Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 56 Aufhebung <strong>und</strong> Widerruf des Nachlassvertrages<br />
§ 57 Alternativen zum Nachlassvertrag<br />
Aufhebung <strong>und</strong> Widerruf des Nachlassvertrages, SchKG 313, 316, sind zwei<br />
Massnahmen, um die Wirkungen nachträglich wieder rückgängig zu machen:<br />
• Die Aufhebung betrifft nur das Verhältnis eines einzelnen Gläubigers zum<br />
Nachlasschuldner; es handelt sich bloss um eine individuelle Massnahme, SchKG<br />
316.<br />
• Der Widerruf hingegen bringt den Nachlassvertrag als Ganzes zu Fall; er bedeutet<br />
eine kollektive Massnahme, SchKG 313.<br />
Beide Massnahmen können nur vom Nachlassgericht, welches den Vertrag<br />
ursprünglich bestätigt hatte <strong>und</strong> nur auf Gesuch eines betroffenen Gläubigers hin<br />
verfügt werden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das<br />
Bestätigungsverfahren analog anwendbar, SchKG 313 II <strong>und</strong> 316 II.<br />
Aufhebung des Nachlassvertrages<br />
Die Aufhebung kommt nur beim ordentlichen Nachlassvertrag in Frage; nicht aber bei<br />
einem Liquidationsvergleich, weil hier das Vermögen des Schuldners mit der<br />
Bestätigung des Nachlassvertrages in die Liquidationsmasse fällt, womit der<br />
Nachlassvertrag seitens des Schuldners erfüllt ist.<br />
Die Aufhebung verlangen kann jeder Gläubiger, dem gegenüber die Bedingungen des<br />
Vertrages nicht erfüllt werden, SchKG 316 I. [Bei Verzug soll aber eine Mahnung <strong>und</strong><br />
eine kurze Nachfrist erfolgen].<br />
Widerruf des Nachlassvertrages<br />
Gr<strong>und</strong> zum Widerruf des ganzen Nachlassvertrages [ordentlicher wie auch Liq-<br />
Vergleich] ist nicht pflichtwidriges Verhalten des Schuldners nach seiner Bestätigung,<br />
sondern der Umstand, dass der schon auf unredliche Weise zustandegekommen ist,<br />
SchKG 313.<br />
Begünstigung der Gläubiger durch den Schuldner, bspw. durch unerlaubte Nebenversprechen,<br />
Verheimlichung von Vermögenswerten, Täuschung der Gläubiger, Stimmenkauf, Erschleichung<br />
eines gerichtlichen Nachlassvertrages.<br />
Jedes Treu <strong>und</strong> Glauben verletzende Verhalten, durch welches der Schuldner auf<br />
das Zustandekommen des Nachlassvertrages hingewirkt hat, bildet einen<br />
Widerrufsgr<strong>und</strong>. Es muss sich aber um einen Sachverhalt handeln, der erst nach der<br />
Bestätigung des Vertrages zutage getreten ist [wahrgenommen wurde]. 19<br />
Der Widerruf wirkt sich auf alle Gläubiger aus, er beseitigt sämtliche durch den<br />
Nachlassvertrag begründeten Rechte <strong>und</strong> Pflichten. Alle Nachlassgläubiger können die<br />
Schuldner wieder betreiben, wie wenn der Nachlassvertrag gar nicht bestätigt worden<br />
wäre. Der Widerruf wird öffentlich bekannt gemacht; ausserdem bildet er wie der<br />
Widerruf der Nachlasst<strong>und</strong>ung oder ein Verwerfungsentscheid, SchKG 295 V, einen<br />
materiellen Konkursgr<strong>und</strong>, SchKG 313 II.<br />
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung, SchKG 333<br />
Sie steht nur einem nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner zur<br />
Verfügung. Der Schuldner muss mit einem Gesuch, in dem er seine finanzielle Lage<br />
darzulegen hat, an den Nachlassrichter wenden, der im summarischen Verfahren<br />
darüber entscheidet, SchKG 33 <strong>und</strong> 25 Ziff. 2 a.<br />
Erscheint die Schuldenbereinigung nicht ausgeschlossen <strong>und</strong> sind die Kosten<br />
sichergestellt, gewährt der Richter ihm eine St<strong>und</strong>ung von höchstens 3 Monaten <strong>und</strong><br />
ernennt einen Sachwalter.<br />
Die vorausgesetzte Aussicht auf Schuldenbereinigung darf angenommen werden,<br />
wenn der Schuldner über genügend eigene Mittel verfügt, das er zur Abtragung seiner<br />
Altlasten einsetzen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich – ebenso wenig wie beim<br />
Verwertungsaufschub – dass Aussicht auf vollständige Tilgung der Forderungen<br />
besteht.<br />
Der Entscheid des Nachlassrichters wird den Gläubigern mitgeteilt, für die<br />
Weiterziehung gelten die Bestimmungen des ordentlichen Nachlassverfahrens, SchKG<br />
334 IV, 294 III <strong>und</strong> IV.<br />
Die St<strong>und</strong>ung soll Gewähr bieten, dass der Schuldner in Ruhe – ohne Betreibungsdruck<br />
– mit seinen Gläubigern zu einem Einvernehmen kommen kann. Nur die familienrechtlichen<br />
Unterhalts- <strong>und</strong> Unterstützungsbeiträge sind betreibbar, SchKG 334 IIII.<br />
Die Verfügungsbefugnis des Schuldners ist während der St<strong>und</strong>ung in keiner Weise<br />
eingeschränkt; der Sachwalter ist blosser Berater; anders als in der ordentlichen<br />
Nachlasst<strong>und</strong>ung, SchKG 298, kein autoritärer Begleiter des Schuldners.<br />
Als aussergerichtlicher Vergleich wirkt sich die private Schuldenbereinigung nur auf die<br />
Gläubiger aus, die zustimmen.<br />
19 Ansonsten kann von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden, bzw. durch eine ausdrückliche mittels der Bestätigung.