Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 19 Rechtsöffnung<br />
19.1. Das Rechtsöffnungsverfahren<br />
19.2. Rechtsöffnung <strong>und</strong> Exequatur<br />
Der Rechtsvorschlag des Schuldners verschliesst dem Gläubiger den<br />
Betreibungsweg. Die Rechtsöffnung dient der Öffnung desselben. Die Initiative liegt<br />
beim Gläubiger, der aber der Mitwirkung des Richters.<br />
Rechtsöffnung ist somit die gerichtliche Beseitigung der Wirkungen des gültig<br />
erhobenen oder gerichtlich bewilligten <strong>und</strong> nicht zurückgezogenen<br />
Rechtsvorschlages. [Es wird nicht der Rechtsvorschlag aufgehoben, da nicht er<br />
überprüft wird: es werden nur seine Wirkungen aufgehoben].<br />
Je nach den Urk<strong>und</strong>en erfolgt entweder die definitive oder provisorische<br />
Rechtsöffnung. Stehen dem Gläubiger keine geeigneten Rechtsöffnungstitel zur<br />
Verfügung, bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Forderung auf dem ordentlichen<br />
Prozessweg geltend zu machen, Anerkennungsklage vor dem Zivilrichter. Wird dabei<br />
aber nebst dem Forderungsurteil zugleich die Rechtsöffnung verlangt, erübrigt sich in<br />
besonderes Rechtsöffnungsverfahren. Auch einer Abstandserklärung oder einem<br />
gerichtlichen Vergleich muss die gleiche Wirkung zukommen wie einem<br />
rechtskräftigen Urteil.<br />
Stammt das Urteil jedoch aus einem anderen Kanton als dem der Betreibung, muss<br />
dem Schuldner vom Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vorher noch Kenntnis<br />
gegeben zu werden, damit dieser Einreden der mangelhaften Ladung oder der<br />
fehlenden gesetzlichen Vertretung geltend machen kann, SchKG 81 II. Erhebt er sie<br />
innert der 10 Tage, muss vor der Fortsetzung der Betreibung noch ein auf SchKG 81<br />
II beschränktes „Mini-Rechtsöffnungsverfahren“ durchgeführt werden, SchKG 79 II.<br />
Eine Anerkennungsklage ist zulässig aber unzweckmässig, wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel<br />
vorliegt, aber ausgeschlossen, wenn ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt – res iudicata.<br />
Für öffentlichrechtliche Forderungen besteht der ordentliche Prozessweg i.S.v.<br />
SchKG 79 in der Geltendmachung der Forderung vor der zuständigen Verwaltungs-<br />
oder Verwaltungsjustizbehörde.<br />
Es ist teils b<strong>und</strong>esrechtlich, teils durch das kt. Prozessrecht geregelt, wird aber nur<br />
auf Begehren des Gläubigers eingeleitet. Der bestrittene Zahlungsbefehl <strong>und</strong> die<br />
Urk<strong>und</strong>e, auf welche sich das Rechtsöffnungsbegehren stützt, sind vorzulegen.<br />
Es ist eine betreibungsrechtliche Streitigkeit im summarischen Verfahren, SchKG 25<br />
II lit. a; ER im sV am Bezirksgericht, GVG 23 I <strong>und</strong> 213 Ziff. 2 ZPO. Während seiner<br />
Dauer steht die Gültigkeitsfrist des ZB still, SchKG 88 II, 154 I, 166 II, 188 II.<br />
Der Rechtsöffnungsentscheid sagt nichts aus über den materiellen Bestand der<br />
Forderung, sondern lediglich, ob die Einstellungswirkung des Rechtsvorschlages<br />
aufgehoben ist oder nicht.<br />
Der Rechtsöffnungsentscheid hat somit ausschliesslich betreibungsrechtliche<br />
Wirkung [keine Zivilsache] <strong>und</strong> auch nur für die hängige Betreibung.<br />
Rechtsmittel: kt. NiBe an Obergericht, staBe an B<strong>und</strong>esgericht.<br />
Bevor ein ausländischer Vollstreckungstitel in der Schweiz vollstreckt werden kann,<br />
bedarf es noch des Exequaturs, d.h. einer Vollstreckbarkeitserklärung der nach kt.<br />
Prozessrecht zuständigen Behörde. Die Bedingungen sind in Staatsverträgen<br />
geregelt, subsidiär in IPRG 25 ff.<br />
Auch das Exequaturverfahren betrifft ausschliesslich die Frage der Vollstreckbarkeit;<br />
dh. auch hier ist letztlich nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Die in<br />
Staatsverträgen erwähnten besonderen Vorschriften, bspw. LugÜ 31 ff. kommen nur<br />
zur Anwendung, wenn ein selbständiges Exequaturverfahren angestrengt wird,<br />
nicht aber, wenn Exequatur <strong>und</strong> Rechtsöffnung verb<strong>und</strong>en werden !!