Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 33 Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung<br />
33.1. Einleitungsverfahren<br />
33.2. Verwertung<br />
In bestimmten Fällen darf der Gläubiger zwischen Betreibung auf Pfandverwertung<br />
<strong>und</strong> einer anderen Betreibungsart frei wählen, ohne dass sich der Schuldner auf das<br />
beneficium nach SchKG 41 I bis berufen könnte:<br />
• Durch Gr<strong>und</strong>pfand gesicherte Zinsen oder Annuitäten darf er auch auf dem Wege der<br />
ordentlichen Betreibung einfordern, SchKG 41 II.<br />
• Für pfandgesicherte Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check gründen, darf er die<br />
Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner konkursfähig ist, SchKG 41 II Satz 2.<br />
• Der Pfandgläubiger kann sich auch den Weg der ordentlichen Betreibung öffnen, indem er<br />
in gesetzlicher Form auf sein Pfandrecht verzichtet, was er dem Schuldner aber<br />
spätestens im Zahlungsbefehl mitteilen muss.<br />
• Vereinbarte subsidiäre Pfandhaft.<br />
• Gr<strong>und</strong>pfand [SchKG 37 I]<br />
Im Grossen <strong>und</strong> Ganzen analog dem ordentlichen Einleitungsverfahren, mit<br />
sachbedingten Besonderheiten, SchKG 87:<br />
Betreibungsbegehren<br />
Das BB muss die üblichen Angaben nach SchKG 67 enthalten, darüber hinaus aber<br />
noch den Pfandgegenstand bezeichnen sowie den Namen eines allfälligen<br />
Dritteigentümers desselben sowie die allfällige Verwendung eines verpfändeten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks als Familienwohnung angeben, SchKG 151 I.<br />
Zahlungsbefehl<br />
Gewöhnlicher Zahlungsbefehl nach SchKG 69<br />
Besonderheit: Zahlungsfrist 1 Monat bzw. 6 Monate, SchKG 152 I Ziff. 1.<br />
Verwertungsandrohung, SchKG 152 I Ziff. 2.<br />
Zustellung auch an Dritteigentümer des Pfandes, SchKG 153 I, IIa<br />
bzw. an Familiengatten im Falle von SchKG 153 II b.<br />
Ergibt sich die Besonderheit (Familienwohnung, Dritteigentum usw.) erst im Lauf der<br />
Betreibung, müssen die zusätzlichen Zahlungsbefehle nachträglich zugestellt werden; die<br />
Verwertung darf erst stattfinden, wenn auch diese Zahlungsbefehle rechtskräftig sind <strong>und</strong> die<br />
Verwertungsfrist von 6 Monaten abgelaufen ist.<br />
Mit dem Betreibungsbegehren kann auch die Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- oder<br />
Pachtzinse geltend gemacht werden.<br />
Rechtsvorschlag <strong>und</strong> Rechtsöffnung<br />
Gewöhnliche Regelung nach SchKG 153 IV<br />
Besonderheit: Jeder Mitbetriebene kann RV erheben, SchKG 153 II Satz 2.<br />
Mit dem Rechtsvorschlag können sowohl Bestand, Umfang oder<br />
Fälligkeit der Forderung bestritten werden als auch Bestand <strong>und</strong><br />
Umfang des Pfandrechts, Begründung ist nicht erforderlich.<br />
Der Ehegatte des Schuldners oder des Dritteigentümers kann<br />
geltend machen, ZGB 169 werde verletzt.<br />
Die Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel<br />
vorweist, der die bestrittene Forderung oder das bestrittene Pfandrecht belegt. Nach<br />
provisorischer Rechtsöffnung steht die Aberkennungsklage nicht nur dem Schuldner,<br />
sondern auch dem mitbetriebenen Dritteigentümer des Pfandes <strong>und</strong> dem Ehegatten<br />
zu.<br />
Der Antrag auf Verwertung kann vom betreibenden Gläubiger, vom Schuldner oder<br />
vom Dritteigentümer des Pfandes ausgehen. Nach unbenützem Ablauf der<br />
Verwertungsfrist erlischt die Betreibung. Kommt es nach dem Rechtsvorschlag zu<br />
einem gerichtlichen Verfahren, stehen diese Fristen während der Prozessdauer still,<br />
SchKG 154 I Satz 2 = SchKG 88 II.<br />
Sobald das Verwertungsbegehren vorliegt, bereitet das Betreibungsamt die<br />
Verwertung in ähnlicher Weise vor wie in der Betreibung auf Pfändung. Er schätzt<br />
den Wert des Pfandes <strong>und</strong> nimmt es zur Bewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltung in<br />
Verwahrung. Ferner leitet es ggf. das Widerspruchsverfahren ein, SchKG 155 I.<br />
Für ein Gr<strong>und</strong>stück muss ein Lastenverzeichnis erstellt <strong>und</strong> das Lastenbereinigungsverfahren<br />
durchgeführt werden.<br />
Ausserdem hat das BA eine Verfügungsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch vormerken zu<br />
lassen, sofern dies nicht schon früher auf Antrag des Pfandgläubigers geschehen ist.<br />
Das Pfand wird auf die gleiche Art <strong>und</strong> Weise verwertet wie ein gepfändeter<br />
Vermögensgegenstand, SchKG 156 I. Insbesondere ist auch hier das<br />
Deckungsprinzip zu wahren, SchKG 126, zudem kommt ebenfalls der Verwertungsaufschub,<br />
SchKG 123, die vorzeitige Verwertung, SchKG 124 II, 133 II <strong>und</strong> der<br />
Freihandverkauf, SchKG 143 b in Frage.