Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 25 Die Anschlusspfändung<br />
25.1. Arten der Anschlusspfändung<br />
25.1.1. Ordentliche Anschlusspfändung, SchKG 110<br />
Ähnlich wie der Pfandgläubiger in der Pfandverwertungsbetreibung bezüglich des<br />
Pfandgegenstandes soll auch der Gläubiger in der Pfändungsbetreibung die Chance<br />
haben – hinter allfälligen Pfandberechtigten – als erster aus dem Erlös der für ihn<br />
gepfändeten Vermögenswerte befriedigt zu werden: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst;<br />
was für die Spezialexekution typisch ist.<br />
Für die Generalexekution hingegen ist die Konkurrenz sämtlicher Gläubiger eines<br />
Schuldners typisch, die Befriedigung aus dem Erlös des Gesamten<br />
Schuldnervermögens fordern. Prinzip ist hier die gleichmässige Behandlung aller<br />
Gläubiger.<br />
Diese beiden Prinzipien sind jedoch nicht rein durchgeführt; im Konkurs gibt es<br />
Kategorien von Gläubigern, die bevorzugt werden, in der Pfändungsbetreibung wird<br />
in gewissem Rahmen die Teilnahme mehrerer Betreibungsgläubiger an ein <strong>und</strong><br />
derselben Pfändung ermöglicht.<br />
Für einen betreibenden Gläubiger besteht somit kein Pfändungspfandrecht [Vorrecht,<br />
gepfändete Vermögenswerte exklusiv zu nutzen].<br />
Der Pfändungsanschluss setzt eine Hauptpfändung voraus, d.h. es muss zugunsten<br />
eines ersten Gläubigers eine Pfändung vollzogen worden sein. Sodann müssen<br />
gegen den Schuldner aus anderen Betreibungen weitere Fortsetzungsbegehren<br />
vorliegen.<br />
Die Anschlussgläubiger müssen aber das Einleitungsverfahren erfolgreich durchgeführt haben; wer nur die<br />
provisorische Rechtsöffnung aufweisen kann, nimmt nur provisorisch an der Anschlusspfändung teil.<br />
Ebenfalls ist möglich, ohne Einleitungsverfahren aber gestützt auf einen definitiven Pfändungsverlustschein<br />
oder einem Pfandausfallschein innert der gesetzlichen Frist.<br />
Hat der Gläubiger einen Arrest erwirkt <strong>und</strong> werden seine Arrestgegenstände für<br />
einen anderen Gläubiger gepfändet, bevor dieser sein Fortsetzungsbegehren stellen<br />
kann, nimmt er von Gesetzes wegen an der Anschlusspfändung teil.<br />
Die Teilnahme ist aber nur provisorisch, sie steht unter der Bedingung der rechtzeitigen Arrestprosequierung.<br />
Das Fortsetzungsbegehren muss fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Vollzug der<br />
Hauptpfändung gestellt werden; Fristkenntnis gestützt auf Einsichtsrecht, SchKG 8a.<br />
Die Teilnahme an der Hauptpfändung muss vom Betreibungsamt ausdrücklich<br />
vollzogen werden, sei es durch Ergänzungspfändung, SchKG 110 I Satz 2 oder<br />
durch blosse Mitteilung der Teilnahme an die Parteien – in beiden Fällen erfolgt ein<br />
Nachtrag auf der Pfändungsurk<strong>und</strong>e, SchKG 113.<br />
Erst diese amtliche Verfügung stellt den Anschluss an die Hauptpfändung dar.<br />
Sämtliche Gläubiger, die während der Anschlussfrist das Fortsetzungsbegehren<br />
stellen, bilden mit dem ersten zusammen eine Pfändungsgruppe, SchKG 110 I.<br />
Innerhalb jeder Gruppe besteht insofern Gleichberechtigung, als die für die Gruppe<br />
gepfändeten Vermögensobjekte zugunsten aller Gruppengläubiger verwertet <strong>und</strong> der<br />
Erlös sowie die Verwertungskosten im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge unter sie<br />
verteilt werden. Im Falle ungenügender Deckung greift jedoch die konkursrechtliche<br />
Rangordnung Platz.<br />
• Erfolge aus einem Widerspruchsprozess wirken jedoch nur für die prozessierenden Gläubiger<br />
• Jeder Gläubiger kann den Pfändungsanschluss eines anderen Gläubigers mit Beschwerde anfechten<br />
• Jeder Gläubiger kann die Forderung eines anderen Gläubigers mit Kollokationsklage anfechten.<br />
• Die Rechte eines Gläubigers einer anderen Gläubigergruppe können allerdings nur mit Beschwerde<br />
angefochten werden.<br />
• Das Verwertungsbegehren eines Gläubigers wirkt aber für alle Teilnehmer der Gruppe, SchKG 117.<br />
• Jede Änderung der Pfändung auf Beschwerde hin [kein Kompetenzstück, Erhöhung des gepfändeten<br />
Lohnes] wirkt für alle Gruppengläubiger.<br />
Bei einer Anschlusspfändung kann die ursprüngliche Pfändung nicht mehr genügen,<br />
sodass sie ausgedehnt werden muss. Sie muss jeweils soweit ergänzt werden, als<br />
zur Deckung aller Forderungen der Gruppe notwendig, SchKG 110 I Satz 2.<br />
Die Ergänzungspfändung ist rechtlich keine selbständige Pfändung, sondern bloss<br />
eine Ausdehnung (Fortsetzung) der Hauptpfändung, deren Bestandteil sie bildet <strong>und</strong><br />
deren Schicksal sie teilt; sie soll während oder unmittelbar nach Ablauf der<br />
Teilnahmefrist stattfinden.<br />
Davon zu unterscheiden ist die Nachpfändung, SchKG 145, diese erfolgt erst nach<br />
Ablauf der Anschlussfrist [wenn sich die Pfändung als ungenügend erweist] <strong>und</strong> hat<br />
selbständigen Charakter, sie ist selber wieder eine Hauptpfändung <strong>und</strong> löst<br />
infolgedessen ihrerseits Anschlussfristen aus, SchKG 145 III.