Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
45.1. Aussonderung <strong>und</strong> Admassierung<br />
Der Gläubigerausschuss<br />
Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte<br />
fakultativ eingesetztes Hilfs- <strong>und</strong> Kontrollorgan, SchKG 237 III. Bestimmt der<br />
Einsetzungsbeschluss nichts anderes, stehen ihm einfach die im Gesetz aufgezählten<br />
Obliegenheiten zu.<br />
In den Gläubigerausschuss kann jeder Gläubiger gewählt werden, der vom Schuldner<br />
nicht irgendwie abhängig ist; innerhalb des Gläubigerausschusses herrscht das<br />
Kollegialitätsprinzip; individuelles Handeln eines Mitgliedes ist ausgeschlossen.<br />
Auch Entscheide des Gläubigerausschusses sind mit Beschwerde anfechtbar, soweit<br />
sie betreibungsrechtliche Verfügungen darstellen <strong>und</strong> nicht nur rechtsgeschäftliche<br />
Handlungen wie bspw. der Abschluss eines Prozessvergleiches.<br />
Der Gläubigerausschuss kann durch die zweite Gläubigerversammlung wieder<br />
abberufen werden, SchKG 253 II.<br />
Konkursverwaltung<br />
Sie ist das ausführende Organ im Konkursverfahren. Ihr obliegt die Durchführung des<br />
Konkurses im Einzelnen, namentlich der Vollzug der Gläubigerbeschlüsse. Sie übt<br />
öffentlichrechtliche Funktionen aus.<br />
Ob diese von Gesetz wegen oder durch Beschluss der Gläubigerversammlung dem<br />
Konkursamt übertragen sind oder ob die Gläubiger an dessen Stelle eine besondere,<br />
ausseramtliche Konkursverwaltung, bestehend aus einer oder mehreren natürlichen<br />
oder iuristischen Personen, gewählt haben, spielt keinen Unterschied.<br />
Für eine ausseramtliche Konkursverwaltung kommen RA, Notare <strong>und</strong> Treuhänder in Frage, nicht<br />
aber Gläubiger oder Drittschuldner.<br />
Die amtliche wie auch die ausseramtliche Konkursverwaltung unterstehen denselben<br />
positiven wie negativen Amtspflichten, SchKG 8 – 11; der Kanton ist für sie<br />
verantwortlich, SchKG 5, sie unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit,<br />
SchKG 14, ihre Verfügungen unterliegen der Beschwerde <strong>und</strong> Entschädigungen dürfen<br />
ausschliesslich im Rahmen der GebV berechnet werden.<br />
Aufgabe:<br />
• Besorgt alle zur Erhaltung der Masse gehörenden Geschäfte <strong>und</strong> vertritt die Masse<br />
vor Gericht, SchKG 240.<br />
• Schulden, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit eingeht, sind Masseverbindlichkeiten<br />
• Die Konkursverwaltung ist gehalten, unbestrittene fällige Forderungen einzuziehen.<br />
Anders als in einer Betreibung auf Pfändung 12 ist im Konkurs die Eintreibung auf<br />
dem Wege der Betreibung möglich, SchKG 243 I, solange die Forderung nicht<br />
ernsthaft bestritten ist.<br />
• Behandlung der Aussonderungsansprüche; es ist Sache der Konkursverwaltung,<br />
das Aussonderungsverfahren in Gange zu bringen, SchKG 242.<br />
• Ggf. sogar bereits Verwertungshandlungen, insbesondere Notverkauf, SchKG 243<br />
II. Sonst wird aber immer erst nach der zweiten Gläubigerversammlung verwertet.<br />
Im Aussonderungs- wie im Admassierungsverfahren soll der Bestand des für die<br />
Verwertung bestimmten Konkurssubstrates definitiv abgeklärt, d.h. es soll über<br />
allenfalls umstrittene Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse<br />
entschieden werden.<br />
Nach dem Gewahrsam am streitigen Gegenstand entscheidet sich, welches der beiden<br />
Verfahren zur Anwendung kommt; entscheidend ist der Gewahrsam im Zeitpunkt der<br />
Konkurseröffnung.<br />
Unmittelbare faktische Sachherrschaft, verb<strong>und</strong>en mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen.<br />
Befand sich die umstrittene Sache bei Konkurseröffnung im ausschliesslichen oder im<br />
Mitgewahrsam des Drittansprechers, ist sie vom Konkursbeschlag gar noch nicht<br />
betroffen; die Konkursmasse muss sie an sich ziehen: Admassierungsverfahren.<br />
Dies ganz im Gegensatz zur Spezialexekution, wo der Pfändungsbeschlag auch<br />
Gegenstände im Drittgewahrsam erfasst.<br />
Im ordentlichen Konkursverfahren entscheiden die Gläubiger darüber, ob sie mit einer<br />
solchen Admassierungsklage gegen den Dritten vorgehen wollen, im summarischen<br />
entscheidet die Konkursverwaltung, SchKG 236, 237 III Ziff. 3 13 , 253 II. Auch die<br />
Abtretung des Prozessführungsrechts nach SchKG 260 kann in Frage kommen.<br />
Hatte jedoch bei der Konkurseröffnung ausschliesslich der Schuldner den Gewahrsam,<br />
fiel die Sache vorerst einmal in die Konkursmasse, es sei denn, der Drittanspruch habe<br />
offensichtlich zu Recht bestanden.<br />
12 In der Betreibung auf Pfändung werden nur unbestrittene Forderungen eingezogen, bestrittene Forderungen werden entweder auf dem Wege der<br />
Forderungsüberweisung an Zahlungs Statt oder Zahlungshalber verwertet.<br />
13 Wenn es der von den Gläubigern gewählte Ausschuss kann, können es wohl auch die Gläubiger selbst !