Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
42.1. Konkursforderungen<br />
Wie der Umfang des Konkurssubstrates wird auch der Bestand der<br />
Konkursforderungen durch zeitliche <strong>und</strong> sachliche Begrenzung bestimmt. Es gibt<br />
jedoch keine territoriale Schranke; auch die Forderungen ausländischer Gläubiger<br />
sind in einem schweizerischen Konkurs zu berücksichtigen.<br />
Exequatur: vgl. § 46.<br />
Zeitliche Begrenzung<br />
Konkursforderung kann nur eine Forderung sein, die zur Zeit der Konkurseröffnung<br />
bereits besteht, mithin schon vorher entstanden ist. Der Entstehungsgr<strong>und</strong> der<br />
Forderung muss also vor der Konkurseröffnung eingetreten sein. Das allein genügt in<br />
zeitlicher Hinsicht.<br />
Mit der Konkurseröffnung werden gr<strong>und</strong>sätzlich sämtliche in diesem Zeitpunkt bestehenden<br />
Schuldverpflichtungen des Konkursiten von Gesetzes wegen fällig, SchKG 208 I.<br />
Nur die gr<strong>und</strong>pfandgesicherten Forderungen sind davon ausgenommen, für sie besteht kein<br />
praktisches Bedürfnis, die Fälligkeit vorzuverlegen. Nicht fällige Gr<strong>und</strong>pfandforderungen werden<br />
dem Erwerber des Gr<strong>und</strong>stücks nämlich als persönliche Schuldpflicht überb<strong>und</strong>en, analog der<br />
Spezialexekution, SchKG 259 i.V.m. 135 I, ebenso wie Dienstbarkeiten.<br />
Soweit das Gr<strong>und</strong>pfand aber nicht genügend Deckung bietet, wir die Forderung im Konkurs<br />
als ungesicherte [3. Kl.] berücksichtigt <strong>und</strong> folglich nach der allgemeinen Regel fällig.<br />
Massgebend für die Beurteilung der Deckung ist die amtliche Schätzung. Ist die Forderung<br />
durch ein Drittpfand gesichert, wird sie im Konkurs des Hauptschuldners ebenfalls wie eine<br />
ungesicherte behandelt. Denn das Gr<strong>und</strong>stück selber kann im Rahmen dieses Konkurses<br />
nicht verwertet werden, weil es nicht Bestandteil der Konkursmasse ist. Zulässig ist aber<br />
eine parallele Betreibung auf Pfandverwertung, SchKG 206 I.<br />
Die sofortige Fälligkeit wirkt nur gegenüber der Konkursmasse. Gegenüber dem<br />
Schuldner persönlich können sich die Gläubiger nicht darauf berufen. Wird der<br />
Konkurs widerrufen, gelten nämlich wieder die ordentlichen zivilrechtlichen<br />
Fälligkeiten.<br />
SchKG 208 II soll den infolge der sofortigen Fälligkeit gewonnenen Vorteil<br />
ausgleichen.<br />
Forderungen unter aufschiebender Bedingung, OR 151, können – wenn sie vor der<br />
Konkurseröffnung entstanden sind – im vollen Betrag eingegeben werden, selbst<br />
wenn die Bedingung bei Konkurseröffnung noch nicht eingetreten ist. Bis zum Eintritt<br />
der Bedingung wird jedoch die Dividende des Gläubigers hinterlegt, SchKG 210 I.<br />
Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie unbedingte zu behandeln, die auf<br />
sie entfallende Klage ist unter Vorbehalt einer allfälligen Bereicherungsklage<br />
auszuzahlen.<br />
Periodische künftige Forderungen, die für die Zukunft unabänderlich feststehen,<br />
können kapitalisiert <strong>und</strong> im Konkurs liquidiert werden, bspw. Leibrentenforderungen,<br />
Forderungen des Pfründer usw. Soweit jedoch künftige Leistungen Änderungen<br />
unterworfen sein können (familienrechtliche Unterhaltszahlungen) ist eine<br />
Kapitalisierung ausgeschlossen; die bis zur Konkurseröffnung anfallenden<br />
periodischen Leistungen werden als Konkursforderung behandelt; die während 8 <strong>und</strong><br />
nach dem Konkurs fällig werdenden Beträge sind gegen den Konkursiten persönlich<br />
zu vollstrecken, SchKG 206 II.<br />
Eine Bürgschaft des Konkursiten 9 kann im Konkurs geltend gemacht werden,<br />
gleichgültig ob sie fällig ist oder nicht, SchKG 215 I.<br />
Sachliche Begrenzung<br />
Sachlich kommen als Konkursforderungen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die<br />
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den Schuldner bestehen, in Betracht,<br />
gleichgültig aus welchem Rechtsgr<strong>und</strong> sie entstanden sind [Vertrag, Delikt, Gesetz].<br />
Ist der Konkurs einmal eröffnet, fallen auch die Forderungen darunter, die an sich<br />
nicht auf dem Weg der Konkursbetreibung vollstreckt werden dürften, SchKG 43. 10<br />
• Geldforderungen<br />
Konkursforderungen sind in erster Linie die auf Geldzahlung in CHF gerichteten<br />
Ansprüche. Ansprüche, die auf fremde Währung lauten, werden per Konkurseröffnung<br />
umgerechnet oder per Tag des BB, SchKG 88 IV p.a.<br />
Betragsmässig besteht die Konkursforderung aus dem Forderungskapital, den Zinsen bis<br />
zur Konkurseröffnung <strong>und</strong> den Betreibungskosten, SchKG 208 I Satz 2.<br />
Der Zinsenstop besteht nur gegenüber dem Schuldner persönlich, nicht gegenüber<br />
Mitverpflichteten oder Bürgen. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur<br />
Verwertung des Pfandes weiter, SchKG 209 II.<br />
8<br />
Da diese keine Konkursforderungen noch Masseverbindlichkeiten darstellen, ist dem Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens<br />
verwehrt, ebenso eine neue Insolvenzerklärung.<br />
9<br />
Konkursit war Bürge, Drittgläubiger gibt nun seine Forderung ein, vgl. nachfolgende Grafik<br />
10<br />
Wird somit durch eine andere Forderung der Konkurs eröffnet; kann eine Forderung i.S.v. SchKG 43 dennoch eingegeben werden, SchKG 43<br />
spricht nur von „Konkursbetreibung.“