Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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37.4. Fortsetzung der Wechselbetreibung<br />
Gerichtlicher Entscheid über den Rechtsvorschlag<br />
1. Unbedingte Bewilligung<br />
Die Bewilligung des Rechtsvorschlages aufgr<strong>und</strong> von SchKG 182 Ziff. 1 – 3<br />
erfolgt unbedingt.<br />
Die Betreibung wird eingestellt <strong>und</strong> der Gläubiger muss seinen Anspruch<br />
auf dem ordentlichen Prozessweg mit der Wechselklage geltend machen,<br />
SchKG 186. [Leistungsklage], nun geht es um eine materiellrechtliche<br />
Streitigkeit. Es gibt in der Wechselbetreibung wegen dieser gerichtlichen<br />
Beurteilung des Rechtsvorschlages kein eigentliches Rechtsöffnungsverfahren.<br />
Obsiegt der Gläubiger in diesem Prozess, kann er die Betreibung fortsetzen <strong>und</strong> das Konkursbegehren<br />
stellen, SchKG 188 I; unterliegt er, fällt die Betreibung dahin.<br />
2. Bedingte Bewilligung<br />
Auch die Bewilligung des Rechtsvorschlages aufgr<strong>und</strong> von SchKG 182 Ziff. 4<br />
bewirkt die Einstellung der Betreibung. Weil aber in diesem Fall nicht die<br />
wechselrechtliche Verbindlichkeit in Frage steht, wird die Bewilligung nur unter<br />
der Bedingung erteilt, dass der Schuldner die Forderungssumme in Geld oder<br />
Wertschriften hinterlegt oder anderweitig Sicherheit bietet. Diese Bedingung<br />
muss schon vor dem Bewilligungsentscheid erfüllt sein.<br />
Es handelt sich hier nicht um eine Sicherheit, die im Konkursfall der<br />
Konkursmasse <strong>und</strong> somit allen Gläubigern zugute käme, sondern um eine<br />
bedingte Zahlung; die somit im Konkursfall allein dem Wechselgläubiger zugute<br />
käme.<br />
Die Hinterlage oder Sicherheitsleistung des Schuldners muss stets prosequiert<br />
werden, SchKG 184 II, der Gläubiger hat Wechselklage zu erheben.<br />
3. Abweisung des Rechtsvorschlages <strong>und</strong> Rückforderung<br />
Bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, kann der Gläubiger die<br />
Betreibung ohne weiteres fortsetzen. Der Entscheid ist sofort vollstreckbar,<br />
selbst wenn er weitergezogen würde, SchKG 36. Mit dem Entscheid können<br />
vorsorgliche Massnahmen nach SchKG 170 angeordnet werden. Nötigenfalls<br />
wird das Gericht jetzt aber auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung<br />
auferlegen, diese soll einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Schuldners<br />
decken, SchKG 183 III.<br />
Gefahr, dass Schuldner ungerechtfertige Forderung in Wechselbetreibung zahlt, ist sehr gross: Ihm<br />
steht keine Aberkennungsklage sowie keine Feststellungsklage nach SchKG 85 a zur Verfügung.<br />
Da die Konkursandrohung im Zahlungsbefehl bereits vorweggenommen ist, SchKG<br />
178 II Ziff. 4 <strong>und</strong> 188 I, wird die Wechselbetreibung nach erfolgreich durchgeführtem<br />
Einleitungsverfahren unmittelbar mit dem Konkursbegehren fortgesetzt.<br />
Konkursbegehren<br />
Nach Ablauf der Zahlungsfrist <strong>und</strong> bei Rechtskraft des ZB kann der Gläubiger die<br />
Konkurseröffnung beantragen. Rechtskräftig ist der Zahlungsbefehl, wenn der<br />
Schuldner keinen RV eingegeben hat, dieser nicht bewilligt wurde oder wenn seine<br />
Wirkungen nach erfolgreicher Wechselklage dahingefallen sind.<br />
Das Konkursbegehren muss während der einmonatigen Gültigkeitsdauer des<br />
Zahlungsbefehls gestellt werden; bei Rechtsvorschlag zählt die Frist des<br />
Bewilligungsverfahrens bzw. des Wechselprozesses nicht, SchKG 188 II.<br />
Konkurseröffnungsverfahren<br />
Lediglich in zwei Punkten weicht das Eröffnungsverfahren infolge der<br />
Beschleunigung vom Eröffnungsverfahren der ordentlichen Konkursbetreibung ab,<br />
SchKG 189: Die Frist in SchKG 189 ist ein Versehen, soll doch der Richter in der<br />
ordentlichen Betreibung bereits „ohne Aufschub“, SchKG 171, entscheiden.<br />
Die Weiterziehung des Entscheides mit einem ordentlichen Rechtsmittel an eine<br />
obere Instanz ist ausgeschlossen, SchKG 189 II erwähnt SchKG 174 mit Absicht<br />
nicht: NB an Obergericht, SB an B<strong>und</strong>esgericht.