Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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19.4.1. Schuldanerkennung<br />
19.4.2. Verteidigung des Schuldners<br />
19.4.3. Wirkungen der provisorischen Rechtsöffnung<br />
Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung, wonach sich der Schuldner zur<br />
Bezahlung eines bestimmten oder leicht zu bestimmenden Geldbetrages zu<br />
bestimmter Zeit verpflichtet; es kommt nur eine öffentliche Urk<strong>und</strong>e oder eine<br />
Privaturk<strong>und</strong>e in Betracht.<br />
Aus Gründen des liquiden Beweises nach SchKG 82 I kommen nur schriftliche<br />
Schuldanerkennungen in Frage.<br />
Öffentliche Urk<strong>und</strong>e<br />
Jede Urk<strong>und</strong>e, die von der zuständigen Urk<strong>und</strong>sperson in gesetzlicher Form abgefasst ist; das Verfahren<br />
bestimmt das kt. Recht, SchlT 55. Aber auch behördliche Protokolle kommen in Betracht. Es wird jedoch<br />
lediglich die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen vermutet, was durch Nachweis umgestossen werden kann,<br />
ZGB 9.<br />
Privaturk<strong>und</strong>e<br />
Alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke [Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks].<br />
Die provisorische Rechtsöffnung erfolgt aber nur, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines<br />
Vertreters tragen.<br />
Schuldanerkennungen, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, sind bspw:<br />
• Urk<strong>und</strong>en über einseitige Verpflichtungen zu einer Geldzahlung [abstraktes Schuldversprechen gemäss<br />
OR 17, Bürgschafts- oder Wechselverpflichtung].<br />
• Urk<strong>und</strong>en über zweiseitige Rechtsgeschäfte [Kauf- Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder<br />
Versicherungsverträge]. Ein Krediteröffnungsvertrag (Kreditlimite kann ausgeschöpft werden) oder ein<br />
negativer Kontoauszug (höchstens stillschweigend genehmigt) bedeutet für sich alleine keine<br />
Schuldanerkennung.<br />
Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners kann sich auch aus einer Mehrheit von<br />
Urk<strong>und</strong>en ergeben, bspw. Briefwechsel.<br />
Eine Schuldanerkennung liegt aber nur dann vor, wenn der Schuldner bedingungslos<br />
zu zahlen hat, d.h. die Bedingung eingetreten ist, der Schuldner vorausleistungspflichtig<br />
ist oder der Gläubiger – bei Zug um Zug – gehörig angeboten hat.<br />
Auch betreibungsrechtliche Ausfallsbescheinigungen [def. Pfändungsverlustschein,<br />
Pfandausfallschein, tlw. Konkursverlustschein, siehe SchKG 265 I i.V.m. 244/45] sind<br />
Schuldanerkennungen.<br />
Als blosses Beweismittel entbehrt die Schuldanerkennung der Autorität <strong>und</strong> der<br />
Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Entscheides.<br />
Prozessuale Einwände<br />
Richten sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens, es wird das<br />
Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend gemacht. Bei Begründetheit wird das<br />
Röf-Gesuch zurückgewiesen, Nichteintreten.<br />
Einrede der Unzuständigkeit, Einrede der res iudicata (in gleicher Betreibung erneut Röf verlangt)<br />
Materielle Einwände<br />
Die Materiellen Einwände betreffen nicht die Rechtmässigkeit des Verfahrens,<br />
sondern die sachliche Zulässigkeit der Rechtsöffnung. Diese wird in Frage gestellt<br />
durch alle Einwendungen, welche die Schuldanerkennung als solche entkräften<br />
können, SchKG 82 II.<br />
Es sei überhaupt keine taugliche Urk<strong>und</strong>e vorhanden, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande<br />
gekommen oder sie sei zumindest nicht oder nicht mehr wirksam.<br />
Gültigkeit: mangelnde Unterschrift, Handlungsfähigkeit, Fälschung, rechtswidriger Inhalt, Willensmängel<br />
Wirksamkeit: Tilgung durch Zahlung, Verrechnung, Erlass oder Verjährung, Bedingung sei nicht eingetreten,<br />
unklagbare Forderung [Wette, Spiel] usw.<br />
Diese Einwände müssen bloss sofort glaubhaft gemacht werden, d.h. der Einwand<br />
muss vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich gemacht werden.<br />
Dringt der Schuldner durch, steht dem Gläubiger nur noch der ordentliche<br />
Prozessweg mit der Anerkennungsklage offen.<br />
Vorerst hebt er die Einstellung der Betreibung nur bedingt auf, indem er dem<br />
Schuldner vorbehält, innert 20 Tagen mit der Aberkennungsklage den ordentlichen<br />
Richter anzurufen, damit dieser materiell entscheide, SchKG 83 II.<br />
Mit Rücksicht auf die Bedingtheit der Rechtsöffnung sind Vollstreckungsmassnahmen<br />
vorläufig ausgeschlossen, selbst wenn jedoch die Aberkennungsklage<br />
eingereicht wurde, kann der Gläubiger Vorkehrungen zur Sicherung seines<br />
Vollstreckungsanspruches beantragen: provisorische Pfändung [Betreibungshandlung]<br />
oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses.<br />
Volle Wirkung erlangt der Rechtsöffnungsentscheid erst, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig auf<br />
Aberkennung klagt oder wenn seine Klage abgewiesen wird <strong>und</strong> das Urteil rechtskräftig wird. Die<br />
Rechtsöffnung wird dann definitiv, ebenso eine provisorische Pfändung.