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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 14 Öffentlichrechtliche Nebenfolgen der Schuldbetreibung<br />

14.1. Straffolgen<br />

Unentgeltliche Rechtspflege ist auch infolge der Rechtsgleichheit in<br />

<strong>Schuldbetreibungs</strong>sachen zu gewähren. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in<br />

Gerichtsverfahren die Gerichte selber. Es ist jedoch Zurückhaltung geboten, denn<br />

einzelne Amtshandlungen sind sowieso kostenlos (SchKG 67 III, 74 III) <strong>und</strong> das<br />

Beschwerdeverfahren ebenfalls; zudem ist die GebV relativ bescheiden.<br />

<strong>Schuldbetreibungs</strong>- <strong>und</strong> Konkursdelikte, StGB 163 ff.<br />

Ungehorsamsdelikte, StGB 323 f.<br />

14.2. Administrative Folgen der fruchtlosen Pfändung <strong>und</strong> der Konkurseröffnung<br />

SchKG 26

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