Zessionar, gegenüber mehreren Zessionaren allerdings nur solche, die<br />
alle Zessionare [Pfändungsgläubiger] betreffen<br />
Übernahme einer Forderung zur Eintreibung, SchKG 131 II<br />
Es handelt sich nicht um eine Zession, das Betreibungsamt ermächtigt den oder<br />
die Übernehmer bloss zur Eintreibung der Forderung. Auch hier schulden die<br />
Gläubiger alle Sorgfalt; für Schaden, den sie verschulden, haften sie dem<br />
Schuldner (bspw. lassen sie die Forderung verjähren).<br />
Den Wirkungen nach kommt SchKG 131 II dem SchKG 260 nahe:<br />
- Die Gläubigerrechte des Betriebenen gehen nicht auf die übernehmenden Gläubiger über; dafür erfolgt<br />
die Übernahme auch ohne Nachteile für die Rechte der Übernehmer: Ihre Betreibungen laufen weiter.<br />
- Der Drittschuldner kann den Übernehmern keine Einreden entgegenhalten, die ihm nicht schon gegen<br />
den Betreibungsschuldner zustanden.<br />
- Die Gläubiger übernehmen die Eintreibung der Forderung auf eigene Gefahr. Die Aufwendungen<br />
werden nicht ersetzt, sie gehen nicht auf gemeinsame Rechnung.<br />
- Dafür kommt der Nutzen einer erfolgreichen Eintreibung in erster Linie den übernehmenden Gläubigern<br />
zugute. Der eingetriebene Betrag dient primär dazu, Aufwendungen <strong>und</strong> Betreibungsforderungen der<br />
eintreibenden Gläubiger samt Zins zu decken. Nur ein allfälliger Überschuss kommt den übrigen<br />
Gläubigern zugute oder zuletzt dem Betriebenen.