Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 31 Quittung <strong>und</strong> Verlustschein<br />
31.1. Quittung<br />
31.2. Verlustschein<br />
Ist einmal der Verwertungserlös unter die Gläubiger verteilt, muss das Vollstrek-<br />
kungsverfahren noch formell abgeschlossen werden. Dem Schuldner wird für den<br />
Tilgungsbetrag eine Quittung erteilt <strong>und</strong> dem nicht voll befriedigten Gläubiger für<br />
seinen Ausfall ein Verlustschein.<br />
Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass ihm bescheinigt wird, dass im Verlauf der<br />
Vollstreckung zu seinen Lasten an die Gläubiger ausgezahlt wurde.<br />
Kann der Gläubiger voll befriedigt werden, muss er die Forderungsurk<strong>und</strong>e quittieren<br />
<strong>und</strong> dem BA zuhanden des Schuldners herausgeben, SchKG 150 I. Der Schuldner<br />
hat ebenso Anspruch darauf, dass auch jede andere Beweisurk<strong>und</strong>e ausgehändigt<br />
wird <strong>und</strong> die Tilgung der Forderung im Register festgestellt wird.<br />
Wird die Forderung nur teilweise gedeckt, bleibt die Forderungsurk<strong>und</strong>e in den<br />
Händen des Gläubigers, es ist aber darauf zu bescheinigen, für welchen Restbetrag<br />
die Forderung noch zu Recht besteht, SchKG 150 II.<br />
Der Gläubiger hat Anspruch auf einen amtlichen Ausweis für den in der Betreibung<br />
nicht gedeckten Teil seiner Forderung. Dazu dient ihm der Verlustschein.<br />
Er ist eine amtliche Bescheinigung [öffentliche Urk<strong>und</strong>e] darüber, dass der Gläubiger<br />
in der Betreibung mit einem bestimmten Betrag zu Verlust gekommen ist. Er ist kein<br />
Wertpapier, sondern lediglich ein Beweismittel.<br />
Voraussetzungen<br />
Nur die betreibenden Pfändungsgläubiger erhalten für den ungedeckten<br />
Forderungsbetrag einen Verlustschein, SchKG 149 I.<br />
Ausgeschlossen somit Gläubiger mit bloss provisorischer Pfändung; Pfandgläubiger [infolge<br />
Deckungsprinzip kein Verlust möglich]<br />
Sodann muss der Verlust des Pfändungsgläubigers eindeutig feststehen,<br />
• i.a.R. nach der Verwertung, d.h. bei der Verteilung des Reinerlöses.<br />
• ggf. schon vorher, d.h. während oder vor der Verwertung:<br />
o Wenn die Verwertung erfolglos war <strong>und</strong> keine Nachpfändung anderer<br />
Vermögenswerte möglich ist.<br />
o Wenn es gar nicht zu einer Verwertung kommen kann, weil der Schuldner das<br />
Pfändungsgut verschwinden liess oder weil ein Dritter im Widerspruchsverfahren<br />
obsiegte<br />
o Wenn vor vornherein anzunehmen ist, dass nicht dem Deckungsprinzip gemäss<br />
verwertet werden kann <strong>und</strong> der betreibenden Gläubiger deshalb beantragt, von der<br />
Verwertung abzusehen <strong>und</strong> ihm einen Verlustschein auszustellen.<br />
• ggf. schon im Pfändungsstadium:<br />
o Wenn überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, dann bildet die leere<br />
Pfändungsurk<strong>und</strong>e den definitiven Verlustschein, SchKG 115 I.<br />
o Weil nach der Schätzung des Betreibungsbeamten nicht genügend pfändbares<br />
Vermögen greifbar ist, die Pfändungsurk<strong>und</strong>e dient dann als provisorischer<br />
Verlustschein, SchKG 115 II.<br />
Steht der Verlust fest, wird der Verlustschein gr<strong>und</strong>sätzlich von Amtes wegen<br />
ausgestellt, SchKG 149 I bis . Nur im Falle von SchKG 127 ist ein Antrag nötig.<br />
Provisorischer <strong>und</strong> definitiver Verlustschein<br />
Der provisorische Verlustschein, SchKG 115, unterscheidet sich vom definitiven,<br />
SchKG 149 dadurch, dass er lediglich auf der Schätzung des Pfändungsgutes durch<br />
das Betreibungsamt beruht; dass er das Betreibungsverfahren, indem sich ein<br />
Verlust erst anzeigt, nicht schon abschliesst sowie das er dementsprechend<br />
wesentlich beschränktere Rechtswirkungen äussert als der definitive Verlustschein.<br />
Wirkungen des Verlustscheins<br />
A. Provisorischer Verlustschein<br />
Die Wirkungen sind ausschliesslich drei betreibungsrechtliche Wirkungen:<br />
o Er verleiht dem Gläubiger das Recht, eine Nachpfändung zu verlangen, SchKG 115<br />
III<br />
o Er bildet für ihn einen Arrestgr<strong>und</strong>, SchKG 271 I Ziff. 5.<br />
o Er legitimiert zur Anfechtungsklage, SchKG 285 II Ziff. 1.<br />
Anders als der definitive Verlustschein äussert der provisorische diese<br />
Wirkungen aber schon während des Betreibungsverfahrens.