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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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45.1. Aussonderung <strong>und</strong> Admassierung<br />

Der Gläubigerausschuss<br />

Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte<br />

fakultativ eingesetztes Hilfs- <strong>und</strong> Kontrollorgan, SchKG 237 III. Bestimmt der<br />

Einsetzungsbeschluss nichts anderes, stehen ihm einfach die im Gesetz aufgezählten<br />

Obliegenheiten zu.<br />

In den Gläubigerausschuss kann jeder Gläubiger gewählt werden, der vom Schuldner<br />

nicht irgendwie abhängig ist; innerhalb des Gläubigerausschusses herrscht das<br />

Kollegialitätsprinzip; individuelles Handeln eines Mitgliedes ist ausgeschlossen.<br />

Auch Entscheide des Gläubigerausschusses sind mit Beschwerde anfechtbar, soweit<br />

sie betreibungsrechtliche Verfügungen darstellen <strong>und</strong> nicht nur rechtsgeschäftliche<br />

Handlungen wie bspw. der Abschluss eines Prozessvergleiches.<br />

Der Gläubigerausschuss kann durch die zweite Gläubigerversammlung wieder<br />

abberufen werden, SchKG 253 II.<br />

Konkursverwaltung<br />

Sie ist das ausführende Organ im Konkursverfahren. Ihr obliegt die Durchführung des<br />

Konkurses im Einzelnen, namentlich der Vollzug der Gläubigerbeschlüsse. Sie übt<br />

öffentlichrechtliche Funktionen aus.<br />

Ob diese von Gesetz wegen oder durch Beschluss der Gläubigerversammlung dem<br />

Konkursamt übertragen sind oder ob die Gläubiger an dessen Stelle eine besondere,<br />

ausseramtliche Konkursverwaltung, bestehend aus einer oder mehreren natürlichen<br />

oder iuristischen Personen, gewählt haben, spielt keinen Unterschied.<br />

Für eine ausseramtliche Konkursverwaltung kommen RA, Notare <strong>und</strong> Treuhänder in Frage, nicht<br />

aber Gläubiger oder Drittschuldner.<br />

Die amtliche wie auch die ausseramtliche Konkursverwaltung unterstehen denselben<br />

positiven wie negativen Amtspflichten, SchKG 8 – 11; der Kanton ist für sie<br />

verantwortlich, SchKG 5, sie unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit,<br />

SchKG 14, ihre Verfügungen unterliegen der Beschwerde <strong>und</strong> Entschädigungen dürfen<br />

ausschliesslich im Rahmen der GebV berechnet werden.<br />

Aufgabe:<br />

• Besorgt alle zur Erhaltung der Masse gehörenden Geschäfte <strong>und</strong> vertritt die Masse<br />

vor Gericht, SchKG 240.<br />

• Schulden, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit eingeht, sind Masseverbindlichkeiten<br />

• Die Konkursverwaltung ist gehalten, unbestrittene fällige Forderungen einzuziehen.<br />

Anders als in einer Betreibung auf Pfändung 12 ist im Konkurs die Eintreibung auf<br />

dem Wege der Betreibung möglich, SchKG 243 I, solange die Forderung nicht<br />

ernsthaft bestritten ist.<br />

• Behandlung der Aussonderungsansprüche; es ist Sache der Konkursverwaltung,<br />

das Aussonderungsverfahren in Gange zu bringen, SchKG 242.<br />

• Ggf. sogar bereits Verwertungshandlungen, insbesondere Notverkauf, SchKG 243<br />

II. Sonst wird aber immer erst nach der zweiten Gläubigerversammlung verwertet.<br />

Im Aussonderungs- wie im Admassierungsverfahren soll der Bestand des für die<br />

Verwertung bestimmten Konkurssubstrates definitiv abgeklärt, d.h. es soll über<br />

allenfalls umstrittene Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse<br />

entschieden werden.<br />

Nach dem Gewahrsam am streitigen Gegenstand entscheidet sich, welches der beiden<br />

Verfahren zur Anwendung kommt; entscheidend ist der Gewahrsam im Zeitpunkt der<br />

Konkurseröffnung.<br />

Unmittelbare faktische Sachherrschaft, verb<strong>und</strong>en mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen.<br />

Befand sich die umstrittene Sache bei Konkurseröffnung im ausschliesslichen oder im<br />

Mitgewahrsam des Drittansprechers, ist sie vom Konkursbeschlag gar noch nicht<br />

betroffen; die Konkursmasse muss sie an sich ziehen: Admassierungsverfahren.<br />

Dies ganz im Gegensatz zur Spezialexekution, wo der Pfändungsbeschlag auch<br />

Gegenstände im Drittgewahrsam erfasst.<br />

Im ordentlichen Konkursverfahren entscheiden die Gläubiger darüber, ob sie mit einer<br />

solchen Admassierungsklage gegen den Dritten vorgehen wollen, im summarischen<br />

entscheidet die Konkursverwaltung, SchKG 236, 237 III Ziff. 3 13 , 253 II. Auch die<br />

Abtretung des Prozessführungsrechts nach SchKG 260 kann in Frage kommen.<br />

Hatte jedoch bei der Konkurseröffnung ausschliesslich der Schuldner den Gewahrsam,<br />

fiel die Sache vorerst einmal in die Konkursmasse, es sei denn, der Drittanspruch habe<br />

offensichtlich zu Recht bestanden.<br />

12 In der Betreibung auf Pfändung werden nur unbestrittene Forderungen eingezogen, bestrittene Forderungen werden entweder auf dem Wege der<br />

Forderungsüberweisung an Zahlungs Statt oder Zahlungshalber verwertet.<br />

13 Wenn es der von den Gläubigern gewählte Ausschuss kann, können es wohl auch die Gläubiger selbst !

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