Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
19.5. Die Aberkennungsklage, SchKG 83 II<br />
19.5.1. Verfahren<br />
§ 20 Der Schutz des Schuldners aus materiellrechtlichen Gründen<br />
Die Aberkennungsklage ist ein letztes Verteidigungsmittel nach Unterliegen des<br />
summarischen Rechtsöffnungsverfahrens, mit dem die Verlängerung des lediglich<br />
provisorischen Charakters der Rechtsöffnung sowie eine Überprüfung der materiellen<br />
Rechtslage erreicht wird.<br />
Es ist aber eine materiellrechtliche Klage, obschon sie mit einem Betreibungsverfahren<br />
im Zusammenhang steht. Sie bildet das Gegenstück zur Anerkennungsklage<br />
nach SchKG 79. Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage.<br />
Klagefrist: 20 Tage nach der Rechtsöffnung, SchKG 83 II; Verwirkungsfrist, die nicht<br />
wiederherstellbar noch verlängerbar ist. Die Verwirkung berührt jedoch das materielle<br />
Recht nicht, dem Schuldner wird nach wie vor der Schutz aus materiellrechtlichen<br />
Gründen gewährt.<br />
Angesichts der fatalen Konsequenz des Fristversäumnisses – die provisorische<br />
Rechtsöffnung wird definitiv – kommt dem Fristenlauf entscheidende Bedeutung zu;<br />
massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des<br />
Rechtsöffnungsentscheides.<br />
Bei ordentlichem RM mit Suspensivwirkung: Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist<br />
Bei ao. RM ohne Suspensivwirkung: Ab Eröffnung des Entscheides, ausser wenn dem ao<br />
Rechtsmittel Suspensivwirkung erteilt wird.<br />
Hat der Schuldner schon vor der Rechtsöffnung eine die streitige Forderung<br />
betreffende negative Feststellungsklage angehoben, wird diese automatisch zur<br />
Aberkennungsklage, BGE 117 III 19. [ggf. aber auch 125 III 149, wg. 3 U !!]<br />
Die Aberkennungsklage wird wie die Anerkennungsklage im ordentlichen Verfahren<br />
nach kt. ZPO beurteilt. Der Gerichtsstand liegt am Betreibungsort, SchKG 83 II;<br />
Prorogation <strong>und</strong> Einlassung sind zulässig.<br />
Während der Prozessdauer läuft die Frist für die Gültigkeit des ZB nicht.<br />
Die Beweislastverteilung macht deutlich, dass die Aberkennungsklage ein<br />
Verteidigungsmittel des Schuldners ist; anders als im Rechtsöffnungsverfahren erhält<br />
er nun Gelegenheit zum einlässlichen Gegenbeweis. Der Gläubiger seinerseits muss<br />
seinen auf Gr<strong>und</strong> der Schuldanerkennung nur glaubhaft erscheinenden Anspruch voll<br />
beweisen.<br />
Das Urteil hat volle materielle Rechtskraft, es begründet in jedem späteren Prozess<br />
über denselben Anspruch die Einrede der abgeurteilten res iudicata. Der<br />
letztinstanzliche kt. Entscheid kann als Zivilrechtssache mit Berufung oder NiBe<br />
weitergezogen werden.<br />
Die Abweisung der Klage lässt die provisorische Rechtsöffnung definitiv werden; der<br />
Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.<br />
Die Gutheissung der Klage erledigt die Betreibung endgültig.<br />
Die Zwangsvollstreckung stellt dem Schuldner zur Abwehr eines rechtlich nicht<br />
begründeten oder nicht eintreibbaren Anspruchs nebst der Beschwerde, dem<br />
Rechtsvorschlag, dem Bündel von Einreden <strong>und</strong> Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren<br />
<strong>und</strong> der Aberkennungsklage auch weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung:<br />
• Wenn der Schuldner verpasst, rechtzeitig Recht vorzuschlagen, <strong>und</strong> eine Wiederherstellung der Frist<br />
nicht gelingt<br />
• Wenn er im Rechtsöffnungsverfahren seine Einreden vorzubringen versäumt oder diese mangels der<br />
Beschränkung nicht durchzusetzen vermag<br />
• Wenn er die Frist für die Aberkennungsklage unbenützt verstreichen lässt<br />
In diesen Fällen kann die Betreibung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage<br />
weiterlaufen <strong>und</strong> den Schuldner sogar nötigen, Nichtgeschuldetes zu zahlen, um<br />
Vollstreckungsmassnahmen von sich abzuwenden.<br />
Dagegen bestehen folgende Rechtsbehelfe:<br />
• Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Vollstreckungsrichter auf Antrag des Schuldners,<br />
SchKG 85<br />
Rein betreibungsrechtliche Klage<br />
• Klage auf Feststellung der Nichtschuld oder der St<strong>und</strong>ung beim ordentlichen Richter, SchKG 85a<br />
Betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />
• Betreibungsrechtliche Rückforderungsklage, SchKG 86, 187.<br />
Materiellrechtliche Klage