Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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Anschlussprozess:<br />
25.1.2. Privilegierte Anschlusspfändung<br />
25.2. Geltendmachung des Anschlussprivilegs<br />
25.3. Anschlussverfahren<br />
Gläubiger – priv. Gläubiger:<br />
Betreibr. Klage mit Reflexwirkung<br />
Beschränkte Rechtskraft, bV, ER<br />
Gewinn z.G. Prozessgläubiger<br />
Schuldner – priv. Gläubiger<br />
Materiellrechtliche Klage<br />
Volle Rechtskraft, bV, ER<br />
Deshalb Prozessgewinn z.G. aller Gläubiger<br />
der Pfandgruppe, weil Forderung ganz aus<br />
der Betreibung fällt.<br />
Nach Ablauf der Anschlussfrist können sich in weiteren Zeitspannen von je 30 Tagen<br />
neue Pfändungsgruppen bilden, SchKG 110 II; die jedoch voneinander unabhängig<br />
sind. Für jede einzelne besteht eine gesonderte Pfändung [Hauptpfändung <strong>und</strong><br />
Ergänzungspfändung].<br />
Die Pfändung für eine nachfolgende Gruppe kann ausnahmsweise auch<br />
Vermögenswerte erfassen, die bereits für eine vorangehende Gruppe gepfändet<br />
worden sind; jedoch nur hinsichtlich des allfälligen Überschusses des Erlöses.<br />
Wo Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner in einem familien- oder vorm<strong>und</strong>schaftsrechtlichen<br />
Verhältnis zu einander stehen, erleichtert das Gesetz den infolge ihrer besonderer<br />
Beziehungen zum Schuldner benachteiligten Gläubigern die Teilnahme an einer<br />
zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändung:<br />
• Die Anschlussfrist beträgt 40 statt bloss 30 Tage<br />
• Sie können sich ohne vorgängige Betreibung der Hauptpfändung ihrer Konkurrenten anschliessen<br />
Die privilegierte Anschlusspfändung steht den im Gesetz abschliessend genannten<br />
Personen für bestimmte Forderungen zu. Dabei ist nur der Anschluss des<br />
Ehegatten sachlich unbeschränkt.<br />
Privilegierter Pfändungsanschluss muss ausdrücklich als solcher verlangt werden,<br />
das Privileg wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Die Erklärung muss innert 40<br />
Tagen seit dem Vollzug der Hauptpfändung erfolgen, hier teilt das Betreibungsamt<br />
den bekannten Anschlussberechtigten den Vollzug der Hauptpfändung mit, SchKG<br />
111 III. Der Anschluss kann zudem nur an eine Pfändung verlangt werden, die<br />
während des ehelichen, elterlichen oder vorm<strong>und</strong>schaftlichen Verhältnisses oder<br />
noch innerhalb eines Jahres seit dessen Wegfall vollzogen wurde, SchKG 111 II Satz<br />
2.<br />
Die Tatsache, dass der privilegierte Anschlussberechtigte ohne vorgängiges<br />
Einleitungsverfahren berechtigt ist, an einer bereits vollzogenen Pfändung<br />
teilzunehmen, hat zur Konsequenz, dass der privilegierte Anschluss nicht einfach<br />
durch Anschlussverfügung des Betreibungsamtes hergestellt werden kann.<br />
• Der Schuldner – der nie Rechtsvorschlag erheben konnte – muss Gelegenheit haben, auf andere Weise<br />
zur Forderung des privilegierten Gläubigers Stellung zu nehmen<br />
• Die anderen Gläubiger müssen gegen den privilegierten Anschlussgläubiger vorgehen können.<br />
Das Anschlussverfahren bezweckt die Abklärung des Anschlussprivilegs <strong>und</strong> der ihm<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Forderung. Es wickelt sich in einem Vorverfahren <strong>und</strong> in einem<br />
allenfalls notwendigen Anschlussprozess ab.<br />
Vorverfahren<br />
Das Betreibungsamt teilt dem Schuldner <strong>und</strong> den Gläubigern die Anschlusserklärung<br />
mit <strong>und</strong> setzt ihnen 10 Tage Zeit zur Bestreitung, SchKG 111 IV.<br />
Nichtbestreiten binnen Frist gilt als Anerkennung des Anspruches. Der privilegierte<br />
Pfändungsanschluss wird dann definitiv vollzogen.<br />
Bestreitung des Anspruchs durch den Schuldner oder einen Gläubiger bewirkt, dass<br />
der privilegierte Gläubiger nur provisorisch an der Pfändung teilnimmt [<strong>und</strong> somit<br />
nicht berechtigt ist, das Verwertungsbegehren zu stellen]; zum anderen innert 20<br />
Tagen beim Gericht Klage auf Zulassung des Anschlusses erheben muss, ansonsten<br />
sein Teilnahmerecht endgültig verloren geht.<br />
Anschlussprozess<br />
Die Klage auf Zulassung des privilegierten Anschlusses richtet sich gegen den<br />
Bestreitenden, sei es der Schuldner oder der Gläubiger oder beide. Die Klagefrist ist<br />
Verwirkungsfrist, aber wiederherstellbar oder verlängerbar.<br />
Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sowohl der Bestand <strong>und</strong> Umfang der<br />
Forderung des Anschlussgläubigers als auch die Voraussetzungen des<br />
Anschlussprivilegs; betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />
Gutheissung führt zur definitiven Teilnahme des Ansprechers an der Pfändung;<br />
Abweisung der Klage lässt die provisorische Teilnahme des Ansprechers dahinfallen,<br />
der Prozessgewinn des Beklagten besteht im Teil des Verwertungsergebnisses, der<br />
durch die Abweisung des Pfändungsanschlusses frei wird.<br />
Ausschliesslich zugunsten den beklagten Gläubigern der Pfändungsgruppe, die im Vorverfahren Anspruch<br />
bestritten haben.<br />
Nur wenn der Schuldner selbst beklagt wurde, ziehen alle Gruppengläubiger aus seinem Sieg den Nutzen,<br />
dann fällt die bestrittene Forderung infolge volle rmaterieller Wirkung des Urteils ganz aus der Betreibung.