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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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19.3. Definitive Rechtsöffnung<br />

19.3.1. Verteidigung des Schuldners<br />

19.3.2. Wirkungen der definitiven Rechtsöffnung<br />

19.4. Provisorische Rechtsöffnung<br />

Auf Gr<strong>und</strong> eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen anderen Titels des<br />

kt., eidg. oder ausländischen Rechts wird die Wirkung des Rechtsvorschlages gegen<br />

den Zahlungsbefehl endgültig beseitigt.<br />

Vollstreckbares gerichtliches Urteil, SchKG 80 I, Urteilssurrogate: gerichtlicher Vergleich, gerichtliche<br />

Schuldanerkennung, Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide von Verwaltungsbehörden des B<strong>und</strong>es, Verfügungen <strong>und</strong><br />

Entscheide kt. Verwaltungsbehörden, soweit sie das kt. Recht einem Urteil gleichstellt.<br />

1. Vollstreckbares gerichtliches Urteil<br />

Jeder Entscheid, der von einem Gericht in einem gesetzlichen Verfahren <strong>und</strong> in gesetzlicher Form über<br />

eine Geldforderung / Sicherheitsleistung in Geld ergangen ist. Es kommen nicht nur Endentscheide,<br />

sondern auch vorsorgliche Verfügungen <strong>und</strong> Sprüche über Gerichts- <strong>und</strong> Parteikosten in Frage.<br />

Vollstreckbar ist der Entscheid, der rechtskräftig [nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel anfechtbar]<br />

ist <strong>und</strong> als Vollstreckungstitel anerkannt ist [B<strong>und</strong>esurteile ohne weiteres, alle kt. gerichtlichen<br />

Entscheide (BV 61), schweizerische Schiedssprüche (KSG 44, für internat. SV siehe IPRG 193),<br />

ausländische gerichtliche Entscheide sofern Exequaturbedingung erfüllt, ausländische Schiedssprüche<br />

nach NYÜ.<br />

2. Urteilssurrogate<br />

Gerichtlicher Vergleich: Eine von den Parteien vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung über den<br />

Streitgegenstand. Ausländischer Vergleich: LugÜ 51.<br />

Gerichtliche Schuldanerk.: Gänzliche oder teilweise Anerkennung der streitigen Forderung vor Gericht<br />

Verw.-Verfügungen: Steuerveranlagung, Strafentscheide (Bussen, Kosten), b<strong>und</strong>esrechtlich<br />

durch VwVG 5, kantonal durch ZPO 214 gewährleistet.<br />

Einreden <strong>und</strong> Einwendungen i.e.S. sind angesichts der Rechtskraft des Titels stark<br />

beschränkt, können aber materieller oder prozessualer Natur sein:<br />

Prozessuale Einwände: Richten sich gegen die Rechtmässigkeit des<br />

Rechtsöffnungsverfahrens, es wird das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend<br />

gemacht. Bei Begründetheit wird das Röf-Gesuch zurückgewiesen, Nichteintreten.<br />

Einrede der Unzuständigkeit, Einrede der res iudicata (in gleicher Betreibung erneut Röf verlangt)<br />

Materielle Einwände<br />

Es wird die Urk<strong>und</strong>e als Rechtsöffnungstitel in Frage gestellt. Bei Begründetheit wird<br />

das Röf-Gesuch abgewiesen.<br />

Entscheid des B<strong>und</strong>es / Vollstreckungskantons<br />

Bei nachgewiesener Rechtskraft sind solche Entscheide unanfechtbar. Höchstens kommt eine Negation der<br />

Rechtskraft in Frage, weil der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde – <strong>und</strong><br />

somit kein Röf-Titel i.S.v. 80 I <strong>und</strong> II vorliegt. Einrede der Verjährung oder der Zahlung / St<strong>und</strong>ung /<br />

Verrechnung / Erlass / gestützt auf das Urteil nur bedingte Zahlung usw. ist aber möglich im Röf-Verfahren –<br />

oder während des ganzen Betreibungsverfahrens, dort allerdings gestützt auf SchKG 85, 85a.<br />

Ausserkantonaler Entscheid<br />

Ausser den oben erwähnten Einreden kann er noch Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit an sich<br />

erheben, SchKG 81 I. Es wird die ordnungemässe Vorladung oder die gesetzliche Vertretung bestritten. Dies<br />

muss der Schuldner zudem nicht einmal beweisen – wie die Einreden nach SchKG 81 I.<br />

Ausländische Entscheide<br />

Besteht ein Vollstreckungsabkommen, darf der Schuldner nebst den materiellrechtlichen Einwendungen,<br />

SchKG 81 I, nur die im Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen erheben, bspw. LugÜ 27.<br />

Besteht kein Staatsvertrag, kann der Schuldner nebst SchKG 81 I auch die aus IPRG 25 ff. erheben.<br />

Mit dem rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid ist die hemmende Wirkung des<br />

Rechtsvorschlages ein für allemal beseitigt; sie schliesst das Einleitungsverfahren<br />

ab. Der Rechtsöffnungsentscheid hat keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage,<br />

weshalb dem Schuldner stets der betreibungsrechtliche Rechtsschutz aus<br />

materiellrechtlichen Gründen gewahrt bleibt, SchKG 85, 85a, 86. [Rückforderung].<br />

Wo es an den Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung fehlt, kommt die<br />

provisorische in Betracht.<br />

Anlässlich der provisorischen Rechtsöffnung erfolgt ein gerichtlicher Entscheid, der<br />

aufgr<strong>und</strong> einer schriftlichen Schuldanerkennung die Wirkung des Rechtsvorschlages<br />

bloss bedingt aufhebt, indem er noch die Nachprüfung des materiellen Bestandes der<br />

Forderung (Aberkennungsklage) durch den ordentlichen Richter vorbehält.<br />

Wesentlich ist somit, dass der Betriebene gegenüber der provisorischen<br />

Rechtsöffnung noch einmal zum Widerstand ansetzen kann<br />

Auch die provisorische Rechtsöffnung äussert sich jedoch nicht über die materielle<br />

Gr<strong>und</strong>lage.

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