Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 34 Retentionsrecht bei Miete <strong>und</strong> Pacht von Geschäftsräumen sowie StwE<br />
34.1. Retentionsverzeichnis<br />
Miet- <strong>und</strong> Pachtzinsforderungen sowie Beitragsforderungen der StwE-Gemeinschaft<br />
können wie jede andere Forderung durch gewöhnliche Betreibung geltend gemacht<br />
werden.<br />
Der StwE-Gemeinschaft sowie den Vermietern <strong>und</strong> Verpächtern von<br />
Geschäfträumen steht jedoch zur Sicherung ihrer Forderungen noch ein besonderes<br />
Retentionsrecht zur Verfügung, OR 268 ff, 299c, ZGB 712 k.<br />
Wollen sie es geltend machen, so kommen die Bestimmungen von SchKG 283 <strong>und</strong><br />
284 zur Anwendung. Danach ist die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung<br />
durchzuführen; denn betreibungsrechtlich gilt das Retentionsrecht als Faustpfand,<br />
SchKG 27 II.<br />
Trotzdem steht der StwE-Gemeinschaft noch das gesetzliche Pfandrecht, ZGB 712 i, sowie den Vermietern<br />
noch Kautionsmöglichkeiten zu.<br />
Das Retentionsrecht kann vor oder mit Anhebung einer Betreibung erfolgen, SchKG<br />
283 I. Auf Begehren eines Gläubigers nimmt das BA ein Retentionsverzeichnis auf,<br />
SchKG 283 III. Zu diesem Zweck können sogar Gegenstände, die der Schuldner vor<br />
Aufnahme des Verzeichnisses fortgeschafft hat, wieder beigebracht <strong>und</strong><br />
aufgezeichnet werden, SchKG 284.<br />
Gleich wie ein Arrest muss der Retentionsbeschlag durch Einleitung der Betreibung<br />
prosequiert werden.<br />
Dem Retentionsgläubiger gegenüber besteht kein beneficium excussionis realis, der<br />
Schuldner kann ihn nicht zur Betreibung auf Pfandverwertung zwingen. Durch die<br />
Wahl der ordentlichen Betreibung geht dem Gläubiger allerdings das Retentionsrecht<br />
auch nicht verloren. Er kann es vielmehr in einer späteren Betreibung erneut geltend<br />
machen; auch in der Betreibung eines Dritten gegen den Schuldner im<br />
Widerspruchsverfahren.<br />
Das Deckungsprinzip ist bei der Verwertung auf das Retentionsrecht nicht<br />
anwendbar.<br />
Das Retentionsrecht des Vermieters, Verpächters <strong>und</strong> der StwE-Gemeinschaft ist<br />
insofern atypisch, als sich die Retentionsgegenstände im Besitz des Schuldners<br />
befinden. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e muss dieses Retentionsrecht zunächst gegenständlich<br />
konkretisiert <strong>und</strong> besonders gesichert werden.<br />
Das Retentionsverzeichnis bezweckt die autoritative Feststellung der dem<br />
Retentionsrecht unterworfenen Gegenstände. Formell <strong>und</strong> inhaltlich besteht es in<br />
einem betreibungsrechtlichen Inventar, SchKG 283 III.<br />
Die Retentionsurk<strong>und</strong>e ist die Durchführung für die Betreibung der<br />
Retentionsbetreibung; ohne sie wäre die Betreibung nichtig.<br />
Voraussetzungen:<br />
• Retentionsforderung<br />
o Miet- oder Pachtzinsforderung für die Überlassung von Geschäftsräumen; d.h. für den<br />
laufenden auch noch nicht fälligen Halbjahreszins <strong>und</strong> einen verfallenen Jahreszins,<br />
OR 268 I.<br />
o Beitragsforderungen der StwE-Gemeinschaft, die während der letzten 3 Jahre<br />
aufgelaufen sind, ZGB 712 k. Diese Forderungen müssen aber fällig sein.<br />
• Retentionsgegenstand<br />
o Jede bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners, die sich in den gemieteten<br />
Geschäftsräumen oder in den Räumen des StwE befindet, der Benützung oder<br />
Einrichtung derselben dient – <strong>und</strong> pfändbar ist.<br />
Auch Sachen Dritter können gepfändet werden, namentlich von Untermietern im<br />
Falle von OR 268 II; beliebigen Dritten, sofern der Retentionsgläubiger nicht wusste<br />
bzw. wissen konnte, dass die einem Dritten gehören.<br />
Die räumliche Verbindung darf nicht bloss zufällig, sondern sie muss vielmehr von<br />
einer gewissen Dauer sein.<br />
• Keine anderweitige Sicherstellung durch den Schuldner<br />
o Kaution, Bankgarantie, ZGB 898 per analogiam.<br />
Das BA kann die materiellen Voraussetzungen nur summarisch prüfen. Nur wenn<br />
das Retentionsrecht offensichtlich nicht besteht, darf es die Aufnahme des<br />
Verzeichnisses ausnahmsweise aus materiellrechtlichen Gründen ablehnen.