Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 58 Notst<strong>und</strong>ung<br />
Konkursaufschub,<br />
Der Konkursaufschub ist kein allgemeines Institut, sondern als Sanierungshilfe für<br />
Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften vorgesehen.<br />
Ob er zu gewähren sei, bestimmt der Konkursrichter, der aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Überschuldungsanzeige eigentlich den Konkurs eröffnen müsste; auf Antrag des VR<br />
oder eines Gläubigers – nie aber von Amtes wegen – den Konkurs aufschieben kann,<br />
wenn Aussicht auf Sanierung besteht.<br />
Der Entscheid ist nach SchKG 174 weiterziehbar. [Rekurs, NB, SB]<br />
Sanierungsaussicht besteht, wenn einerseits der Bilanzverlust durch entsprechende<br />
Massnahmen beseitigt <strong>und</strong> die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt<br />
werden kann <strong>und</strong> wenn zudem eine aussergerichtliche Verständnislösung mit den<br />
Gläubigern möglich erscheint.<br />
Sonst müsste die Sanierung in einem Nachlassverfahren gesucht werden, nur dort<br />
käme letzten Endes ein Zwangsvergleich in Frage.<br />
Entspricht der Richter dem Gesuch, gewährt er einen befristeten Konkursaufschub <strong>und</strong><br />
trifft die zur Erhaltung des Vermögens erforderlichen Massnahmen. Er kann auch einen<br />
Sachwalter einsetzen <strong>und</strong> dem VR die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen<br />
Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen.<br />
Hauptzweck des Konkursaufschubes ist es, dass ohne den Druck eines laufenden<br />
Zwangsvollstreckungsverfahrens die Möglichkeit einer Sanierung der an sich<br />
konkursreifen Gesellschaft geprüft werden kann. Es steht daher im Ermessen des<br />
Richters, bereits hängige Betreibungen einzustellen.<br />
Kommt diese privatrechtliche Sanierung nicht fristgerecht zustande, bleibt dem<br />
Konkursrichter nichts anderes übrig, als nach SchKG 192 den Konkurs zu eröffnen,<br />
sofern kein Nachlassvertrag beantragt wird bzw. keine Anhaltspunkte für das<br />
Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen, SchKG 173a.<br />
Die Notst<strong>und</strong>ung bezweckt wie das Nachlassverfahren <strong>und</strong> der Rechtsstillstand eine<br />
Milderung der betreibungsrechtlichen Ordnung. Sie stellt aber eine ausserordentliche<br />
Entlastungsmassnahme dar, die für Notzeiten bereitgehalten wird.<br />
SchKG 337 bis 350 sind nicht unmittelbar anwendbar; durch Beschluss einer Kantonsregierung<br />
<strong>und</strong> konstitutiver Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates müssen die Bestimmungen<br />
für anwendbar erklärt werden. Dies soll nur bei ausserordentlichen Ereignissen wie<br />
Krieg, Wirtschaftskrise <strong>und</strong> Naturkatastrophe geschehen.