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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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19.4.1. Schuldanerkennung<br />

19.4.2. Verteidigung des Schuldners<br />

19.4.3. Wirkungen der provisorischen Rechtsöffnung<br />

Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung, wonach sich der Schuldner zur<br />

Bezahlung eines bestimmten oder leicht zu bestimmenden Geldbetrages zu<br />

bestimmter Zeit verpflichtet; es kommt nur eine öffentliche Urk<strong>und</strong>e oder eine<br />

Privaturk<strong>und</strong>e in Betracht.<br />

Aus Gründen des liquiden Beweises nach SchKG 82 I kommen nur schriftliche<br />

Schuldanerkennungen in Frage.<br />

Öffentliche Urk<strong>und</strong>e<br />

Jede Urk<strong>und</strong>e, die von der zuständigen Urk<strong>und</strong>sperson in gesetzlicher Form abgefasst ist; das Verfahren<br />

bestimmt das kt. Recht, SchlT 55. Aber auch behördliche Protokolle kommen in Betracht. Es wird jedoch<br />

lediglich die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen vermutet, was durch Nachweis umgestossen werden kann,<br />

ZGB 9.<br />

Privaturk<strong>und</strong>e<br />

Alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke [Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks].<br />

Die provisorische Rechtsöffnung erfolgt aber nur, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines<br />

Vertreters tragen.<br />

Schuldanerkennungen, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, sind bspw:<br />

• Urk<strong>und</strong>en über einseitige Verpflichtungen zu einer Geldzahlung [abstraktes Schuldversprechen gemäss<br />

OR 17, Bürgschafts- oder Wechselverpflichtung].<br />

• Urk<strong>und</strong>en über zweiseitige Rechtsgeschäfte [Kauf- Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder<br />

Versicherungsverträge]. Ein Krediteröffnungsvertrag (Kreditlimite kann ausgeschöpft werden) oder ein<br />

negativer Kontoauszug (höchstens stillschweigend genehmigt) bedeutet für sich alleine keine<br />

Schuldanerkennung.<br />

Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners kann sich auch aus einer Mehrheit von<br />

Urk<strong>und</strong>en ergeben, bspw. Briefwechsel.<br />

Eine Schuldanerkennung liegt aber nur dann vor, wenn der Schuldner bedingungslos<br />

zu zahlen hat, d.h. die Bedingung eingetreten ist, der Schuldner vorausleistungspflichtig<br />

ist oder der Gläubiger – bei Zug um Zug – gehörig angeboten hat.<br />

Auch betreibungsrechtliche Ausfallsbescheinigungen [def. Pfändungsverlustschein,<br />

Pfandausfallschein, tlw. Konkursverlustschein, siehe SchKG 265 I i.V.m. 244/45] sind<br />

Schuldanerkennungen.<br />

Als blosses Beweismittel entbehrt die Schuldanerkennung der Autorität <strong>und</strong> der<br />

Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Entscheides.<br />

Prozessuale Einwände<br />

Richten sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens, es wird das<br />

Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend gemacht. Bei Begründetheit wird das<br />

Röf-Gesuch zurückgewiesen, Nichteintreten.<br />

Einrede der Unzuständigkeit, Einrede der res iudicata (in gleicher Betreibung erneut Röf verlangt)<br />

Materielle Einwände<br />

Die Materiellen Einwände betreffen nicht die Rechtmässigkeit des Verfahrens,<br />

sondern die sachliche Zulässigkeit der Rechtsöffnung. Diese wird in Frage gestellt<br />

durch alle Einwendungen, welche die Schuldanerkennung als solche entkräften<br />

können, SchKG 82 II.<br />

Es sei überhaupt keine taugliche Urk<strong>und</strong>e vorhanden, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande<br />

gekommen oder sie sei zumindest nicht oder nicht mehr wirksam.<br />

Gültigkeit: mangelnde Unterschrift, Handlungsfähigkeit, Fälschung, rechtswidriger Inhalt, Willensmängel<br />

Wirksamkeit: Tilgung durch Zahlung, Verrechnung, Erlass oder Verjährung, Bedingung sei nicht eingetreten,<br />

unklagbare Forderung [Wette, Spiel] usw.<br />

Diese Einwände müssen bloss sofort glaubhaft gemacht werden, d.h. der Einwand<br />

muss vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich gemacht werden.<br />

Dringt der Schuldner durch, steht dem Gläubiger nur noch der ordentliche<br />

Prozessweg mit der Anerkennungsklage offen.<br />

Vorerst hebt er die Einstellung der Betreibung nur bedingt auf, indem er dem<br />

Schuldner vorbehält, innert 20 Tagen mit der Aberkennungsklage den ordentlichen<br />

Richter anzurufen, damit dieser materiell entscheide, SchKG 83 II.<br />

Mit Rücksicht auf die Bedingtheit der Rechtsöffnung sind Vollstreckungsmassnahmen<br />

vorläufig ausgeschlossen, selbst wenn jedoch die Aberkennungsklage<br />

eingereicht wurde, kann der Gläubiger Vorkehrungen zur Sicherung seines<br />

Vollstreckungsanspruches beantragen: provisorische Pfändung [Betreibungshandlung]<br />

oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses.<br />

Volle Wirkung erlangt der Rechtsöffnungsentscheid erst, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig auf<br />

Aberkennung klagt oder wenn seine Klage abgewiesen wird <strong>und</strong> das Urteil rechtskräftig wird. Die<br />

Rechtsöffnung wird dann definitiv, ebenso eine provisorische Pfändung.

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