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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 31 Quittung <strong>und</strong> Verlustschein<br />

31.1. Quittung<br />

31.2. Verlustschein<br />

Ist einmal der Verwertungserlös unter die Gläubiger verteilt, muss das Vollstrek-<br />

kungsverfahren noch formell abgeschlossen werden. Dem Schuldner wird für den<br />

Tilgungsbetrag eine Quittung erteilt <strong>und</strong> dem nicht voll befriedigten Gläubiger für<br />

seinen Ausfall ein Verlustschein.<br />

Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass ihm bescheinigt wird, dass im Verlauf der<br />

Vollstreckung zu seinen Lasten an die Gläubiger ausgezahlt wurde.<br />

Kann der Gläubiger voll befriedigt werden, muss er die Forderungsurk<strong>und</strong>e quittieren<br />

<strong>und</strong> dem BA zuhanden des Schuldners herausgeben, SchKG 150 I. Der Schuldner<br />

hat ebenso Anspruch darauf, dass auch jede andere Beweisurk<strong>und</strong>e ausgehändigt<br />

wird <strong>und</strong> die Tilgung der Forderung im Register festgestellt wird.<br />

Wird die Forderung nur teilweise gedeckt, bleibt die Forderungsurk<strong>und</strong>e in den<br />

Händen des Gläubigers, es ist aber darauf zu bescheinigen, für welchen Restbetrag<br />

die Forderung noch zu Recht besteht, SchKG 150 II.<br />

Der Gläubiger hat Anspruch auf einen amtlichen Ausweis für den in der Betreibung<br />

nicht gedeckten Teil seiner Forderung. Dazu dient ihm der Verlustschein.<br />

Er ist eine amtliche Bescheinigung [öffentliche Urk<strong>und</strong>e] darüber, dass der Gläubiger<br />

in der Betreibung mit einem bestimmten Betrag zu Verlust gekommen ist. Er ist kein<br />

Wertpapier, sondern lediglich ein Beweismittel.<br />

Voraussetzungen<br />

Nur die betreibenden Pfändungsgläubiger erhalten für den ungedeckten<br />

Forderungsbetrag einen Verlustschein, SchKG 149 I.<br />

Ausgeschlossen somit Gläubiger mit bloss provisorischer Pfändung; Pfandgläubiger [infolge<br />

Deckungsprinzip kein Verlust möglich]<br />

Sodann muss der Verlust des Pfändungsgläubigers eindeutig feststehen,<br />

• i.a.R. nach der Verwertung, d.h. bei der Verteilung des Reinerlöses.<br />

• ggf. schon vorher, d.h. während oder vor der Verwertung:<br />

o Wenn die Verwertung erfolglos war <strong>und</strong> keine Nachpfändung anderer<br />

Vermögenswerte möglich ist.<br />

o Wenn es gar nicht zu einer Verwertung kommen kann, weil der Schuldner das<br />

Pfändungsgut verschwinden liess oder weil ein Dritter im Widerspruchsverfahren<br />

obsiegte<br />

o Wenn vor vornherein anzunehmen ist, dass nicht dem Deckungsprinzip gemäss<br />

verwertet werden kann <strong>und</strong> der betreibenden Gläubiger deshalb beantragt, von der<br />

Verwertung abzusehen <strong>und</strong> ihm einen Verlustschein auszustellen.<br />

• ggf. schon im Pfändungsstadium:<br />

o Wenn überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, dann bildet die leere<br />

Pfändungsurk<strong>und</strong>e den definitiven Verlustschein, SchKG 115 I.<br />

o Weil nach der Schätzung des Betreibungsbeamten nicht genügend pfändbares<br />

Vermögen greifbar ist, die Pfändungsurk<strong>und</strong>e dient dann als provisorischer<br />

Verlustschein, SchKG 115 II.<br />

Steht der Verlust fest, wird der Verlustschein gr<strong>und</strong>sätzlich von Amtes wegen<br />

ausgestellt, SchKG 149 I bis . Nur im Falle von SchKG 127 ist ein Antrag nötig.<br />

Provisorischer <strong>und</strong> definitiver Verlustschein<br />

Der provisorische Verlustschein, SchKG 115, unterscheidet sich vom definitiven,<br />

SchKG 149 dadurch, dass er lediglich auf der Schätzung des Pfändungsgutes durch<br />

das Betreibungsamt beruht; dass er das Betreibungsverfahren, indem sich ein<br />

Verlust erst anzeigt, nicht schon abschliesst sowie das er dementsprechend<br />

wesentlich beschränktere Rechtswirkungen äussert als der definitive Verlustschein.<br />

Wirkungen des Verlustscheins<br />

A. Provisorischer Verlustschein<br />

Die Wirkungen sind ausschliesslich drei betreibungsrechtliche Wirkungen:<br />

o Er verleiht dem Gläubiger das Recht, eine Nachpfändung zu verlangen, SchKG 115<br />

III<br />

o Er bildet für ihn einen Arrestgr<strong>und</strong>, SchKG 271 I Ziff. 5.<br />

o Er legitimiert zur Anfechtungsklage, SchKG 285 II Ziff. 1.<br />

Anders als der definitive Verlustschein äussert der provisorische diese<br />

Wirkungen aber schon während des Betreibungsverfahrens.

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