Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 8 Die Betreibungsparteien<br />
8.1. Allgemeines<br />
8.2. Parteifähigkeit<br />
8.3. Betreibungsfähigkeit<br />
8.4. Der Gläubiger bzw. der Betreibende<br />
8.5. Der Schuldner bzw. der Betriebene<br />
Wenn das Gesetz von Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner spricht, so versteht es darunter auch<br />
die Personen, die bloss behaupten, Gläubiger zu sein, sowie diejenigen, die von<br />
diesem als Schuldner bezeichnet werden. Gläubiger ist somit der Betreibende,<br />
Schuldner der Betriebene.<br />
Die Parteifähigkeit entspricht der Rechtsfähigkeit; die sich nach dem ZGB/OR<br />
bestimmt. Obwohl nicht rechtsfähig ist ausnahmsweise betreibungsrechtlich dennoch<br />
parteifähig:<br />
• Die unverteilte Erbschaft für die Betreibung gemäss SchKG 49/59<br />
• Die Konkursmasse SchKG 240 oder die Nachlassmasse beim<br />
Liquidationsvergleich, SchKG 319 IV.<br />
• Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, ZGB 712 l II<br />
• Die Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaft, OR 562 <strong>und</strong> 602.<br />
Die Betreibungsfähigkeit besitzt, wer als Gläubiger oder Schuldner befugt ist, seine<br />
Interessen in einer Betreibung selbständig wahrzunehmen oder durch einen frei<br />
gewählten Vertreter wahrnehmen zu lassen. Voraussetzung dazu ist die<br />
Handlungsfähigkeit.<br />
Partei- <strong>und</strong> Betreibungsfähigkeit sind von Amtes wegen zu beachten. Sie werden<br />
aber vermutet, BGE 105 III 111.<br />
Jede voll handlungsfähige natürliche Person kann einen Geldanspruch mittels<br />
Betreibung persönlich <strong>und</strong> selbständig geltend machen. Juristische Personen sowie<br />
Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaft handeln durch ihre Organe bzw. Vertreter.<br />
Für natürliche Personen, die handlungsunfähig sind, muss ihr gesetzlicher Vertreter<br />
handeln, die handlungsunfähige Person bleibt aber Partei.<br />
In Spezialfällen können aber auch Handlungsunfähige als Gläubiger selbständig<br />
betreiben:<br />
• Bevorm<strong>und</strong>ete Personen, die wenigstens beschränkt handlungsfähig sind;<br />
d.h. urteilsfähig <strong>und</strong> zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen<br />
Gewerbes ermächtigt sind: für alle daraus sich ergebenden Rechte.<br />
• Minderjährige hinsichtlich ihres selbst verwalteten freien Kindesvermögens<br />
i.S.v. ZGB 321 <strong>und</strong> 323 I.<br />
• Personen unter Mitwirkungsbeiratschaft, ZGB 395 I, sind voll<br />
betreibungsfähig.<br />
• Personen unter Verwaltungsbeiratschaft sind in Bezug auf den<br />
Vermögensertrag <strong>und</strong> ihr Arbeitseinkommen selbständig betreibungsfähig.<br />
• Eine handlungsfähige verbeiständete Person bleibt betreibungsfähig.<br />
Es ist aber auch möglich, dass jeder betreibungsfähige Schuldner sich auch nach<br />
eigener Wahl vertreten lassen kann, SchKG 27 <strong>und</strong> 67 I Ziff. 1. Selbst GoA ist<br />
zulässig, jedoch ist innert nützlicher Frist eine Genehmigung erforderlich. Der im<br />
Ausland wohnende Gläubiger sollte einen Vertreter in der CH ernennen, ansonsten<br />
ihm sämtliche Korrespondenz auf der Depositenanstalt deponiert wird.<br />
Der Schuldner kann nur allein (selbständig) betrieben werden, wenn er voll<br />
handlungsfähig ist. Die aktive <strong>und</strong> die passive Betreibungsfähigkeit decken sich somit<br />
nicht immer.<br />
Handlungsunfähiger Schuldner: Zwingend gesetzliche Vertretung, SchKG 67 I Ziff. 2, Betreibungs-<br />
urk<strong>und</strong>en werden ausschliesslich dem ges. Vertreter zugestellt,<br />
SchKG 68 c I.<br />
Urteilsfähige Minderjährige <strong>und</strong> Im Rahmen ihrer bewilligten Berufs- oder Gewerbetätigkeit passiv<br />
Entmündigte betreibungsfähig. Jedoch muss auch ihr gesetzlicher Vertreter<br />
mitbetrieben werden, SchKG 68c II. Beiden ist also ein ZB zuzustellen.<br />
Verwaltungsbeiratschaft, ZGB 395 II Der Beirat ist mitzubetreiben, wenn der Gläubiger nicht nur aus dem<br />
Arbeitserwerb <strong>und</strong> dem Vermögensertrag Befriedigung sucht, SchKG<br />
68 c III.<br />
Mitwirkungsbeiratschaft, ZGB 395 I immer passiv betreibungsfähig<br />
Verbeiständung, ZGB 392 ff. Der Beistand muss immer mitbetrieben werden, SchKG 68 d Ziff. 2;<br />
vorausgesetzt, dass die Beistandschaft veröffentlicht oder dem<br />
Betreibungsamt mitgeteilt wurde.<br />
Wo immer ein vorm<strong>und</strong>schaftliches Organ oder ein gesetzlicher Vertreter nach<br />
SchKG 68 c ff. mitzubetreiben ist, kann die Zwangsvollstreckung nur insoweit<br />
fortgesetzt werden, als alle eingegangenen Rechtsvorschläge beseitigt sind.