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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 48 Verteilung<br />

48.1. Ermittlung des Reinerlöses<br />

48.2. Durchführung der Verteilung<br />

Die Schlussverteilung darf erst erfolgen, wenn sowohl Aktiv- wie auch Passivmasse<br />

bereinigt <strong>und</strong> rechtskräftig festgestellt sind; also nach rechtskräftiger Erledigung<br />

allfälliger Aussonderungs-, Admassierungs- oder Kollokationsstreitigkeiten; zudem<br />

muss der Erlös der gesamten Aktivmasse eingegangen sein.<br />

Zuvor dürfen nur provisorische Abschlagszahlungen erfolgen, SchKG 266.<br />

Aus dem eingegangenen Bruttoergebnis müssen vorweg die Masseverbindlichkeiten<br />

bezahlt werden, SchKG 262 I. Gemeinsames Merkmal ist, dass sie ihren<br />

Entstehungsgr<strong>und</strong> nach der Konkurseröffnung haben <strong>und</strong> dass sie nicht den<br />

Konkursiten selbst, sondern die Konkursmasse verpflichten.<br />

• Massekosten, d.h. die aus der Eröffnung <strong>und</strong> Durchführung des Konkurses erwachsenen<br />

Verfahrenskosten, v.a. Auslagen <strong>und</strong> Gebühren des Konkursamtes sowie Entschädigung der<br />

ausseramtlichen Konkursverwaltung, SchKG 262 I<br />

• Masseschulden, d.h. die während des Konkurses zu Lasten der Masse eingegangenen<br />

Verbindlichkeiten; v.a. Anwalts- <strong>und</strong> Expertenkosten, Schulden aus der Fortführung des<br />

Geschäftsbetriebes, Steuern, Verpflichtungen des Konkursiten, welche die Masse realiter<br />

erfüllen will usw.<br />

Masseverbindlichkeiten gehören nicht in den Kollokationsplan, weil sie vorweg zu<br />

begleichen sind. Kann mangels genügender Aktiven nicht mit einem kostendeckenden<br />

Bruttoerlös gerechnet werden, ist der Konkurs rechtzeitig einzustellen, SchKG 230.<br />

Ergibt sich erst nach der Verwertung, dass der Bruttoerlös nicht zur Deckung aller<br />

Masseverbindlichkeiten ausreicht, sind zunächst die Auslagen der Konkursverwaltung,<br />

dann die Masseschulden <strong>und</strong> erst zuletzt die Gebühren <strong>und</strong> die Entschädigung der<br />

Konkursverwaltung auszuzahlen.<br />

Für den Erlös von Pfandgegenständen darf infolge des materiellen Deckungsanspruchs<br />

nur die Kosten der Inventur, Verwaltung <strong>und</strong> Verwertung in Rechnung gestellt werden,<br />

SchKG 262 II.<br />

Ob man es mit einer Masseverbindlichkeit oder mit einer Konkursforderung zu tun hat,<br />

entscheidet im Streitfall der Zivilrichter oder für öffentlichrechtliche Forderungen die<br />

zuständige Verwaltungsjustizbehörde.<br />

Was nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten übrig bleibt, bildet nach Abzug der<br />

allgemeinen Kosten den zur Verteilung bestimmten Reinerlös. Nach dessen Ermittlung<br />

stellt die Konkursverwaltung Verteilungsliste <strong>und</strong> Schlussrechnung auf, SchKG 261.<br />

Beide liegen 10 Tage beim Konkursamt auf; jeder Gläubiger <strong>und</strong> Konkursit erhält eine<br />

individuelle Anzeige, SchKG 263. Beides kann mit Beschwerde angefochten werden.<br />

Die Verteilungsliste basiert auf dem rechtskräftigen Kollokationsplan; die<br />

Schlussrechnung enthält die Gesamtabrechnung über den Konkurs.<br />

Nach unbenützem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung von<br />

Streitigkeiten gegen die Verteilungsliste oder die Schlussabrechnung kann die Konkursverwaltung<br />

die Pfandbetreffnisse <strong>und</strong> Dividenden auszahlen, SchKG 264 I.<br />

Anteile, die auf Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser<br />

Verfallzeit sowie auf Sicherheitsleistung entfallen, werden nicht ausbezahlt sondern bei<br />

der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt, SchKG 264 III.<br />

Auch im Konkurs kann ein Bedürfnis nach einer vorzeitigen, wenn auch nur<br />

provisorischen Verteilung bestehen; sog. Abschlagszahlungen. Zur Anordnung<br />

zuständig ist der Gläubigerausschuss, anderenfalls entscheidet die Konkursverwaltung<br />

darüber. Abschlagszahlungen sind im summarischen Konkurs ausgeschlossen.<br />

Voraussetzungen für Abschlagszahlungen:<br />

• Gewähr, dass keine Beeinträchtigung des Endergebnisses zu befürchten ist. Man muss dem<br />

Deckungserfordernis für die Masseverbindlichkeiten <strong>und</strong> für die Konkursforderungen<br />

vorrangiger Gläubiger Rechnung tragen.<br />

• Die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes muss abgelaufen sein, SchKG 266 I. Für<br />

bestrittene Forderungen bzw. für aufschiebend bedingte Forderungen wird die<br />

Abschlagszahlung nicht ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt.<br />

• Die Konkursverwaltung hat noch eine provisorische Verteilungsliste beim Konkursamt<br />

aufzulegen; wer etwas zu beanstanden hat (Höhe der Abschlagszahlungen, Rechnung i.A.)<br />

muss sich schon über diese provisorische Liste beschweren, nicht erst über die definitive.<br />

Bevor die provisorische Verteilungsliste in Rechtskraft erwachsen ist, darf nichts verteilt<br />

werden.<br />

• Auf verspätet angemeldete Forderungen werden zuvor vorgenommene Abschlagszahlungen<br />

nicht nachgezahlt, SchKG 251 III.

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