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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 8 Die Betreibungsparteien<br />

8.1. Allgemeines<br />

8.2. Parteifähigkeit<br />

8.3. Betreibungsfähigkeit<br />

8.4. Der Gläubiger bzw. der Betreibende<br />

8.5. Der Schuldner bzw. der Betriebene<br />

Wenn das Gesetz von Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner spricht, so versteht es darunter auch<br />

die Personen, die bloss behaupten, Gläubiger zu sein, sowie diejenigen, die von<br />

diesem als Schuldner bezeichnet werden. Gläubiger ist somit der Betreibende,<br />

Schuldner der Betriebene.<br />

Die Parteifähigkeit entspricht der Rechtsfähigkeit; die sich nach dem ZGB/OR<br />

bestimmt. Obwohl nicht rechtsfähig ist ausnahmsweise betreibungsrechtlich dennoch<br />

parteifähig:<br />

• Die unverteilte Erbschaft für die Betreibung gemäss SchKG 49/59<br />

• Die Konkursmasse SchKG 240 oder die Nachlassmasse beim<br />

Liquidationsvergleich, SchKG 319 IV.<br />

• Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, ZGB 712 l II<br />

• Die Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaft, OR 562 <strong>und</strong> 602.<br />

Die Betreibungsfähigkeit besitzt, wer als Gläubiger oder Schuldner befugt ist, seine<br />

Interessen in einer Betreibung selbständig wahrzunehmen oder durch einen frei<br />

gewählten Vertreter wahrnehmen zu lassen. Voraussetzung dazu ist die<br />

Handlungsfähigkeit.<br />

Partei- <strong>und</strong> Betreibungsfähigkeit sind von Amtes wegen zu beachten. Sie werden<br />

aber vermutet, BGE 105 III 111.<br />

Jede voll handlungsfähige natürliche Person kann einen Geldanspruch mittels<br />

Betreibung persönlich <strong>und</strong> selbständig geltend machen. Juristische Personen sowie<br />

Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaft handeln durch ihre Organe bzw. Vertreter.<br />

Für natürliche Personen, die handlungsunfähig sind, muss ihr gesetzlicher Vertreter<br />

handeln, die handlungsunfähige Person bleibt aber Partei.<br />

In Spezialfällen können aber auch Handlungsunfähige als Gläubiger selbständig<br />

betreiben:<br />

• Bevorm<strong>und</strong>ete Personen, die wenigstens beschränkt handlungsfähig sind;<br />

d.h. urteilsfähig <strong>und</strong> zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen<br />

Gewerbes ermächtigt sind: für alle daraus sich ergebenden Rechte.<br />

• Minderjährige hinsichtlich ihres selbst verwalteten freien Kindesvermögens<br />

i.S.v. ZGB 321 <strong>und</strong> 323 I.<br />

• Personen unter Mitwirkungsbeiratschaft, ZGB 395 I, sind voll<br />

betreibungsfähig.<br />

• Personen unter Verwaltungsbeiratschaft sind in Bezug auf den<br />

Vermögensertrag <strong>und</strong> ihr Arbeitseinkommen selbständig betreibungsfähig.<br />

• Eine handlungsfähige verbeiständete Person bleibt betreibungsfähig.<br />

Es ist aber auch möglich, dass jeder betreibungsfähige Schuldner sich auch nach<br />

eigener Wahl vertreten lassen kann, SchKG 27 <strong>und</strong> 67 I Ziff. 1. Selbst GoA ist<br />

zulässig, jedoch ist innert nützlicher Frist eine Genehmigung erforderlich. Der im<br />

Ausland wohnende Gläubiger sollte einen Vertreter in der CH ernennen, ansonsten<br />

ihm sämtliche Korrespondenz auf der Depositenanstalt deponiert wird.<br />

Der Schuldner kann nur allein (selbständig) betrieben werden, wenn er voll<br />

handlungsfähig ist. Die aktive <strong>und</strong> die passive Betreibungsfähigkeit decken sich somit<br />

nicht immer.<br />

Handlungsunfähiger Schuldner: Zwingend gesetzliche Vertretung, SchKG 67 I Ziff. 2, Betreibungs-<br />

urk<strong>und</strong>en werden ausschliesslich dem ges. Vertreter zugestellt,<br />

SchKG 68 c I.<br />

Urteilsfähige Minderjährige <strong>und</strong> Im Rahmen ihrer bewilligten Berufs- oder Gewerbetätigkeit passiv<br />

Entmündigte betreibungsfähig. Jedoch muss auch ihr gesetzlicher Vertreter<br />

mitbetrieben werden, SchKG 68c II. Beiden ist also ein ZB zuzustellen.<br />

Verwaltungsbeiratschaft, ZGB 395 II Der Beirat ist mitzubetreiben, wenn der Gläubiger nicht nur aus dem<br />

Arbeitserwerb <strong>und</strong> dem Vermögensertrag Befriedigung sucht, SchKG<br />

68 c III.<br />

Mitwirkungsbeiratschaft, ZGB 395 I immer passiv betreibungsfähig<br />

Verbeiständung, ZGB 392 ff. Der Beistand muss immer mitbetrieben werden, SchKG 68 d Ziff. 2;<br />

vorausgesetzt, dass die Beistandschaft veröffentlicht oder dem<br />

Betreibungsamt mitgeteilt wurde.<br />

Wo immer ein vorm<strong>und</strong>schaftliches Organ oder ein gesetzlicher Vertreter nach<br />

SchKG 68 c ff. mitzubetreiben ist, kann die Zwangsvollstreckung nur insoweit<br />

fortgesetzt werden, als alle eingegangenen Rechtsvorschläge beseitigt sind.

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