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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 34 Retentionsrecht bei Miete <strong>und</strong> Pacht von Geschäftsräumen sowie StwE<br />

34.1. Retentionsverzeichnis<br />

Miet- <strong>und</strong> Pachtzinsforderungen sowie Beitragsforderungen der StwE-Gemeinschaft<br />

können wie jede andere Forderung durch gewöhnliche Betreibung geltend gemacht<br />

werden.<br />

Der StwE-Gemeinschaft sowie den Vermietern <strong>und</strong> Verpächtern von<br />

Geschäfträumen steht jedoch zur Sicherung ihrer Forderungen noch ein besonderes<br />

Retentionsrecht zur Verfügung, OR 268 ff, 299c, ZGB 712 k.<br />

Wollen sie es geltend machen, so kommen die Bestimmungen von SchKG 283 <strong>und</strong><br />

284 zur Anwendung. Danach ist die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung<br />

durchzuführen; denn betreibungsrechtlich gilt das Retentionsrecht als Faustpfand,<br />

SchKG 27 II.<br />

Trotzdem steht der StwE-Gemeinschaft noch das gesetzliche Pfandrecht, ZGB 712 i, sowie den Vermietern<br />

noch Kautionsmöglichkeiten zu.<br />

Das Retentionsrecht kann vor oder mit Anhebung einer Betreibung erfolgen, SchKG<br />

283 I. Auf Begehren eines Gläubigers nimmt das BA ein Retentionsverzeichnis auf,<br />

SchKG 283 III. Zu diesem Zweck können sogar Gegenstände, die der Schuldner vor<br />

Aufnahme des Verzeichnisses fortgeschafft hat, wieder beigebracht <strong>und</strong><br />

aufgezeichnet werden, SchKG 284.<br />

Gleich wie ein Arrest muss der Retentionsbeschlag durch Einleitung der Betreibung<br />

prosequiert werden.<br />

Dem Retentionsgläubiger gegenüber besteht kein beneficium excussionis realis, der<br />

Schuldner kann ihn nicht zur Betreibung auf Pfandverwertung zwingen. Durch die<br />

Wahl der ordentlichen Betreibung geht dem Gläubiger allerdings das Retentionsrecht<br />

auch nicht verloren. Er kann es vielmehr in einer späteren Betreibung erneut geltend<br />

machen; auch in der Betreibung eines Dritten gegen den Schuldner im<br />

Widerspruchsverfahren.<br />

Das Deckungsprinzip ist bei der Verwertung auf das Retentionsrecht nicht<br />

anwendbar.<br />

Das Retentionsrecht des Vermieters, Verpächters <strong>und</strong> der StwE-Gemeinschaft ist<br />

insofern atypisch, als sich die Retentionsgegenstände im Besitz des Schuldners<br />

befinden. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e muss dieses Retentionsrecht zunächst gegenständlich<br />

konkretisiert <strong>und</strong> besonders gesichert werden.<br />

Das Retentionsverzeichnis bezweckt die autoritative Feststellung der dem<br />

Retentionsrecht unterworfenen Gegenstände. Formell <strong>und</strong> inhaltlich besteht es in<br />

einem betreibungsrechtlichen Inventar, SchKG 283 III.<br />

Die Retentionsurk<strong>und</strong>e ist die Durchführung für die Betreibung der<br />

Retentionsbetreibung; ohne sie wäre die Betreibung nichtig.<br />

Voraussetzungen:<br />

• Retentionsforderung<br />

o Miet- oder Pachtzinsforderung für die Überlassung von Geschäftsräumen; d.h. für den<br />

laufenden auch noch nicht fälligen Halbjahreszins <strong>und</strong> einen verfallenen Jahreszins,<br />

OR 268 I.<br />

o Beitragsforderungen der StwE-Gemeinschaft, die während der letzten 3 Jahre<br />

aufgelaufen sind, ZGB 712 k. Diese Forderungen müssen aber fällig sein.<br />

• Retentionsgegenstand<br />

o Jede bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners, die sich in den gemieteten<br />

Geschäftsräumen oder in den Räumen des StwE befindet, der Benützung oder<br />

Einrichtung derselben dient – <strong>und</strong> pfändbar ist.<br />

Auch Sachen Dritter können gepfändet werden, namentlich von Untermietern im<br />

Falle von OR 268 II; beliebigen Dritten, sofern der Retentionsgläubiger nicht wusste<br />

bzw. wissen konnte, dass die einem Dritten gehören.<br />

Die räumliche Verbindung darf nicht bloss zufällig, sondern sie muss vielmehr von<br />

einer gewissen Dauer sein.<br />

• Keine anderweitige Sicherstellung durch den Schuldner<br />

o Kaution, Bankgarantie, ZGB 898 per analogiam.<br />

Das BA kann die materiellen Voraussetzungen nur summarisch prüfen. Nur wenn<br />

das Retentionsrecht offensichtlich nicht besteht, darf es die Aufnahme des<br />

Verzeichnisses ausnahmsweise aus materiellrechtlichen Gründen ablehnen.

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