27.12.2012 Aufrufe

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anschlussprozess:<br />

25.1.2. Privilegierte Anschlusspfändung<br />

25.2. Geltendmachung des Anschlussprivilegs<br />

25.3. Anschlussverfahren<br />

Gläubiger – priv. Gläubiger:<br />

Betreibr. Klage mit Reflexwirkung<br />

Beschränkte Rechtskraft, bV, ER<br />

Gewinn z.G. Prozessgläubiger<br />

Schuldner – priv. Gläubiger<br />

Materiellrechtliche Klage<br />

Volle Rechtskraft, bV, ER<br />

Deshalb Prozessgewinn z.G. aller Gläubiger<br />

der Pfandgruppe, weil Forderung ganz aus<br />

der Betreibung fällt.<br />

Nach Ablauf der Anschlussfrist können sich in weiteren Zeitspannen von je 30 Tagen<br />

neue Pfändungsgruppen bilden, SchKG 110 II; die jedoch voneinander unabhängig<br />

sind. Für jede einzelne besteht eine gesonderte Pfändung [Hauptpfändung <strong>und</strong><br />

Ergänzungspfändung].<br />

Die Pfändung für eine nachfolgende Gruppe kann ausnahmsweise auch<br />

Vermögenswerte erfassen, die bereits für eine vorangehende Gruppe gepfändet<br />

worden sind; jedoch nur hinsichtlich des allfälligen Überschusses des Erlöses.<br />

Wo Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner in einem familien- oder vorm<strong>und</strong>schaftsrechtlichen<br />

Verhältnis zu einander stehen, erleichtert das Gesetz den infolge ihrer besonderer<br />

Beziehungen zum Schuldner benachteiligten Gläubigern die Teilnahme an einer<br />

zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändung:<br />

• Die Anschlussfrist beträgt 40 statt bloss 30 Tage<br />

• Sie können sich ohne vorgängige Betreibung der Hauptpfändung ihrer Konkurrenten anschliessen<br />

Die privilegierte Anschlusspfändung steht den im Gesetz abschliessend genannten<br />

Personen für bestimmte Forderungen zu. Dabei ist nur der Anschluss des<br />

Ehegatten sachlich unbeschränkt.<br />

Privilegierter Pfändungsanschluss muss ausdrücklich als solcher verlangt werden,<br />

das Privileg wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Die Erklärung muss innert 40<br />

Tagen seit dem Vollzug der Hauptpfändung erfolgen, hier teilt das Betreibungsamt<br />

den bekannten Anschlussberechtigten den Vollzug der Hauptpfändung mit, SchKG<br />

111 III. Der Anschluss kann zudem nur an eine Pfändung verlangt werden, die<br />

während des ehelichen, elterlichen oder vorm<strong>und</strong>schaftlichen Verhältnisses oder<br />

noch innerhalb eines Jahres seit dessen Wegfall vollzogen wurde, SchKG 111 II Satz<br />

2.<br />

Die Tatsache, dass der privilegierte Anschlussberechtigte ohne vorgängiges<br />

Einleitungsverfahren berechtigt ist, an einer bereits vollzogenen Pfändung<br />

teilzunehmen, hat zur Konsequenz, dass der privilegierte Anschluss nicht einfach<br />

durch Anschlussverfügung des Betreibungsamtes hergestellt werden kann.<br />

• Der Schuldner – der nie Rechtsvorschlag erheben konnte – muss Gelegenheit haben, auf andere Weise<br />

zur Forderung des privilegierten Gläubigers Stellung zu nehmen<br />

• Die anderen Gläubiger müssen gegen den privilegierten Anschlussgläubiger vorgehen können.<br />

Das Anschlussverfahren bezweckt die Abklärung des Anschlussprivilegs <strong>und</strong> der ihm<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Forderung. Es wickelt sich in einem Vorverfahren <strong>und</strong> in einem<br />

allenfalls notwendigen Anschlussprozess ab.<br />

Vorverfahren<br />

Das Betreibungsamt teilt dem Schuldner <strong>und</strong> den Gläubigern die Anschlusserklärung<br />

mit <strong>und</strong> setzt ihnen 10 Tage Zeit zur Bestreitung, SchKG 111 IV.<br />

Nichtbestreiten binnen Frist gilt als Anerkennung des Anspruches. Der privilegierte<br />

Pfändungsanschluss wird dann definitiv vollzogen.<br />

Bestreitung des Anspruchs durch den Schuldner oder einen Gläubiger bewirkt, dass<br />

der privilegierte Gläubiger nur provisorisch an der Pfändung teilnimmt [<strong>und</strong> somit<br />

nicht berechtigt ist, das Verwertungsbegehren zu stellen]; zum anderen innert 20<br />

Tagen beim Gericht Klage auf Zulassung des Anschlusses erheben muss, ansonsten<br />

sein Teilnahmerecht endgültig verloren geht.<br />

Anschlussprozess<br />

Die Klage auf Zulassung des privilegierten Anschlusses richtet sich gegen den<br />

Bestreitenden, sei es der Schuldner oder der Gläubiger oder beide. Die Klagefrist ist<br />

Verwirkungsfrist, aber wiederherstellbar oder verlängerbar.<br />

Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sowohl der Bestand <strong>und</strong> Umfang der<br />

Forderung des Anschlussgläubigers als auch die Voraussetzungen des<br />

Anschlussprivilegs; betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />

Gutheissung führt zur definitiven Teilnahme des Ansprechers an der Pfändung;<br />

Abweisung der Klage lässt die provisorische Teilnahme des Ansprechers dahinfallen,<br />

der Prozessgewinn des Beklagten besteht im Teil des Verwertungsergebnisses, der<br />

durch die Abweisung des Pfändungsanschlusses frei wird.<br />

Ausschliesslich zugunsten den beklagten Gläubigern der Pfändungsgruppe, die im Vorverfahren Anspruch<br />

bestritten haben.<br />

Nur wenn der Schuldner selbst beklagt wurde, ziehen alle Gruppengläubiger aus seinem Sieg den Nutzen,<br />

dann fällt die bestrittene Forderung infolge volle rmaterieller Wirkung des Urteils ganz aus der Betreibung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!