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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 58 Notst<strong>und</strong>ung<br />

Konkursaufschub,<br />

Der Konkursaufschub ist kein allgemeines Institut, sondern als Sanierungshilfe für<br />

Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften vorgesehen.<br />

Ob er zu gewähren sei, bestimmt der Konkursrichter, der aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Überschuldungsanzeige eigentlich den Konkurs eröffnen müsste; auf Antrag des VR<br />

oder eines Gläubigers – nie aber von Amtes wegen – den Konkurs aufschieben kann,<br />

wenn Aussicht auf Sanierung besteht.<br />

Der Entscheid ist nach SchKG 174 weiterziehbar. [Rekurs, NB, SB]<br />

Sanierungsaussicht besteht, wenn einerseits der Bilanzverlust durch entsprechende<br />

Massnahmen beseitigt <strong>und</strong> die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt<br />

werden kann <strong>und</strong> wenn zudem eine aussergerichtliche Verständnislösung mit den<br />

Gläubigern möglich erscheint.<br />

Sonst müsste die Sanierung in einem Nachlassverfahren gesucht werden, nur dort<br />

käme letzten Endes ein Zwangsvergleich in Frage.<br />

Entspricht der Richter dem Gesuch, gewährt er einen befristeten Konkursaufschub <strong>und</strong><br />

trifft die zur Erhaltung des Vermögens erforderlichen Massnahmen. Er kann auch einen<br />

Sachwalter einsetzen <strong>und</strong> dem VR die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen<br />

Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen.<br />

Hauptzweck des Konkursaufschubes ist es, dass ohne den Druck eines laufenden<br />

Zwangsvollstreckungsverfahrens die Möglichkeit einer Sanierung der an sich<br />

konkursreifen Gesellschaft geprüft werden kann. Es steht daher im Ermessen des<br />

Richters, bereits hängige Betreibungen einzustellen.<br />

Kommt diese privatrechtliche Sanierung nicht fristgerecht zustande, bleibt dem<br />

Konkursrichter nichts anderes übrig, als nach SchKG 192 den Konkurs zu eröffnen,<br />

sofern kein Nachlassvertrag beantragt wird bzw. keine Anhaltspunkte für das<br />

Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen, SchKG 173a.<br />

Die Notst<strong>und</strong>ung bezweckt wie das Nachlassverfahren <strong>und</strong> der Rechtsstillstand eine<br />

Milderung der betreibungsrechtlichen Ordnung. Sie stellt aber eine ausserordentliche<br />

Entlastungsmassnahme dar, die für Notzeiten bereitgehalten wird.<br />

SchKG 337 bis 350 sind nicht unmittelbar anwendbar; durch Beschluss einer Kantonsregierung<br />

<strong>und</strong> konstitutiver Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates müssen die Bestimmungen<br />

für anwendbar erklärt werden. Dies soll nur bei ausserordentlichen Ereignissen wie<br />

Krieg, Wirtschaftskrise <strong>und</strong> Naturkatastrophe geschehen.

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