Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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46.3. Anfechtung des Kollokationsplanes<br />
Auflegung<br />
Der abgeschlossene Kollokationsplan, seine Belege, sowie das Inventar werden beim<br />
Konkursamt aufgelegt. Das Inventar soll den Entscheid, ob sich ein Streit lohnt,<br />
erleichtern. Daher muss immer der vollständige Kollokationsplan aufgelegt werden.<br />
Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung läuft auch die Frist zur Anhebung<br />
der Kollokationsklage, SchKG 249 II, 250 I.<br />
Eine individuelle Anzeige erhält nur der Gläubiger i.S.v. SchKG 249 III.<br />
Berichtigung des Kollokationsplanes<br />
Der aufgelegte Kollokationsplan ist nicht ohne weiteres verbindlich. Es kann noch zu<br />
Änderungen kommen:<br />
• Anfechtung des Planes mit Beschwerde oder Klage<br />
• Während der Anfechtungsfrist durch die Konkursverwaltung selbst unter gewissen<br />
Voraussetzungen [Selbstberichtigung]. Liegt ein Beschwerdegr<strong>und</strong> vor, gelten die<br />
Regeln des Beschwerderechts; liegt ein Klagegr<strong>und</strong> vor, besteht das Selbstberichtigungsrecht<br />
nur solange, als noch keine Klage erhoben worden ist.<br />
• Bis zum Schluss des Konkursverfahrens kann eine verspätete Konkurseingabe die<br />
Abänderung des u.U. bereits rechtskräftigen Kollokationsplanes nötig machen.<br />
Der Kollokationsplan stellt einen Komplex verfahrensrechtlicher Verfügungen der<br />
Konkursverwaltung, tlw. auch des Gläubigerausschusses dar, die zugleich die<br />
materiellen Rechte der Gläubiger <strong>und</strong> Inhaber beschränkter dinglicher Rechte<br />
berühren.<br />
Deshalb unterliegt er der Anfechtung sowohl durch Beschwerde als auch durch Klage,<br />
je nachdem ob die Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder der materiellrechtliche<br />
Inhalt einer Verfügung beansprucht wird.<br />
Rechtskräftig wird der Kollokationsplan immer erst nach unbenütztem Ablauf der<br />
Anfechtungsfristen oder wenn über eine mittels Anfechtung beantragte Abänderung<br />
endgültig entschieden worden ist.<br />
Die Anfechtungsfrist beträgt für die Beschwerde 10, für die Klage 20 Tage. Beide<br />
Fristen laufen ab der Veröffentlichung der Planauflage, SchKG 250 I.<br />
Anfechtung mit Beschwerde<br />
Massgebend ist § 6. Gr<strong>und</strong> zur Beschwerde bilden ausschliesslich Verfahrensfehler bei<br />
der Erstellung des Planes.<br />
• Entwurf wurde dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung unterbreitet<br />
• Mangelhafte oder gar fehlende Auflage, Publikation oder Mitteilung<br />
• Keine Angabe der Abweisungsgründe<br />
• Fehlende Anhörung des Schuldners, wenn seine Anhörung zu einer anderen Entscheidung<br />
geführt hätte<br />
• Oberflächliche Entscheidungen der Konkursverwaltung<br />
• Nichtbehandlung einer eingegebenen oder aus dem Gr<strong>und</strong>buch ersichtlichen Forderung<br />
Zur Beschwerde legitimiert sind alle Beteiligten, ausser dem Gläubiger <strong>und</strong> dem Konkursiten ggf.<br />
auch Dritte, bspw. der Aussonderungsberechtigte.<br />
Wird der Kollokationsplan im Beschwerdeverfahren abgeändert, muss er neu aufgelegt <strong>und</strong> die<br />
Neuauflage öffentlich gemacht werden.<br />
Anfechtung mit Beschwerde<br />
Klageweise Anfechtung des Kollokationsplanes bezweckt immer die materiellrechtliche<br />
Überprüfung des Inhalts einer darin getroffenen Verfügung. Man beklagt sich über die<br />
Verletzung des materiellen Rechts <strong>und</strong> verlangt, dass ihm bei der Kollokation<br />
Rechnung getragen werde.<br />
Die Kollokationsklage richtet sich somit stets gegen die materielle Entscheidung der<br />
Konkursverwaltung im Rahmen der Erwahrung <strong>und</strong> Kollokation mit der Behauptung, sie<br />
sei inhaltlich falsch.<br />
Mit der Klage wird die Frage zur Beurteilung gestellt, wie ein geltend gemachter<br />
Anspruch materiell richtig zu kollozieren <strong>und</strong> damit der Berechtigte im Verfahren einzustufen<br />
sei. Mang verlangt die dem materiellen Recht entsprechende Teilnahme oder<br />
Nichtteilnahme am Konkursergebnis.<br />
Falscher Entscheid über Anerkennung oder Abweisung, Höhe, Zins, Rang, beschränktes<br />
dingliches Recht sei oder vorgemerktes persönliches Recht sei zu Unrecht bzw. in einem falschen<br />
Rang anerkannt worden.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kollokation der eigenen oder einer anderen fremden<br />
Forderung angefochten wird, denn im Konkurs sind in beiden Fällen materiellrechtliche<br />
Fragen zu überprüfen, SchKG 250 I <strong>und</strong> II.<br />
Legitimiert ist jeder Inhaber eines Anspruches, der im Kollokationsplan zu behandeln<br />
ist, also jeder Konkursgläubiger <strong>und</strong> jeder Inhaber eines beschränkten dinglichen<br />
Rechts bzw. eines vorgemerkten persönlichen Rechts, das nicht im beanspruchten<br />
Masse anerkannt worden ist.<br />
Dem Konkursiten ist allerdings der Klageweg verschlossen, er ist ausschliesslich auf<br />
die Beschwerde verwiesen.