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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 37 Konkursgründe - Die Wechselbetreibung<br />

37.2. Voraussetzungen<br />

37.3. Einleitungsverfahren<br />

Die Wechselbetreibung ist eine besondere Art Konkursbetreibung für Forderungen,<br />

die sich auf einen Wechsel oder einen Check gründen. Sie ist ganz der Eigenart<br />

dieser Wertpapier angepasst <strong>und</strong> somit auch auf die Bedürfnisse des<br />

Handelsverkehrs angepasst: Raschheit.<br />

Die Beschleunigung wird erzielt durch:<br />

• Verkürzung der Fristen<br />

• Ausschluss der Betreibungsferien<br />

• Erschwerung des Rechtsvorschlages<br />

• Verzicht auf die Konkursandrohung <strong>und</strong> somit auch auf die Gnadenfrist von SchKG 160 I<br />

Ziffer 3.<br />

• Verzicht auf eine zweitinstanzliche Beurteilung des Konkursbegehrens.<br />

Materiellrechtliche Voraussetzungen<br />

• Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check beruhen, SchKG 177 I. [Postcheck]<br />

• Die Anforderungen an denselben nach OR 991, 1096 <strong>und</strong> 1100 müssen erfüllt sein.<br />

• Die Wechselbetreibung kann gegen jeden konkursfähigen Schuldner erhoben werden, der<br />

aus einem Wechsel oder Check haftet, sei es als Aussteller, Akzeptant, Indossant,<br />

Wechselbürge oder als deren Rechtsnachfolger.<br />

Betreibungsrechtliche Voraussetzungen<br />

• Konkursfähigkeit des Schuldners, SchKG 177 I; entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die<br />

Betreibung eingeleitet wird.<br />

• Ausdrückliches Begehren um Durchführung der Wechselbetreibung, SchKG 177 I,<br />

ansonsten kommt es zur ordentlichen Konkursbetreibung.<br />

Betreibungsbegehren<br />

Übliche Angaben gemäss SchKG 67; ausdrückliches Verlange nach der Wechselbetreibung,<br />

zusätzlich ist der Check oder der Wechsel dem BA zu übergeben. Der<br />

BA überprüft auch hier nicht materiell; die materiellrechtliche Gültigkeit des Checks<br />

oder Wechsels erfolgt nur summarisch. Wenn die materiellen Voraussetzungen<br />

offensichtlich fehlen, darf die Wechselbetreibung verweigert werden; die<br />

einlässlichere Prüfung bleibt jedoch dem Richter vorbehalten.<br />

Zuständig ist das BA am Konkursort.; Unverückbarkeit erfolgt bereits mit der<br />

Zustellung des ZB, SchKG 53.<br />

Zahlungsbefehl<br />

Zusätzlich erfolgt die Aufforderung an den Schuldner, binnen 5 Tagen den Gläubiger<br />

zu befriedigen bzw. begründeten Rechtsvorschlag zu erheben bzw. Beschwerde<br />

zu erheben, SchKG 178. Der Zahlungsbefehl enthält zusätzlich bereits die<br />

Konkursandrohung, die somit – rein formal – in der Wechselbetreibung wegfällt.<br />

Unverzügliche Zustellung – Es gelten jedoch bloss die Betreibungsferien nicht !!<br />

Rechtsvorschlag<br />

Der Rechtsvorschlag muss begründet werden, dafür kann er auch nicht durch<br />

gewöhnliche Rechtsöffnung beseitigt werden:<br />

Der Rechtsvorschlag muss schriftlich eingegeben werden <strong>und</strong> mit einem der im<br />

Gesetz abschliessend genannten Gründe begründet werden. Selbst ein zunächst<br />

unbegründeter Rechtsvorschlag ist anhand zu nehmen, das Begründungserfordernis<br />

ist reine Ordnungsvorschrift. Nachträgliche Ergänzung oder Abänderung der<br />

Begründung ist zulässig, SchKG 179 II.<br />

Eine Wiederherstellung der Frist ist ausgeschlossen, SchKG 179 III; ein<br />

nachträglicher RV bei Gläubigerwechsel i.S.v. SchKG 77 ist zugelassen.<br />

Der Rechtsvorschlag wird beim Betreibungsamt erhoben, SchKG 179 I. Das<br />

Betreibungsamt – oder die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin – entscheidet, ob<br />

der Rechtsvorschlag zeit- <strong>und</strong> formgerecht erhoben wurde. Anschliessend wird er<br />

dem Gericht überwiesen, SchKG 181 I.<br />

Über die Bewilligung des Rechtsvorschlages entscheidet das Gericht im<br />

summarischen Verfahren, SchKG 26 Ziff. 2b, ZPO 213 Ziff 6, GVG 23. Zuständig ist<br />

das Gericht am Konkursort. Rechtsmittel innert 5 Tagen an oberes kt. Gericht. Das<br />

Gericht darf den Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines der im Gesetz<br />

abschliessend genannten Gründe bewilligen. [Für die Fälschungseinrede ist OR 997<br />

zu beachten; nur Fälschung der eigenen Unterschrift kann eingewendet werden].<br />

SchKG 184 Ziff. 4 beinhaltet allgemein-materiellrechtliche Einreden, bspw. Irrtum,<br />

Zwang, Täuschung, Arglist, unsittlicher Inhalt der Verpflichtung, Unklagbarkeit der<br />

Forderung, fehlende Vollmacht usw. Im Falle von SchKG 184 Ziff. 4 erfolgt aber nur<br />

eine bedingte Bewilligung des Rechtsvorschlages.

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