27.12.2012 Aufrufe

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 33 Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

33.1. Einleitungsverfahren<br />

33.2. Verwertung<br />

In bestimmten Fällen darf der Gläubiger zwischen Betreibung auf Pfandverwertung<br />

<strong>und</strong> einer anderen Betreibungsart frei wählen, ohne dass sich der Schuldner auf das<br />

beneficium nach SchKG 41 I bis berufen könnte:<br />

• Durch Gr<strong>und</strong>pfand gesicherte Zinsen oder Annuitäten darf er auch auf dem Wege der<br />

ordentlichen Betreibung einfordern, SchKG 41 II.<br />

• Für pfandgesicherte Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check gründen, darf er die<br />

Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner konkursfähig ist, SchKG 41 II Satz 2.<br />

• Der Pfandgläubiger kann sich auch den Weg der ordentlichen Betreibung öffnen, indem er<br />

in gesetzlicher Form auf sein Pfandrecht verzichtet, was er dem Schuldner aber<br />

spätestens im Zahlungsbefehl mitteilen muss.<br />

• Vereinbarte subsidiäre Pfandhaft.<br />

• Gr<strong>und</strong>pfand [SchKG 37 I]<br />

Im Grossen <strong>und</strong> Ganzen analog dem ordentlichen Einleitungsverfahren, mit<br />

sachbedingten Besonderheiten, SchKG 87:<br />

Betreibungsbegehren<br />

Das BB muss die üblichen Angaben nach SchKG 67 enthalten, darüber hinaus aber<br />

noch den Pfandgegenstand bezeichnen sowie den Namen eines allfälligen<br />

Dritteigentümers desselben sowie die allfällige Verwendung eines verpfändeten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks als Familienwohnung angeben, SchKG 151 I.<br />

Zahlungsbefehl<br />

Gewöhnlicher Zahlungsbefehl nach SchKG 69<br />

Besonderheit: Zahlungsfrist 1 Monat bzw. 6 Monate, SchKG 152 I Ziff. 1.<br />

Verwertungsandrohung, SchKG 152 I Ziff. 2.<br />

Zustellung auch an Dritteigentümer des Pfandes, SchKG 153 I, IIa<br />

bzw. an Familiengatten im Falle von SchKG 153 II b.<br />

Ergibt sich die Besonderheit (Familienwohnung, Dritteigentum usw.) erst im Lauf der<br />

Betreibung, müssen die zusätzlichen Zahlungsbefehle nachträglich zugestellt werden; die<br />

Verwertung darf erst stattfinden, wenn auch diese Zahlungsbefehle rechtskräftig sind <strong>und</strong> die<br />

Verwertungsfrist von 6 Monaten abgelaufen ist.<br />

Mit dem Betreibungsbegehren kann auch die Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- oder<br />

Pachtzinse geltend gemacht werden.<br />

Rechtsvorschlag <strong>und</strong> Rechtsöffnung<br />

Gewöhnliche Regelung nach SchKG 153 IV<br />

Besonderheit: Jeder Mitbetriebene kann RV erheben, SchKG 153 II Satz 2.<br />

Mit dem Rechtsvorschlag können sowohl Bestand, Umfang oder<br />

Fälligkeit der Forderung bestritten werden als auch Bestand <strong>und</strong><br />

Umfang des Pfandrechts, Begründung ist nicht erforderlich.<br />

Der Ehegatte des Schuldners oder des Dritteigentümers kann<br />

geltend machen, ZGB 169 werde verletzt.<br />

Die Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel<br />

vorweist, der die bestrittene Forderung oder das bestrittene Pfandrecht belegt. Nach<br />

provisorischer Rechtsöffnung steht die Aberkennungsklage nicht nur dem Schuldner,<br />

sondern auch dem mitbetriebenen Dritteigentümer des Pfandes <strong>und</strong> dem Ehegatten<br />

zu.<br />

Der Antrag auf Verwertung kann vom betreibenden Gläubiger, vom Schuldner oder<br />

vom Dritteigentümer des Pfandes ausgehen. Nach unbenützem Ablauf der<br />

Verwertungsfrist erlischt die Betreibung. Kommt es nach dem Rechtsvorschlag zu<br />

einem gerichtlichen Verfahren, stehen diese Fristen während der Prozessdauer still,<br />

SchKG 154 I Satz 2 = SchKG 88 II.<br />

Sobald das Verwertungsbegehren vorliegt, bereitet das Betreibungsamt die<br />

Verwertung in ähnlicher Weise vor wie in der Betreibung auf Pfändung. Er schätzt<br />

den Wert des Pfandes <strong>und</strong> nimmt es zur Bewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltung in<br />

Verwahrung. Ferner leitet es ggf. das Widerspruchsverfahren ein, SchKG 155 I.<br />

Für ein Gr<strong>und</strong>stück muss ein Lastenverzeichnis erstellt <strong>und</strong> das Lastenbereinigungsverfahren<br />

durchgeführt werden.<br />

Ausserdem hat das BA eine Verfügungsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch vormerken zu<br />

lassen, sofern dies nicht schon früher auf Antrag des Pfandgläubigers geschehen ist.<br />

Das Pfand wird auf die gleiche Art <strong>und</strong> Weise verwertet wie ein gepfändeter<br />

Vermögensgegenstand, SchKG 156 I. Insbesondere ist auch hier das<br />

Deckungsprinzip zu wahren, SchKG 126, zudem kommt ebenfalls der Verwertungsaufschub,<br />

SchKG 123, die vorzeitige Verwertung, SchKG 124 II, 133 II <strong>und</strong> der<br />

Freihandverkauf, SchKG 143 b in Frage.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!