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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 26 Die Verwertung<br />

26.1. Verwertungsbegehren<br />

26.2. Gr<strong>und</strong>sätze der Verwertung<br />

Nach der Pfändung wird eine Verwertung von Amtes wegen nur bei einem<br />

Notverkauf von gepfändeter Fahrnis, SchKG 124 II oder im Anschluss an eine<br />

Nachpfändung von Amtes wegen, SchKG 145, durchgeführt.<br />

Für eine reguläre Verwertung bedarf es aber eines Verwertungsbegehrens, das<br />

ebenfalls bedingungslos sein muss, sich immer vorbehaltlos auf die ganze Forderung<br />

<strong>und</strong> auf sämtliche Pfändungsgegenstände beziehen muss.<br />

Jeder Gläubiger einer Gruppe, der definitiv an der Pfändung teilnimmt, ist befugt, das<br />

Verwertungsbegehren zu stellen, welches dann für die ganze Gruppe wirkt.<br />

Gläubiger mit bloss provisorischer Pfändung, bestrittenem privilegierten Pfändungsanschluss<br />

oder eines Arrestes dürfen das Verwertungsbegehren nicht stellen, dafür<br />

laufen auch die entsprechenden Fristen nicht, SchKG 118.<br />

Ausser dem betreibenden Gläubiger kann auch sein Rechtsnachfolger, der<br />

Schuldner oder in der Betreibung auf Pfandverwertung der Dritteigentümer des<br />

Pfandes die Verwertung verlangen.<br />

Für die Fristen – minimal <strong>und</strong> maximal – ist nach dem Pfändungsgegenstand zu<br />

unterscheiden, SchKG 116 [bewegliche Sachen, Forderungen, u.a. Rechte];<br />

[Gr<strong>und</strong>stücke]; SchKG 93 [Einkommenspfändung].<br />

Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so laufen die Fristen für das<br />

Begehren vom Tage der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung, SchKG 116 III.<br />

Diese Fristen sind zwingend, nur ausnahmsweise darf eine vorzeitige Verwertung<br />

stattfinden:<br />

• Notverkauf, SchKG 124 II<br />

• Bei Fahrnis, Forderungen u.a. Rechten auf Verlangen des Schuldners, SchKG 124 I<br />

• Bei Gr<strong>und</strong>stücken, wenn dem Begehren des Schuldners sämtliche Pfändungs- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger ausdrücklich zustimmen, SchKG 133 II.<br />

Sowohl ein verfrühtes wie auch ein verspätetes Verwertungsbegehren ist unwirksam,<br />

einem verfrühten darf keine Folge geleistet werden.<br />

Wird die Endfrist nicht eingehalten, erlischt die Betreibung, SchKG 121, die Pfändung<br />

fällt dahin <strong>und</strong> weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Ebenso wenn der<br />

Gläubiger das Begehren zurückzieht <strong>und</strong> nicht binnen Frist erneuert.<br />

Ein gültiges Verwertungsbegehren verpflichtet das Betreibungsamt, zur Verwertung<br />

zu schreiten. Der Eingang des Verwertungsbegehrens löst die eigentlichen<br />

Verwertungsfristen aus, SchKG 122 <strong>und</strong> 133.<br />

Die Verwertung obliegt dem Betreibungsamt, in dessen Kreis die zu verwertenden<br />

Gegenstände liegen, somit gr<strong>und</strong>sätzlich dem Amt, das die Pfändung vollzogen hat,<br />

SchKG 89. Dies ist allerdings nur für die Versteigerung zwingend, SchKG 4 II.<br />

Ein Freihandverkauf oder eine Forderungsüberweisung kann mit Zustimmung des<br />

Amtes am Ort der gelegenen Sache auch vom Amt, das die Betreibung führt,<br />

vollzogen werden.<br />

Das Pfändungsgut wird vorerst in Geld umgesetzt, was durch Versteigerung oder<br />

durch Freihandverkauf erfolgt. Es soll nur soviel verwertet werden, als zur Deckung<br />

der Betreibungskosten nötig ist. Ob zuviel oder zuwenig gepfändet wurde, erweist<br />

sich somit erst nach der Verwertung; wurde zuviel gepfändet, muss das<br />

Betreibungsamt die Verwertung einstellen, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der<br />

Forderungen mit definitiver oder provisorischer Pfändung einschl. Verfahrenskosten<br />

erreicht, SchKG 119 II; bei ungenügendem Erlös wird von Amtes wegen<br />

nachgepfändet, SchKG 145.<br />

Verwertungshandlungen im Vollstreckungsverfahren entspringen nie freier, privater<br />

Willensäusserung des Rechtsinhabers, sind daher keine privaten Rechtsgeschäfte<br />

zwischen dem Schuldner <strong>und</strong> dem Erwerber, sie beruhen vielmehr immer auf einer<br />

amtlichen Verfügung eines Vollstreckungsorganes – somit öffentliches Recht.<br />

Dies gilt nicht nur für den Steigerungszuschlag, sondern auch für den Abschluss<br />

eines Freihandverkaufs, SchKG 130, 143b <strong>und</strong> 156 I, die Forderungsüberweisung<br />

bzw. die konkursrechtliche Abtretung, SchKG 131 <strong>und</strong> 260.<br />

Daher ist die Verwertung mit Beschwerde anzufechten 3 , gleichgültig ob aus<br />

betreibungsrechtlichen Gründen oder aus materiellrechtlichen Gründen. Die<br />

Gewährleistung ist ausgeschlossen, OR 234 I.<br />

3 Ausnahmsweise kommt Privatrecht zur Anwendung; wenn nämlich die Verwertung befugtermassen einem Privaten übertragen ist, bspw. Auktionshaus o.a.

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