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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 25 Die Anschlusspfändung<br />

25.1. Arten der Anschlusspfändung<br />

25.1.1. Ordentliche Anschlusspfändung, SchKG 110<br />

Ähnlich wie der Pfandgläubiger in der Pfandverwertungsbetreibung bezüglich des<br />

Pfandgegenstandes soll auch der Gläubiger in der Pfändungsbetreibung die Chance<br />

haben – hinter allfälligen Pfandberechtigten – als erster aus dem Erlös der für ihn<br />

gepfändeten Vermögenswerte befriedigt zu werden: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst;<br />

was für die Spezialexekution typisch ist.<br />

Für die Generalexekution hingegen ist die Konkurrenz sämtlicher Gläubiger eines<br />

Schuldners typisch, die Befriedigung aus dem Erlös des Gesamten<br />

Schuldnervermögens fordern. Prinzip ist hier die gleichmässige Behandlung aller<br />

Gläubiger.<br />

Diese beiden Prinzipien sind jedoch nicht rein durchgeführt; im Konkurs gibt es<br />

Kategorien von Gläubigern, die bevorzugt werden, in der Pfändungsbetreibung wird<br />

in gewissem Rahmen die Teilnahme mehrerer Betreibungsgläubiger an ein <strong>und</strong><br />

derselben Pfändung ermöglicht.<br />

Für einen betreibenden Gläubiger besteht somit kein Pfändungspfandrecht [Vorrecht,<br />

gepfändete Vermögenswerte exklusiv zu nutzen].<br />

Der Pfändungsanschluss setzt eine Hauptpfändung voraus, d.h. es muss zugunsten<br />

eines ersten Gläubigers eine Pfändung vollzogen worden sein. Sodann müssen<br />

gegen den Schuldner aus anderen Betreibungen weitere Fortsetzungsbegehren<br />

vorliegen.<br />

Die Anschlussgläubiger müssen aber das Einleitungsverfahren erfolgreich durchgeführt haben; wer nur die<br />

provisorische Rechtsöffnung aufweisen kann, nimmt nur provisorisch an der Anschlusspfändung teil.<br />

Ebenfalls ist möglich, ohne Einleitungsverfahren aber gestützt auf einen definitiven Pfändungsverlustschein<br />

oder einem Pfandausfallschein innert der gesetzlichen Frist.<br />

Hat der Gläubiger einen Arrest erwirkt <strong>und</strong> werden seine Arrestgegenstände für<br />

einen anderen Gläubiger gepfändet, bevor dieser sein Fortsetzungsbegehren stellen<br />

kann, nimmt er von Gesetzes wegen an der Anschlusspfändung teil.<br />

Die Teilnahme ist aber nur provisorisch, sie steht unter der Bedingung der rechtzeitigen Arrestprosequierung.<br />

Das Fortsetzungsbegehren muss fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Vollzug der<br />

Hauptpfändung gestellt werden; Fristkenntnis gestützt auf Einsichtsrecht, SchKG 8a.<br />

Die Teilnahme an der Hauptpfändung muss vom Betreibungsamt ausdrücklich<br />

vollzogen werden, sei es durch Ergänzungspfändung, SchKG 110 I Satz 2 oder<br />

durch blosse Mitteilung der Teilnahme an die Parteien – in beiden Fällen erfolgt ein<br />

Nachtrag auf der Pfändungsurk<strong>und</strong>e, SchKG 113.<br />

Erst diese amtliche Verfügung stellt den Anschluss an die Hauptpfändung dar.<br />

Sämtliche Gläubiger, die während der Anschlussfrist das Fortsetzungsbegehren<br />

stellen, bilden mit dem ersten zusammen eine Pfändungsgruppe, SchKG 110 I.<br />

Innerhalb jeder Gruppe besteht insofern Gleichberechtigung, als die für die Gruppe<br />

gepfändeten Vermögensobjekte zugunsten aller Gruppengläubiger verwertet <strong>und</strong> der<br />

Erlös sowie die Verwertungskosten im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge unter sie<br />

verteilt werden. Im Falle ungenügender Deckung greift jedoch die konkursrechtliche<br />

Rangordnung Platz.<br />

• Erfolge aus einem Widerspruchsprozess wirken jedoch nur für die prozessierenden Gläubiger<br />

• Jeder Gläubiger kann den Pfändungsanschluss eines anderen Gläubigers mit Beschwerde anfechten<br />

• Jeder Gläubiger kann die Forderung eines anderen Gläubigers mit Kollokationsklage anfechten.<br />

• Die Rechte eines Gläubigers einer anderen Gläubigergruppe können allerdings nur mit Beschwerde<br />

angefochten werden.<br />

• Das Verwertungsbegehren eines Gläubigers wirkt aber für alle Teilnehmer der Gruppe, SchKG 117.<br />

• Jede Änderung der Pfändung auf Beschwerde hin [kein Kompetenzstück, Erhöhung des gepfändeten<br />

Lohnes] wirkt für alle Gruppengläubiger.<br />

Bei einer Anschlusspfändung kann die ursprüngliche Pfändung nicht mehr genügen,<br />

sodass sie ausgedehnt werden muss. Sie muss jeweils soweit ergänzt werden, als<br />

zur Deckung aller Forderungen der Gruppe notwendig, SchKG 110 I Satz 2.<br />

Die Ergänzungspfändung ist rechtlich keine selbständige Pfändung, sondern bloss<br />

eine Ausdehnung (Fortsetzung) der Hauptpfändung, deren Bestandteil sie bildet <strong>und</strong><br />

deren Schicksal sie teilt; sie soll während oder unmittelbar nach Ablauf der<br />

Teilnahmefrist stattfinden.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Nachpfändung, SchKG 145, diese erfolgt erst nach<br />

Ablauf der Anschlussfrist [wenn sich die Pfändung als ungenügend erweist] <strong>und</strong> hat<br />

selbständigen Charakter, sie ist selber wieder eine Hauptpfändung <strong>und</strong> löst<br />

infolgedessen ihrerseits Anschlussfristen aus, SchKG 145 III.

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