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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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37.4. Fortsetzung der Wechselbetreibung<br />

Gerichtlicher Entscheid über den Rechtsvorschlag<br />

1. Unbedingte Bewilligung<br />

Die Bewilligung des Rechtsvorschlages aufgr<strong>und</strong> von SchKG 182 Ziff. 1 – 3<br />

erfolgt unbedingt.<br />

Die Betreibung wird eingestellt <strong>und</strong> der Gläubiger muss seinen Anspruch<br />

auf dem ordentlichen Prozessweg mit der Wechselklage geltend machen,<br />

SchKG 186. [Leistungsklage], nun geht es um eine materiellrechtliche<br />

Streitigkeit. Es gibt in der Wechselbetreibung wegen dieser gerichtlichen<br />

Beurteilung des Rechtsvorschlages kein eigentliches Rechtsöffnungsverfahren.<br />

Obsiegt der Gläubiger in diesem Prozess, kann er die Betreibung fortsetzen <strong>und</strong> das Konkursbegehren<br />

stellen, SchKG 188 I; unterliegt er, fällt die Betreibung dahin.<br />

2. Bedingte Bewilligung<br />

Auch die Bewilligung des Rechtsvorschlages aufgr<strong>und</strong> von SchKG 182 Ziff. 4<br />

bewirkt die Einstellung der Betreibung. Weil aber in diesem Fall nicht die<br />

wechselrechtliche Verbindlichkeit in Frage steht, wird die Bewilligung nur unter<br />

der Bedingung erteilt, dass der Schuldner die Forderungssumme in Geld oder<br />

Wertschriften hinterlegt oder anderweitig Sicherheit bietet. Diese Bedingung<br />

muss schon vor dem Bewilligungsentscheid erfüllt sein.<br />

Es handelt sich hier nicht um eine Sicherheit, die im Konkursfall der<br />

Konkursmasse <strong>und</strong> somit allen Gläubigern zugute käme, sondern um eine<br />

bedingte Zahlung; die somit im Konkursfall allein dem Wechselgläubiger zugute<br />

käme.<br />

Die Hinterlage oder Sicherheitsleistung des Schuldners muss stets prosequiert<br />

werden, SchKG 184 II, der Gläubiger hat Wechselklage zu erheben.<br />

3. Abweisung des Rechtsvorschlages <strong>und</strong> Rückforderung<br />

Bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, kann der Gläubiger die<br />

Betreibung ohne weiteres fortsetzen. Der Entscheid ist sofort vollstreckbar,<br />

selbst wenn er weitergezogen würde, SchKG 36. Mit dem Entscheid können<br />

vorsorgliche Massnahmen nach SchKG 170 angeordnet werden. Nötigenfalls<br />

wird das Gericht jetzt aber auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung<br />

auferlegen, diese soll einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Schuldners<br />

decken, SchKG 183 III.<br />

Gefahr, dass Schuldner ungerechtfertige Forderung in Wechselbetreibung zahlt, ist sehr gross: Ihm<br />

steht keine Aberkennungsklage sowie keine Feststellungsklage nach SchKG 85 a zur Verfügung.<br />

Da die Konkursandrohung im Zahlungsbefehl bereits vorweggenommen ist, SchKG<br />

178 II Ziff. 4 <strong>und</strong> 188 I, wird die Wechselbetreibung nach erfolgreich durchgeführtem<br />

Einleitungsverfahren unmittelbar mit dem Konkursbegehren fortgesetzt.<br />

Konkursbegehren<br />

Nach Ablauf der Zahlungsfrist <strong>und</strong> bei Rechtskraft des ZB kann der Gläubiger die<br />

Konkurseröffnung beantragen. Rechtskräftig ist der Zahlungsbefehl, wenn der<br />

Schuldner keinen RV eingegeben hat, dieser nicht bewilligt wurde oder wenn seine<br />

Wirkungen nach erfolgreicher Wechselklage dahingefallen sind.<br />

Das Konkursbegehren muss während der einmonatigen Gültigkeitsdauer des<br />

Zahlungsbefehls gestellt werden; bei Rechtsvorschlag zählt die Frist des<br />

Bewilligungsverfahrens bzw. des Wechselprozesses nicht, SchKG 188 II.<br />

Konkurseröffnungsverfahren<br />

Lediglich in zwei Punkten weicht das Eröffnungsverfahren infolge der<br />

Beschleunigung vom Eröffnungsverfahren der ordentlichen Konkursbetreibung ab,<br />

SchKG 189: Die Frist in SchKG 189 ist ein Versehen, soll doch der Richter in der<br />

ordentlichen Betreibung bereits „ohne Aufschub“, SchKG 171, entscheiden.<br />

Die Weiterziehung des Entscheides mit einem ordentlichen Rechtsmittel an eine<br />

obere Instanz ist ausgeschlossen, SchKG 189 II erwähnt SchKG 174 mit Absicht<br />

nicht: NB an Obergericht, SB an B<strong>und</strong>esgericht.

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