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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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54.3. Das Bestätigungsverfahren<br />

Im Bestätigungsverfahren überprüft das Nachlassgericht den von den Gläubigern<br />

mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrag <strong>und</strong> erklärt ihn durch Entscheid für alle<br />

Gläubiger verbindlich oder verwirft ihn. Der Vergleich [St<strong>und</strong>ungsvergleich,<br />

Dividendenvergleich] wird damit zu einem Zwangsvergleich; der Nachlassvertrag zu<br />

einem gerichtlichen Nachlassvertrag.<br />

Eingeleitet wird es dadurch, dass der Sachwalter vor Ablauf der St<strong>und</strong>ung alle Akten<br />

mit seinem Bericht dem Nachlassgericht unterbreitet, SchKG 304 I. Das Nachlassgericht<br />

macht hierauf den Verhandlungstermin öffentlich bekannt, lädt die Gläubiger<br />

<strong>und</strong> den Schuldner ein <strong>und</strong> teilt den Gläubigern mit, dass sie Einwendungen gegen den<br />

Nachlassvertrag in der Verhandlung vorbringen können, SchKG 304 III.<br />

Das Gericht entscheidet am Termin selbst, es gilt die Untersuchungsmaxime, SchKG<br />

304 II.<br />

Der Sachentscheid lautet entweder auf Bestätigung oder Verwerfung des<br />

Nachlassvertrages. Das Nachlassgericht ist nicht an die Genehmigung der Gläubiger<br />

geb<strong>und</strong>en; deren Genehmigung ist jedoch erste Voraussetzung für einen gerichtlichen<br />

Nachlassvertrag.<br />

Überweist der Sachwalter die Akten <strong>und</strong> sein Gutachten erst nach Ablauf der St<strong>und</strong>ungsfrist, ist<br />

das Nachlassverfahren bereits erfolglos ausgelaufen, der Entscheid lautet auf Nichteintreten.<br />

Materiell müssen die Voraussetzungen von SchKG 306 II erfüllt sein.<br />

• SchKG 306 II Ziff. 1; das Angebot des Schuldners soll genügend sein; d.h. vom<br />

Schuldner wird ein zumutbares Optimum erwartet.<br />

• SchKG 306 II Ziff. 1 bis ; Spezialvorschrift für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung;<br />

Nachlassdividende > Konkursdividende; massgebend ist die Dividende<br />

der Konkursforderungen; die privilegierten müssen ohnehin befriedigt werden.<br />

• SchKG 306 II Ziff. 2, der Vollzug des Nachlassvertrages (Dividende,<br />

Kostenliquidation) <strong>und</strong> die vollständige Befriedigung der angemeldeten<br />

privilegierten Forderungen sowie die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten müssen<br />

sichergestellt sein.<br />

Dieses Kriterium muss nur beim ordentlichen Nachlassvertrag erfüllt sein.<br />

Das Nachlassgericht darf einzelne Bestimmungen des Nachlassvertrages abändern<br />

oder aufheben oder den Vertrag sogar ergänzen, SchKG 306 III.<br />

Der Entscheid kann binnen 10 Tagen nach seiner Eröffnung an dieses weitergezogen<br />

werden, SchKG 307.<br />

Legitimiert ist gegen einen Verwerfungsentscheid der Schuldner sowie jeder Gläubiger,<br />

der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat;<br />

Gegen einen Bestätigungsentscheid ebenfalls der Schuldner <strong>und</strong> jeder Gläubiger, der<br />

dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, ein zustimmender Gläubiger kann nur<br />

anfechten, wenn das Nachlassgericht ihm durch Abänderung i.S.v. SchKG 306 III<br />

nachträglich weitere [negative] Pflichten auferlegt hat.<br />

Entscheid durch SchKG 25 II a, GVG 23 I, ZPO 213 Ziff. 15: ER im sV<br />

Rechtsmittel: Rekurs, kt. Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde<br />

Der rechtskräftige Entscheid wird öffentlich bekannt gemacht, SchKG 308 I.<br />

Der gerichtliche Entscheid – positiv oder negativ - schliesst das Nachlassverfahren ab.<br />

Die St<strong>und</strong>ung verliert mit der Publikation des Entscheides ohne weiteres jede Wirkung,<br />

SchKG 308 II.<br />

Der Verwerfungsentscheid gestattet allen Gläubigern, ihre Forderungen wieder auf dem<br />

Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen; sei es durch Fortsetzung einer<br />

bereits eingeleiteten oder durch Anhebung einer neuen. Wie ein St<strong>und</strong>ungswiderruf<br />

wirkt der Verwerfungsentscheid zudem als materieller Konkursgr<strong>und</strong>, SchKG 309 i.V.m.<br />

SchKG 190 I Ziff. 3.<br />

Mit einem rechtskräftigen Bestätigungsentscheid erwächst auch der Nachlassvertrag<br />

selbst in Rechtskraft; seiner Durchführung <strong>und</strong> Erfüllung steht nichts mehr im Weg,<br />

sofern das Nachlassgericht ihn nachher nicht wieder teilweise aufhebt oder ganz<br />

widerruft.<br />

Zudem bewirkt die Bestätigung; dass alle hängigen Betreibungen <strong>und</strong> Arreste, die<br />

wegen der St<strong>und</strong>ung nicht weiterverfolgt werden können, dahinfallen [Ausnahme:<br />

Pfandverwertungsbetreibungen, SchKG 311; ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf<br />

der Nachlassvertrag zustandekam, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom<br />

Konkursgericht zu widerrufen, SchKG 332 III <strong>und</strong> 195 I; der Schuldner kann zudem für<br />

alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Verbindlichkeiten wieder voll betrieben<br />

werden.

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