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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 56 Aufhebung <strong>und</strong> Widerruf des Nachlassvertrages<br />

§ 57 Alternativen zum Nachlassvertrag<br />

Aufhebung <strong>und</strong> Widerruf des Nachlassvertrages, SchKG 313, 316, sind zwei<br />

Massnahmen, um die Wirkungen nachträglich wieder rückgängig zu machen:<br />

• Die Aufhebung betrifft nur das Verhältnis eines einzelnen Gläubigers zum<br />

Nachlasschuldner; es handelt sich bloss um eine individuelle Massnahme, SchKG<br />

316.<br />

• Der Widerruf hingegen bringt den Nachlassvertrag als Ganzes zu Fall; er bedeutet<br />

eine kollektive Massnahme, SchKG 313.<br />

Beide Massnahmen können nur vom Nachlassgericht, welches den Vertrag<br />

ursprünglich bestätigt hatte <strong>und</strong> nur auf Gesuch eines betroffenen Gläubigers hin<br />

verfügt werden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das<br />

Bestätigungsverfahren analog anwendbar, SchKG 313 II <strong>und</strong> 316 II.<br />

Aufhebung des Nachlassvertrages<br />

Die Aufhebung kommt nur beim ordentlichen Nachlassvertrag in Frage; nicht aber bei<br />

einem Liquidationsvergleich, weil hier das Vermögen des Schuldners mit der<br />

Bestätigung des Nachlassvertrages in die Liquidationsmasse fällt, womit der<br />

Nachlassvertrag seitens des Schuldners erfüllt ist.<br />

Die Aufhebung verlangen kann jeder Gläubiger, dem gegenüber die Bedingungen des<br />

Vertrages nicht erfüllt werden, SchKG 316 I. [Bei Verzug soll aber eine Mahnung <strong>und</strong><br />

eine kurze Nachfrist erfolgen].<br />

Widerruf des Nachlassvertrages<br />

Gr<strong>und</strong> zum Widerruf des ganzen Nachlassvertrages [ordentlicher wie auch Liq-<br />

Vergleich] ist nicht pflichtwidriges Verhalten des Schuldners nach seiner Bestätigung,<br />

sondern der Umstand, dass der schon auf unredliche Weise zustandegekommen ist,<br />

SchKG 313.<br />

Begünstigung der Gläubiger durch den Schuldner, bspw. durch unerlaubte Nebenversprechen,<br />

Verheimlichung von Vermögenswerten, Täuschung der Gläubiger, Stimmenkauf, Erschleichung<br />

eines gerichtlichen Nachlassvertrages.<br />

Jedes Treu <strong>und</strong> Glauben verletzende Verhalten, durch welches der Schuldner auf<br />

das Zustandekommen des Nachlassvertrages hingewirkt hat, bildet einen<br />

Widerrufsgr<strong>und</strong>. Es muss sich aber um einen Sachverhalt handeln, der erst nach der<br />

Bestätigung des Vertrages zutage getreten ist [wahrgenommen wurde]. 19<br />

Der Widerruf wirkt sich auf alle Gläubiger aus, er beseitigt sämtliche durch den<br />

Nachlassvertrag begründeten Rechte <strong>und</strong> Pflichten. Alle Nachlassgläubiger können die<br />

Schuldner wieder betreiben, wie wenn der Nachlassvertrag gar nicht bestätigt worden<br />

wäre. Der Widerruf wird öffentlich bekannt gemacht; ausserdem bildet er wie der<br />

Widerruf der Nachlasst<strong>und</strong>ung oder ein Verwerfungsentscheid, SchKG 295 V, einen<br />

materiellen Konkursgr<strong>und</strong>, SchKG 313 II.<br />

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung, SchKG 333<br />

Sie steht nur einem nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner zur<br />

Verfügung. Der Schuldner muss mit einem Gesuch, in dem er seine finanzielle Lage<br />

darzulegen hat, an den Nachlassrichter wenden, der im summarischen Verfahren<br />

darüber entscheidet, SchKG 33 <strong>und</strong> 25 Ziff. 2 a.<br />

Erscheint die Schuldenbereinigung nicht ausgeschlossen <strong>und</strong> sind die Kosten<br />

sichergestellt, gewährt der Richter ihm eine St<strong>und</strong>ung von höchstens 3 Monaten <strong>und</strong><br />

ernennt einen Sachwalter.<br />

Die vorausgesetzte Aussicht auf Schuldenbereinigung darf angenommen werden,<br />

wenn der Schuldner über genügend eigene Mittel verfügt, das er zur Abtragung seiner<br />

Altlasten einsetzen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich – ebenso wenig wie beim<br />

Verwertungsaufschub – dass Aussicht auf vollständige Tilgung der Forderungen<br />

besteht.<br />

Der Entscheid des Nachlassrichters wird den Gläubigern mitgeteilt, für die<br />

Weiterziehung gelten die Bestimmungen des ordentlichen Nachlassverfahrens, SchKG<br />

334 IV, 294 III <strong>und</strong> IV.<br />

Die St<strong>und</strong>ung soll Gewähr bieten, dass der Schuldner in Ruhe – ohne Betreibungsdruck<br />

– mit seinen Gläubigern zu einem Einvernehmen kommen kann. Nur die familienrechtlichen<br />

Unterhalts- <strong>und</strong> Unterstützungsbeiträge sind betreibbar, SchKG 334 IIII.<br />

Die Verfügungsbefugnis des Schuldners ist während der St<strong>und</strong>ung in keiner Weise<br />

eingeschränkt; der Sachwalter ist blosser Berater; anders als in der ordentlichen<br />

Nachlasst<strong>und</strong>ung, SchKG 298, kein autoritärer Begleiter des Schuldners.<br />

Als aussergerichtlicher Vergleich wirkt sich die private Schuldenbereinigung nur auf die<br />

Gläubiger aus, die zustimmen.<br />

19 Ansonsten kann von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden, bzw. durch eine ausdrückliche mittels der Bestätigung.

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