Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 48 Verteilung<br />
48.1. Ermittlung des Reinerlöses<br />
48.2. Durchführung der Verteilung<br />
Die Schlussverteilung darf erst erfolgen, wenn sowohl Aktiv- wie auch Passivmasse<br />
bereinigt <strong>und</strong> rechtskräftig festgestellt sind; also nach rechtskräftiger Erledigung<br />
allfälliger Aussonderungs-, Admassierungs- oder Kollokationsstreitigkeiten; zudem<br />
muss der Erlös der gesamten Aktivmasse eingegangen sein.<br />
Zuvor dürfen nur provisorische Abschlagszahlungen erfolgen, SchKG 266.<br />
Aus dem eingegangenen Bruttoergebnis müssen vorweg die Masseverbindlichkeiten<br />
bezahlt werden, SchKG 262 I. Gemeinsames Merkmal ist, dass sie ihren<br />
Entstehungsgr<strong>und</strong> nach der Konkurseröffnung haben <strong>und</strong> dass sie nicht den<br />
Konkursiten selbst, sondern die Konkursmasse verpflichten.<br />
• Massekosten, d.h. die aus der Eröffnung <strong>und</strong> Durchführung des Konkurses erwachsenen<br />
Verfahrenskosten, v.a. Auslagen <strong>und</strong> Gebühren des Konkursamtes sowie Entschädigung der<br />
ausseramtlichen Konkursverwaltung, SchKG 262 I<br />
• Masseschulden, d.h. die während des Konkurses zu Lasten der Masse eingegangenen<br />
Verbindlichkeiten; v.a. Anwalts- <strong>und</strong> Expertenkosten, Schulden aus der Fortführung des<br />
Geschäftsbetriebes, Steuern, Verpflichtungen des Konkursiten, welche die Masse realiter<br />
erfüllen will usw.<br />
Masseverbindlichkeiten gehören nicht in den Kollokationsplan, weil sie vorweg zu<br />
begleichen sind. Kann mangels genügender Aktiven nicht mit einem kostendeckenden<br />
Bruttoerlös gerechnet werden, ist der Konkurs rechtzeitig einzustellen, SchKG 230.<br />
Ergibt sich erst nach der Verwertung, dass der Bruttoerlös nicht zur Deckung aller<br />
Masseverbindlichkeiten ausreicht, sind zunächst die Auslagen der Konkursverwaltung,<br />
dann die Masseschulden <strong>und</strong> erst zuletzt die Gebühren <strong>und</strong> die Entschädigung der<br />
Konkursverwaltung auszuzahlen.<br />
Für den Erlös von Pfandgegenständen darf infolge des materiellen Deckungsanspruchs<br />
nur die Kosten der Inventur, Verwaltung <strong>und</strong> Verwertung in Rechnung gestellt werden,<br />
SchKG 262 II.<br />
Ob man es mit einer Masseverbindlichkeit oder mit einer Konkursforderung zu tun hat,<br />
entscheidet im Streitfall der Zivilrichter oder für öffentlichrechtliche Forderungen die<br />
zuständige Verwaltungsjustizbehörde.<br />
Was nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten übrig bleibt, bildet nach Abzug der<br />
allgemeinen Kosten den zur Verteilung bestimmten Reinerlös. Nach dessen Ermittlung<br />
stellt die Konkursverwaltung Verteilungsliste <strong>und</strong> Schlussrechnung auf, SchKG 261.<br />
Beide liegen 10 Tage beim Konkursamt auf; jeder Gläubiger <strong>und</strong> Konkursit erhält eine<br />
individuelle Anzeige, SchKG 263. Beides kann mit Beschwerde angefochten werden.<br />
Die Verteilungsliste basiert auf dem rechtskräftigen Kollokationsplan; die<br />
Schlussrechnung enthält die Gesamtabrechnung über den Konkurs.<br />
Nach unbenützem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung von<br />
Streitigkeiten gegen die Verteilungsliste oder die Schlussabrechnung kann die Konkursverwaltung<br />
die Pfandbetreffnisse <strong>und</strong> Dividenden auszahlen, SchKG 264 I.<br />
Anteile, die auf Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser<br />
Verfallzeit sowie auf Sicherheitsleistung entfallen, werden nicht ausbezahlt sondern bei<br />
der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt, SchKG 264 III.<br />
Auch im Konkurs kann ein Bedürfnis nach einer vorzeitigen, wenn auch nur<br />
provisorischen Verteilung bestehen; sog. Abschlagszahlungen. Zur Anordnung<br />
zuständig ist der Gläubigerausschuss, anderenfalls entscheidet die Konkursverwaltung<br />
darüber. Abschlagszahlungen sind im summarischen Konkurs ausgeschlossen.<br />
Voraussetzungen für Abschlagszahlungen:<br />
• Gewähr, dass keine Beeinträchtigung des Endergebnisses zu befürchten ist. Man muss dem<br />
Deckungserfordernis für die Masseverbindlichkeiten <strong>und</strong> für die Konkursforderungen<br />
vorrangiger Gläubiger Rechnung tragen.<br />
• Die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes muss abgelaufen sein, SchKG 266 I. Für<br />
bestrittene Forderungen bzw. für aufschiebend bedingte Forderungen wird die<br />
Abschlagszahlung nicht ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt.<br />
• Die Konkursverwaltung hat noch eine provisorische Verteilungsliste beim Konkursamt<br />
aufzulegen; wer etwas zu beanstanden hat (Höhe der Abschlagszahlungen, Rechnung i.A.)<br />
muss sich schon über diese provisorische Liste beschweren, nicht erst über die definitive.<br />
Bevor die provisorische Verteilungsliste in Rechtskraft erwachsen ist, darf nichts verteilt<br />
werden.<br />
• Auf verspätet angemeldete Forderungen werden zuvor vorgenommene Abschlagszahlungen<br />
nicht nachgezahlt, SchKG 251 III.