Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 24 Widerspruchsverfahren<br />
24.1. Gegenstand des Verfahrens<br />
24.2. Voraussetzungen<br />
Vom Schuldner als drittzugehörig bezeichnete oder von einem Dritten als<br />
eigenzugehörig bezeichnete Gegenstände sollen zuletzt gepfändet werden, SchKG<br />
95 III, selbst dann nur, wenn dem Betreibungsbeamten die Berechtigung des<br />
Schuldners als möglich erscheint oder wenn der Gläubiger die Pfändung<br />
ausdrücklich verlangt <strong>und</strong> die Berechtigung des Schuldners glaubhaft macht.<br />
Das Widerspruchsverfahren bezweckt, die Begründetheit des Drittanspruchs für die<br />
laufende Vollstreckung [betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung] zu klären.<br />
Wird der Anspruch geschützt, bedeutet dies die Freigabe des umstrittenen<br />
Vermögenswerts bzw. wo ein Pfandrecht geltend gemacht wird dessen vorrangige<br />
Berücksichtigung. Wird er abgelehnt, kann die Vollstreckung ungehindert ihren<br />
Fortgang nehmen.<br />
Das Widerspruchsverfahren kommt immer von Amtes wegen in Gang, sobald das<br />
BA von einer Drittansprache an den zu pfändenden oder schon gepfändeten<br />
Vermögenswert Kenntnis erhält.<br />
SchKG 106 ff; „Rechte Dritter am gepfändeten Gegenstand“, d.h. jeder Anspruch, der<br />
dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Pfändungsgläubigers vorgeht. Entweder<br />
schliesst er die Pfändung gänzlich aus [Eigentum, obligatorische Ansprüche auf<br />
Sachrückgabe, ZGB 931 (Vermieter, Verwahrer u.a.)] oder er lässt sie zumindest<br />
zurücktreten [Pfandrecht, Retentionsrecht, Eigentumsvorbehalt].<br />
Es muss sich aber um einen materiellrechtlichen Anspruch handeln, ein bloss<br />
betreibungsrechtlicher Anspruch (bereits bestehende Pfändung des Vermögenswerts<br />
zugunsten einer vorangehenden Pfändungsgruppe) muss mittels Beschwerde<br />
geltend gemacht werden.<br />
Aus Familienrecht ergeben sich ebenfalls Widerspruchsrechte, bspw. das Recht des<br />
Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung, sich in der<br />
Betreibung für die Schuld des anderen gegen die Pfändung des eigenen Eigengutes<br />
bzw. der eigenen Errungenschaft zu widersetzen bzw. analog in der<br />
Gütergemeinschaft das Recht, sich der Pfändung von Objekten des Gesamtgutes<br />
oder des eigenen Eigengutes zu widersetzen, bspw. des Verwaltungsbeirats oder<br />
gesetzl. Vertreters, aus Forderungen gegen das freie Kindsvermögen Objekte zu<br />
pfänden, die nicht zum freien Vermögen gehören, SchKG 68e.<br />
Anmeldung des Drittanspruches<br />
Die Anmeldung kann von einem Dritten oder vom Schuldner ausgehen, SchKG 95 III<br />
<strong>und</strong> 106 I <strong>und</strong> II. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, es muss<br />
jedoch der Gegenstand, der Anspruch sowie der angebliche Berechtigte müssen<br />
genau bezeichnet sein.<br />
Die Anmeldung kann solange erfolgen, als die Durchführung eines Widerspruchverfahrens<br />
überhaupt noch Sinn macht. In praxi kann er dies bis zur Verteilung<br />
nachholen, nach der Verteilung bezieht sich der Drittanspruch auf den Erlös des<br />
verwerteten Gegenstandes, SchKG 106 II. Sobald der Anspruch angemeldet ist <strong>und</strong><br />
noch nicht endgültig über ihn entschieden ist, darf der Verwertungserlös nicht verteilt<br />
werden. Nach der Verteilung versagt das Widerspruchsverfahren, weil damit die<br />
Vollstreckung beendet ist.<br />
Dann tritt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Dritten gegen den Schuldner. Ggf. kann auch<br />
Schadenersatz gegen den Schuldner oder den bösgläubigen Gläubiger, die die Ansprüche nicht mitgeteilt<br />
hatten oder sogar Staatshaftung zum Zuge kommen.<br />
Zögert der Dritte seine Anmeldung treuwidrig hinaus, wird der Dritte dem Gläubiger<br />
nicht nur zivilrechtlich haftbar, sondern verwirkt sein Recht auf Widerspruch im<br />
hängigen Verfahren.<br />
Dem Besitzer einer abhanden gekommenen oder gestohlenen Sache stehen die<br />
sachenrechtlichen Verfolgungsrechte zur Verfügung, ZGB 934. Diese kann er nicht<br />
nur gegen den betriebenen Schuldner – im Widerspruchsverfahren gegen den<br />
Pfändungsbeschlag – sondern auch noch nach der Verwertung bzw. Verteilung des<br />
Erlöses gegenüber jedem späteren Erwerber der Sache geltend machen, SchKG 106<br />
III.<br />
Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen steht dem Dritte im betreibungsrechtlichen<br />
Widerspruchsverfahren immerhin noch der Anspruch auf den allenfalls noch nicht<br />
verteilten Verwertungserlös zu – insbesondere zur Finanzierung seines<br />
Lösungsrechts nach ZGB 934 II, SchKG 106 II.