Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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54.3. Das Bestätigungsverfahren<br />
Im Bestätigungsverfahren überprüft das Nachlassgericht den von den Gläubigern<br />
mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrag <strong>und</strong> erklärt ihn durch Entscheid für alle<br />
Gläubiger verbindlich oder verwirft ihn. Der Vergleich [St<strong>und</strong>ungsvergleich,<br />
Dividendenvergleich] wird damit zu einem Zwangsvergleich; der Nachlassvertrag zu<br />
einem gerichtlichen Nachlassvertrag.<br />
Eingeleitet wird es dadurch, dass der Sachwalter vor Ablauf der St<strong>und</strong>ung alle Akten<br />
mit seinem Bericht dem Nachlassgericht unterbreitet, SchKG 304 I. Das Nachlassgericht<br />
macht hierauf den Verhandlungstermin öffentlich bekannt, lädt die Gläubiger<br />
<strong>und</strong> den Schuldner ein <strong>und</strong> teilt den Gläubigern mit, dass sie Einwendungen gegen den<br />
Nachlassvertrag in der Verhandlung vorbringen können, SchKG 304 III.<br />
Das Gericht entscheidet am Termin selbst, es gilt die Untersuchungsmaxime, SchKG<br />
304 II.<br />
Der Sachentscheid lautet entweder auf Bestätigung oder Verwerfung des<br />
Nachlassvertrages. Das Nachlassgericht ist nicht an die Genehmigung der Gläubiger<br />
geb<strong>und</strong>en; deren Genehmigung ist jedoch erste Voraussetzung für einen gerichtlichen<br />
Nachlassvertrag.<br />
Überweist der Sachwalter die Akten <strong>und</strong> sein Gutachten erst nach Ablauf der St<strong>und</strong>ungsfrist, ist<br />
das Nachlassverfahren bereits erfolglos ausgelaufen, der Entscheid lautet auf Nichteintreten.<br />
Materiell müssen die Voraussetzungen von SchKG 306 II erfüllt sein.<br />
• SchKG 306 II Ziff. 1; das Angebot des Schuldners soll genügend sein; d.h. vom<br />
Schuldner wird ein zumutbares Optimum erwartet.<br />
• SchKG 306 II Ziff. 1 bis ; Spezialvorschrift für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung;<br />
Nachlassdividende > Konkursdividende; massgebend ist die Dividende<br />
der Konkursforderungen; die privilegierten müssen ohnehin befriedigt werden.<br />
• SchKG 306 II Ziff. 2, der Vollzug des Nachlassvertrages (Dividende,<br />
Kostenliquidation) <strong>und</strong> die vollständige Befriedigung der angemeldeten<br />
privilegierten Forderungen sowie die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten müssen<br />
sichergestellt sein.<br />
Dieses Kriterium muss nur beim ordentlichen Nachlassvertrag erfüllt sein.<br />
Das Nachlassgericht darf einzelne Bestimmungen des Nachlassvertrages abändern<br />
oder aufheben oder den Vertrag sogar ergänzen, SchKG 306 III.<br />
Der Entscheid kann binnen 10 Tagen nach seiner Eröffnung an dieses weitergezogen<br />
werden, SchKG 307.<br />
Legitimiert ist gegen einen Verwerfungsentscheid der Schuldner sowie jeder Gläubiger,<br />
der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat;<br />
Gegen einen Bestätigungsentscheid ebenfalls der Schuldner <strong>und</strong> jeder Gläubiger, der<br />
dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, ein zustimmender Gläubiger kann nur<br />
anfechten, wenn das Nachlassgericht ihm durch Abänderung i.S.v. SchKG 306 III<br />
nachträglich weitere [negative] Pflichten auferlegt hat.<br />
Entscheid durch SchKG 25 II a, GVG 23 I, ZPO 213 Ziff. 15: ER im sV<br />
Rechtsmittel: Rekurs, kt. Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde<br />
Der rechtskräftige Entscheid wird öffentlich bekannt gemacht, SchKG 308 I.<br />
Der gerichtliche Entscheid – positiv oder negativ - schliesst das Nachlassverfahren ab.<br />
Die St<strong>und</strong>ung verliert mit der Publikation des Entscheides ohne weiteres jede Wirkung,<br />
SchKG 308 II.<br />
Der Verwerfungsentscheid gestattet allen Gläubigern, ihre Forderungen wieder auf dem<br />
Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen; sei es durch Fortsetzung einer<br />
bereits eingeleiteten oder durch Anhebung einer neuen. Wie ein St<strong>und</strong>ungswiderruf<br />
wirkt der Verwerfungsentscheid zudem als materieller Konkursgr<strong>und</strong>, SchKG 309 i.V.m.<br />
SchKG 190 I Ziff. 3.<br />
Mit einem rechtskräftigen Bestätigungsentscheid erwächst auch der Nachlassvertrag<br />
selbst in Rechtskraft; seiner Durchführung <strong>und</strong> Erfüllung steht nichts mehr im Weg,<br />
sofern das Nachlassgericht ihn nachher nicht wieder teilweise aufhebt oder ganz<br />
widerruft.<br />
Zudem bewirkt die Bestätigung; dass alle hängigen Betreibungen <strong>und</strong> Arreste, die<br />
wegen der St<strong>und</strong>ung nicht weiterverfolgt werden können, dahinfallen [Ausnahme:<br />
Pfandverwertungsbetreibungen, SchKG 311; ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf<br />
der Nachlassvertrag zustandekam, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom<br />
Konkursgericht zu widerrufen, SchKG 332 III <strong>und</strong> 195 I; der Schuldner kann zudem für<br />
alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Verbindlichkeiten wieder voll betrieben<br />
werden.