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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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42.1. Konkursforderungen<br />

Wie der Umfang des Konkurssubstrates wird auch der Bestand der<br />

Konkursforderungen durch zeitliche <strong>und</strong> sachliche Begrenzung bestimmt. Es gibt<br />

jedoch keine territoriale Schranke; auch die Forderungen ausländischer Gläubiger<br />

sind in einem schweizerischen Konkurs zu berücksichtigen.<br />

Exequatur: vgl. § 46.<br />

Zeitliche Begrenzung<br />

Konkursforderung kann nur eine Forderung sein, die zur Zeit der Konkurseröffnung<br />

bereits besteht, mithin schon vorher entstanden ist. Der Entstehungsgr<strong>und</strong> der<br />

Forderung muss also vor der Konkurseröffnung eingetreten sein. Das allein genügt in<br />

zeitlicher Hinsicht.<br />

Mit der Konkurseröffnung werden gr<strong>und</strong>sätzlich sämtliche in diesem Zeitpunkt bestehenden<br />

Schuldverpflichtungen des Konkursiten von Gesetzes wegen fällig, SchKG 208 I.<br />

Nur die gr<strong>und</strong>pfandgesicherten Forderungen sind davon ausgenommen, für sie besteht kein<br />

praktisches Bedürfnis, die Fälligkeit vorzuverlegen. Nicht fällige Gr<strong>und</strong>pfandforderungen werden<br />

dem Erwerber des Gr<strong>und</strong>stücks nämlich als persönliche Schuldpflicht überb<strong>und</strong>en, analog der<br />

Spezialexekution, SchKG 259 i.V.m. 135 I, ebenso wie Dienstbarkeiten.<br />

Soweit das Gr<strong>und</strong>pfand aber nicht genügend Deckung bietet, wir die Forderung im Konkurs<br />

als ungesicherte [3. Kl.] berücksichtigt <strong>und</strong> folglich nach der allgemeinen Regel fällig.<br />

Massgebend für die Beurteilung der Deckung ist die amtliche Schätzung. Ist die Forderung<br />

durch ein Drittpfand gesichert, wird sie im Konkurs des Hauptschuldners ebenfalls wie eine<br />

ungesicherte behandelt. Denn das Gr<strong>und</strong>stück selber kann im Rahmen dieses Konkurses<br />

nicht verwertet werden, weil es nicht Bestandteil der Konkursmasse ist. Zulässig ist aber<br />

eine parallele Betreibung auf Pfandverwertung, SchKG 206 I.<br />

Die sofortige Fälligkeit wirkt nur gegenüber der Konkursmasse. Gegenüber dem<br />

Schuldner persönlich können sich die Gläubiger nicht darauf berufen. Wird der<br />

Konkurs widerrufen, gelten nämlich wieder die ordentlichen zivilrechtlichen<br />

Fälligkeiten.<br />

SchKG 208 II soll den infolge der sofortigen Fälligkeit gewonnenen Vorteil<br />

ausgleichen.<br />

Forderungen unter aufschiebender Bedingung, OR 151, können – wenn sie vor der<br />

Konkurseröffnung entstanden sind – im vollen Betrag eingegeben werden, selbst<br />

wenn die Bedingung bei Konkurseröffnung noch nicht eingetreten ist. Bis zum Eintritt<br />

der Bedingung wird jedoch die Dividende des Gläubigers hinterlegt, SchKG 210 I.<br />

Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie unbedingte zu behandeln, die auf<br />

sie entfallende Klage ist unter Vorbehalt einer allfälligen Bereicherungsklage<br />

auszuzahlen.<br />

Periodische künftige Forderungen, die für die Zukunft unabänderlich feststehen,<br />

können kapitalisiert <strong>und</strong> im Konkurs liquidiert werden, bspw. Leibrentenforderungen,<br />

Forderungen des Pfründer usw. Soweit jedoch künftige Leistungen Änderungen<br />

unterworfen sein können (familienrechtliche Unterhaltszahlungen) ist eine<br />

Kapitalisierung ausgeschlossen; die bis zur Konkurseröffnung anfallenden<br />

periodischen Leistungen werden als Konkursforderung behandelt; die während 8 <strong>und</strong><br />

nach dem Konkurs fällig werdenden Beträge sind gegen den Konkursiten persönlich<br />

zu vollstrecken, SchKG 206 II.<br />

Eine Bürgschaft des Konkursiten 9 kann im Konkurs geltend gemacht werden,<br />

gleichgültig ob sie fällig ist oder nicht, SchKG 215 I.<br />

Sachliche Begrenzung<br />

Sachlich kommen als Konkursforderungen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die<br />

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den Schuldner bestehen, in Betracht,<br />

gleichgültig aus welchem Rechtsgr<strong>und</strong> sie entstanden sind [Vertrag, Delikt, Gesetz].<br />

Ist der Konkurs einmal eröffnet, fallen auch die Forderungen darunter, die an sich<br />

nicht auf dem Weg der Konkursbetreibung vollstreckt werden dürften, SchKG 43. 10<br />

• Geldforderungen<br />

Konkursforderungen sind in erster Linie die auf Geldzahlung in CHF gerichteten<br />

Ansprüche. Ansprüche, die auf fremde Währung lauten, werden per Konkurseröffnung<br />

umgerechnet oder per Tag des BB, SchKG 88 IV p.a.<br />

Betragsmässig besteht die Konkursforderung aus dem Forderungskapital, den Zinsen bis<br />

zur Konkurseröffnung <strong>und</strong> den Betreibungskosten, SchKG 208 I Satz 2.<br />

Der Zinsenstop besteht nur gegenüber dem Schuldner persönlich, nicht gegenüber<br />

Mitverpflichteten oder Bürgen. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur<br />

Verwertung des Pfandes weiter, SchKG 209 II.<br />

8<br />

Da diese keine Konkursforderungen noch Masseverbindlichkeiten darstellen, ist dem Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens<br />

verwehrt, ebenso eine neue Insolvenzerklärung.<br />

9<br />

Konkursit war Bürge, Drittgläubiger gibt nun seine Forderung ein, vgl. nachfolgende Grafik<br />

10<br />

Wird somit durch eine andere Forderung der Konkurs eröffnet; kann eine Forderung i.S.v. SchKG 43 dennoch eingegeben werden, SchKG 43<br />

spricht nur von „Konkursbetreibung.“

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