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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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46.3. Anfechtung des Kollokationsplanes<br />

Auflegung<br />

Der abgeschlossene Kollokationsplan, seine Belege, sowie das Inventar werden beim<br />

Konkursamt aufgelegt. Das Inventar soll den Entscheid, ob sich ein Streit lohnt,<br />

erleichtern. Daher muss immer der vollständige Kollokationsplan aufgelegt werden.<br />

Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung läuft auch die Frist zur Anhebung<br />

der Kollokationsklage, SchKG 249 II, 250 I.<br />

Eine individuelle Anzeige erhält nur der Gläubiger i.S.v. SchKG 249 III.<br />

Berichtigung des Kollokationsplanes<br />

Der aufgelegte Kollokationsplan ist nicht ohne weiteres verbindlich. Es kann noch zu<br />

Änderungen kommen:<br />

• Anfechtung des Planes mit Beschwerde oder Klage<br />

• Während der Anfechtungsfrist durch die Konkursverwaltung selbst unter gewissen<br />

Voraussetzungen [Selbstberichtigung]. Liegt ein Beschwerdegr<strong>und</strong> vor, gelten die<br />

Regeln des Beschwerderechts; liegt ein Klagegr<strong>und</strong> vor, besteht das Selbstberichtigungsrecht<br />

nur solange, als noch keine Klage erhoben worden ist.<br />

• Bis zum Schluss des Konkursverfahrens kann eine verspätete Konkurseingabe die<br />

Abänderung des u.U. bereits rechtskräftigen Kollokationsplanes nötig machen.<br />

Der Kollokationsplan stellt einen Komplex verfahrensrechtlicher Verfügungen der<br />

Konkursverwaltung, tlw. auch des Gläubigerausschusses dar, die zugleich die<br />

materiellen Rechte der Gläubiger <strong>und</strong> Inhaber beschränkter dinglicher Rechte<br />

berühren.<br />

Deshalb unterliegt er der Anfechtung sowohl durch Beschwerde als auch durch Klage,<br />

je nachdem ob die Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder der materiellrechtliche<br />

Inhalt einer Verfügung beansprucht wird.<br />

Rechtskräftig wird der Kollokationsplan immer erst nach unbenütztem Ablauf der<br />

Anfechtungsfristen oder wenn über eine mittels Anfechtung beantragte Abänderung<br />

endgültig entschieden worden ist.<br />

Die Anfechtungsfrist beträgt für die Beschwerde 10, für die Klage 20 Tage. Beide<br />

Fristen laufen ab der Veröffentlichung der Planauflage, SchKG 250 I.<br />

Anfechtung mit Beschwerde<br />

Massgebend ist § 6. Gr<strong>und</strong> zur Beschwerde bilden ausschliesslich Verfahrensfehler bei<br />

der Erstellung des Planes.<br />

• Entwurf wurde dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung unterbreitet<br />

• Mangelhafte oder gar fehlende Auflage, Publikation oder Mitteilung<br />

• Keine Angabe der Abweisungsgründe<br />

• Fehlende Anhörung des Schuldners, wenn seine Anhörung zu einer anderen Entscheidung<br />

geführt hätte<br />

• Oberflächliche Entscheidungen der Konkursverwaltung<br />

• Nichtbehandlung einer eingegebenen oder aus dem Gr<strong>und</strong>buch ersichtlichen Forderung<br />

Zur Beschwerde legitimiert sind alle Beteiligten, ausser dem Gläubiger <strong>und</strong> dem Konkursiten ggf.<br />

auch Dritte, bspw. der Aussonderungsberechtigte.<br />

Wird der Kollokationsplan im Beschwerdeverfahren abgeändert, muss er neu aufgelegt <strong>und</strong> die<br />

Neuauflage öffentlich gemacht werden.<br />

Anfechtung mit Beschwerde<br />

Klageweise Anfechtung des Kollokationsplanes bezweckt immer die materiellrechtliche<br />

Überprüfung des Inhalts einer darin getroffenen Verfügung. Man beklagt sich über die<br />

Verletzung des materiellen Rechts <strong>und</strong> verlangt, dass ihm bei der Kollokation<br />

Rechnung getragen werde.<br />

Die Kollokationsklage richtet sich somit stets gegen die materielle Entscheidung der<br />

Konkursverwaltung im Rahmen der Erwahrung <strong>und</strong> Kollokation mit der Behauptung, sie<br />

sei inhaltlich falsch.<br />

Mit der Klage wird die Frage zur Beurteilung gestellt, wie ein geltend gemachter<br />

Anspruch materiell richtig zu kollozieren <strong>und</strong> damit der Berechtigte im Verfahren einzustufen<br />

sei. Mang verlangt die dem materiellen Recht entsprechende Teilnahme oder<br />

Nichtteilnahme am Konkursergebnis.<br />

Falscher Entscheid über Anerkennung oder Abweisung, Höhe, Zins, Rang, beschränktes<br />

dingliches Recht sei oder vorgemerktes persönliches Recht sei zu Unrecht bzw. in einem falschen<br />

Rang anerkannt worden.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kollokation der eigenen oder einer anderen fremden<br />

Forderung angefochten wird, denn im Konkurs sind in beiden Fällen materiellrechtliche<br />

Fragen zu überprüfen, SchKG 250 I <strong>und</strong> II.<br />

Legitimiert ist jeder Inhaber eines Anspruches, der im Kollokationsplan zu behandeln<br />

ist, also jeder Konkursgläubiger <strong>und</strong> jeder Inhaber eines beschränkten dinglichen<br />

Rechts bzw. eines vorgemerkten persönlichen Rechts, das nicht im beanspruchten<br />

Masse anerkannt worden ist.<br />

Dem Konkursiten ist allerdings der Klageweg verschlossen, er ist ausschliesslich auf<br />

die Beschwerde verwiesen.

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