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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 19 Rechtsöffnung<br />

19.1. Das Rechtsöffnungsverfahren<br />

19.2. Rechtsöffnung <strong>und</strong> Exequatur<br />

Der Rechtsvorschlag des Schuldners verschliesst dem Gläubiger den<br />

Betreibungsweg. Die Rechtsöffnung dient der Öffnung desselben. Die Initiative liegt<br />

beim Gläubiger, der aber der Mitwirkung des Richters.<br />

Rechtsöffnung ist somit die gerichtliche Beseitigung der Wirkungen des gültig<br />

erhobenen oder gerichtlich bewilligten <strong>und</strong> nicht zurückgezogenen<br />

Rechtsvorschlages. [Es wird nicht der Rechtsvorschlag aufgehoben, da nicht er<br />

überprüft wird: es werden nur seine Wirkungen aufgehoben].<br />

Je nach den Urk<strong>und</strong>en erfolgt entweder die definitive oder provisorische<br />

Rechtsöffnung. Stehen dem Gläubiger keine geeigneten Rechtsöffnungstitel zur<br />

Verfügung, bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Forderung auf dem ordentlichen<br />

Prozessweg geltend zu machen, Anerkennungsklage vor dem Zivilrichter. Wird dabei<br />

aber nebst dem Forderungsurteil zugleich die Rechtsöffnung verlangt, erübrigt sich in<br />

besonderes Rechtsöffnungsverfahren. Auch einer Abstandserklärung oder einem<br />

gerichtlichen Vergleich muss die gleiche Wirkung zukommen wie einem<br />

rechtskräftigen Urteil.<br />

Stammt das Urteil jedoch aus einem anderen Kanton als dem der Betreibung, muss<br />

dem Schuldner vom Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vorher noch Kenntnis<br />

gegeben zu werden, damit dieser Einreden der mangelhaften Ladung oder der<br />

fehlenden gesetzlichen Vertretung geltend machen kann, SchKG 81 II. Erhebt er sie<br />

innert der 10 Tage, muss vor der Fortsetzung der Betreibung noch ein auf SchKG 81<br />

II beschränktes „Mini-Rechtsöffnungsverfahren“ durchgeführt werden, SchKG 79 II.<br />

Eine Anerkennungsklage ist zulässig aber unzweckmässig, wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel<br />

vorliegt, aber ausgeschlossen, wenn ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt – res iudicata.<br />

Für öffentlichrechtliche Forderungen besteht der ordentliche Prozessweg i.S.v.<br />

SchKG 79 in der Geltendmachung der Forderung vor der zuständigen Verwaltungs-<br />

oder Verwaltungsjustizbehörde.<br />

Es ist teils b<strong>und</strong>esrechtlich, teils durch das kt. Prozessrecht geregelt, wird aber nur<br />

auf Begehren des Gläubigers eingeleitet. Der bestrittene Zahlungsbefehl <strong>und</strong> die<br />

Urk<strong>und</strong>e, auf welche sich das Rechtsöffnungsbegehren stützt, sind vorzulegen.<br />

Es ist eine betreibungsrechtliche Streitigkeit im summarischen Verfahren, SchKG 25<br />

II lit. a; ER im sV am Bezirksgericht, GVG 23 I <strong>und</strong> 213 Ziff. 2 ZPO. Während seiner<br />

Dauer steht die Gültigkeitsfrist des ZB still, SchKG 88 II, 154 I, 166 II, 188 II.<br />

Der Rechtsöffnungsentscheid sagt nichts aus über den materiellen Bestand der<br />

Forderung, sondern lediglich, ob die Einstellungswirkung des Rechtsvorschlages<br />

aufgehoben ist oder nicht.<br />

Der Rechtsöffnungsentscheid hat somit ausschliesslich betreibungsrechtliche<br />

Wirkung [keine Zivilsache] <strong>und</strong> auch nur für die hängige Betreibung.<br />

Rechtsmittel: kt. NiBe an Obergericht, staBe an B<strong>und</strong>esgericht.<br />

Bevor ein ausländischer Vollstreckungstitel in der Schweiz vollstreckt werden kann,<br />

bedarf es noch des Exequaturs, d.h. einer Vollstreckbarkeitserklärung der nach kt.<br />

Prozessrecht zuständigen Behörde. Die Bedingungen sind in Staatsverträgen<br />

geregelt, subsidiär in IPRG 25 ff.<br />

Auch das Exequaturverfahren betrifft ausschliesslich die Frage der Vollstreckbarkeit;<br />

dh. auch hier ist letztlich nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Die in<br />

Staatsverträgen erwähnten besonderen Vorschriften, bspw. LugÜ 31 ff. kommen nur<br />

zur Anwendung, wenn ein selbständiges Exequaturverfahren angestrengt wird,<br />

nicht aber, wenn Exequatur <strong>und</strong> Rechtsöffnung verb<strong>und</strong>en werden !!

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