§ 14 Öffentlichrechtliche Nebenfolgen der Schuldbetreibung 14.1. Straffolgen Unentgeltliche Rechtspflege ist auch infolge der Rechtsgleichheit in <strong>Schuldbetreibungs</strong>sachen zu gewähren. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in Gerichtsverfahren die Gerichte selber. Es ist jedoch Zurückhaltung geboten, denn einzelne Amtshandlungen sind sowieso kostenlos (SchKG 67 III, 74 III) <strong>und</strong> das Beschwerdeverfahren ebenfalls; zudem ist die GebV relativ bescheiden. <strong>Schuldbetreibungs</strong>- <strong>und</strong> Konkursdelikte, StGB 163 ff. Ungehorsamsdelikte, StGB 323 f. 14.2. Administrative Folgen der fruchtlosen Pfändung <strong>und</strong> der Konkurseröffnung SchKG 26
§ 15 Einleitungsverfahren § 16 Betreibungsbegehren § 17 Zahlungsbefehl 17.1. Wesen <strong>und</strong> Zweck Im Einleitungsverfahren soll zunächst die Vollstreckbarkeit des geltend gemachten Anspruches – u.U. sogar dessen materiellrechtlicher Bestand <strong>und</strong> Umfang – abgeklärt werden. Es bereitet die Zwangsvollstreckung i.e.S. erst vor. Der Schuldner erhält im Einleitungsverfahren Gelegenheit, zu dem vom Gläubiger auf einseitiges Begehren erwirkten Zahlungsbefehl Stellung zu nehmen. Das Einleitungsverfahren umfasst daher 4 Schritte: Betreibungsbegehren des Gläubigers Zahlungsbefehl des Gläubigers durch BA Rechtsvorschlag des Schuldners Rechtsöffnung durch den Richter Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder wird dieser durch den Richter endgültig beseitigt, ist das Einleitungsverfahren abgeschlossen. Das Betreibungsbegehren ist der Anstoss, da eine Betreibung nie von Amtes wegen angehoben wird. Ein Betreibungsbegehren ist erforderlich für privatrechtliche wie auch öffentlichrechtliche Forderungen. Das Betreibungsbegehren veranlasst das BA, den Zahlungsbefehl zu erlassen <strong>und</strong> ihm dem Schuldner zuzustellen, womit die Schuldbetreibung beginnt, SchKG 38 II [betreibungsrechtliche Wirkung], zudem unterbricht bereits die Absendung des Betreibungsbegehrens die Verjährung [materiellrechtliche Wirkung], OR 135 Ziff. 2. Das Betreibungsbegehren kann schriftlich oder mündlich erfolgen, SchKG 67 I. Sämtliche Angaben, die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erforderlich sind, müssen schon im Betreibungsbegehren enthalten sein. Sind sie unvollständig oder fehlerhaft, muss das Amt Gelegenheit zur Verbesserung geben, SchKG 32 IV. Notwendiger Inhalt: 1 Als blosse interne Handlung ist sie aber auch während den Schonfristen zulässig. Name <strong>und</strong> Wohnort des Gläubigers sowie ggf. seines gesetzlichen oder vertraglichen Vertreters, bei mehreren Gläubigern einzeln aufgeführt. [Wird bei unklaren, zweideutigen Ausdrücken die Gelegenheit der Verbesserung nicht genutzt, ist das Betreibungsbegehren ungültig, eine Betreibung nichtig.] Name <strong>und</strong> Wohnort des Schuldners sowie ggf. seines Vertreters. Forderungsbetrag in CH Währung, Umrechnung ist Sache des Gläubigers, Kurs am Tage des Betreibungsbegehrens [erneute Umrechnung: SchKG 88 IV]. Zinsen Forderungsurk<strong>und</strong>e mit deren Datum bzw. Forderungsgr<strong>und</strong> [Für den Schuldner muss erkennbar sein, für welche Forderung er betrieben wird. Bei ungenügender Forderungsbezeichnung ist der ZB mit Beschwerde anfechtbar. BB für eine pfandgesicherte Forderung muss den Pfandgegenstand sowie den Namen des allfälligen Dritteigentümers enthalten, SchKG 67 II i.V.m. 151 I a. Das BA erlässt den Zahlungsbefehl nach Erhalt des Betreibungsbegehrens, SchKG 69 I. Es hat nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Der Erlass des Zahlungsbefehls stellt die erste vollstreckungsrechtliche Massnahme des Betreibungsamtes dar; eine Betreibungshandlung 1 . Er bezweckt, den Schuldner herauszufordern, zum Zahlungsbegehren des Gläubigers Stellung zu nehmen. Endziel des ZB – <strong>und</strong> des Einleitungsverfahrens überhaupt – ist es, einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Der Zahlungsbefehl bildet die Gr<strong>und</strong>lage der Betreibung, diese beginnt mit seiner Zustellung, SchKG 38 II. Weitere Betreibungshandlungen, die ohne gültigen Zahlungsbefehl vorgenommen werden, wären nichtig <strong>und</strong> müssten deshalb von Amtes wegen aufgehoben werden, SchKG 22. Eine Vollstreckung ohne Erlass eines Zahlungsbefehles ist aber zulässig – weil der Erlass eines Zahlungsbefehls sinnlos wäre – in folgenden Fällen: • Wenn der Schuldner selbst den ersten Schritt zur Durchführung der Generalexekution unternimmt, sei es, dass er eine Insolvenzerklärung abgibt, SchKG 19, oder dass die Verwaltung einer Handelsgesellschaft den Richter wegen Überschuldung benachrichtigen muss <strong>und</strong> dieser den Konkurs eröffnet, SchKG 192, OR 725a. Der Schuldner kapituliert hier im voraus. • Ebenso bei konkursamtlicher Liquidation einer Erbschaft, SchKG 193. • Ebenso für den privilegierten Pfändungsanschluss, weil auch hier der Schuldner im Anschlussverfahren die Möglichkeit erhält, sich dem geltend gemachten Anspruch zu widersetzen, SchKG 111. • Infolge eines Pfändungsverlustscheins bzw. Pfandausfallscheins innert der entsprechenden Frist kann die Betreibung ohne neuen ZB fortgesetzt werden. • Fälle von SchKG 190.