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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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19.5. Die Aberkennungsklage, SchKG 83 II<br />

19.5.1. Verfahren<br />

§ 20 Der Schutz des Schuldners aus materiellrechtlichen Gründen<br />

Die Aberkennungsklage ist ein letztes Verteidigungsmittel nach Unterliegen des<br />

summarischen Rechtsöffnungsverfahrens, mit dem die Verlängerung des lediglich<br />

provisorischen Charakters der Rechtsöffnung sowie eine Überprüfung der materiellen<br />

Rechtslage erreicht wird.<br />

Es ist aber eine materiellrechtliche Klage, obschon sie mit einem Betreibungsverfahren<br />

im Zusammenhang steht. Sie bildet das Gegenstück zur Anerkennungsklage<br />

nach SchKG 79. Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage.<br />

Klagefrist: 20 Tage nach der Rechtsöffnung, SchKG 83 II; Verwirkungsfrist, die nicht<br />

wiederherstellbar noch verlängerbar ist. Die Verwirkung berührt jedoch das materielle<br />

Recht nicht, dem Schuldner wird nach wie vor der Schutz aus materiellrechtlichen<br />

Gründen gewährt.<br />

Angesichts der fatalen Konsequenz des Fristversäumnisses – die provisorische<br />

Rechtsöffnung wird definitiv – kommt dem Fristenlauf entscheidende Bedeutung zu;<br />

massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des<br />

Rechtsöffnungsentscheides.<br />

Bei ordentlichem RM mit Suspensivwirkung: Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist<br />

Bei ao. RM ohne Suspensivwirkung: Ab Eröffnung des Entscheides, ausser wenn dem ao<br />

Rechtsmittel Suspensivwirkung erteilt wird.<br />

Hat der Schuldner schon vor der Rechtsöffnung eine die streitige Forderung<br />

betreffende negative Feststellungsklage angehoben, wird diese automatisch zur<br />

Aberkennungsklage, BGE 117 III 19. [ggf. aber auch 125 III 149, wg. 3 U !!]<br />

Die Aberkennungsklage wird wie die Anerkennungsklage im ordentlichen Verfahren<br />

nach kt. ZPO beurteilt. Der Gerichtsstand liegt am Betreibungsort, SchKG 83 II;<br />

Prorogation <strong>und</strong> Einlassung sind zulässig.<br />

Während der Prozessdauer läuft die Frist für die Gültigkeit des ZB nicht.<br />

Die Beweislastverteilung macht deutlich, dass die Aberkennungsklage ein<br />

Verteidigungsmittel des Schuldners ist; anders als im Rechtsöffnungsverfahren erhält<br />

er nun Gelegenheit zum einlässlichen Gegenbeweis. Der Gläubiger seinerseits muss<br />

seinen auf Gr<strong>und</strong> der Schuldanerkennung nur glaubhaft erscheinenden Anspruch voll<br />

beweisen.<br />

Das Urteil hat volle materielle Rechtskraft, es begründet in jedem späteren Prozess<br />

über denselben Anspruch die Einrede der abgeurteilten res iudicata. Der<br />

letztinstanzliche kt. Entscheid kann als Zivilrechtssache mit Berufung oder NiBe<br />

weitergezogen werden.<br />

Die Abweisung der Klage lässt die provisorische Rechtsöffnung definitiv werden; der<br />

Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.<br />

Die Gutheissung der Klage erledigt die Betreibung endgültig.<br />

Die Zwangsvollstreckung stellt dem Schuldner zur Abwehr eines rechtlich nicht<br />

begründeten oder nicht eintreibbaren Anspruchs nebst der Beschwerde, dem<br />

Rechtsvorschlag, dem Bündel von Einreden <strong>und</strong> Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren<br />

<strong>und</strong> der Aberkennungsklage auch weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung:<br />

• Wenn der Schuldner verpasst, rechtzeitig Recht vorzuschlagen, <strong>und</strong> eine Wiederherstellung der Frist<br />

nicht gelingt<br />

• Wenn er im Rechtsöffnungsverfahren seine Einreden vorzubringen versäumt oder diese mangels der<br />

Beschränkung nicht durchzusetzen vermag<br />

• Wenn er die Frist für die Aberkennungsklage unbenützt verstreichen lässt<br />

In diesen Fällen kann die Betreibung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage<br />

weiterlaufen <strong>und</strong> den Schuldner sogar nötigen, Nichtgeschuldetes zu zahlen, um<br />

Vollstreckungsmassnahmen von sich abzuwenden.<br />

Dagegen bestehen folgende Rechtsbehelfe:<br />

• Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Vollstreckungsrichter auf Antrag des Schuldners,<br />

SchKG 85<br />

Rein betreibungsrechtliche Klage<br />

• Klage auf Feststellung der Nichtschuld oder der St<strong>und</strong>ung beim ordentlichen Richter, SchKG 85a<br />

Betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />

• Betreibungsrechtliche Rückforderungsklage, SchKG 86, 187.<br />

Materiellrechtliche Klage

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