Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
55.3. Durchführung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich]<br />
Der Liquidationsvergleich bezweckt, das abgetretene Schuldnervermögen (Aktiven <strong>und</strong><br />
Passiven) zwecks Gläubigerbefriedigung zu liquidieren. Dazu stellt der Schuldner sein<br />
Vermögen oder einen Teil dazu zur Verfügung. [Abtretung].<br />
• Entweder räumt der Schuldner den Gläubigern das Verfügungsrecht über seine<br />
Aktiven ein <strong>und</strong> überlässt ihnen die Verwertung derselben. [Klassische Form, eigtl.<br />
eine mildere Form des Konkurses].<br />
Um diese Verselbständigung auch nach aussen zum Ausdruck zu bringen, erhält<br />
die Firma im HR den Zusatz „in Nachlassliquidation“; als solche kann sie vertreten<br />
durch die Liquidatoren klagen <strong>und</strong> betreiben bzw. beklagt <strong>und</strong> betrieben werden.<br />
Mit Eintritt der Rechtskraft des Nachlassvertrages geht das Verfügungsrecht von<br />
Gesetzes wegen auf die Nachlassgläubiger über, SchKG 319 I. Erst die<br />
nachfolgende Verwertung bewirkt dann den materiellen Rechtsübergang auf den<br />
Erwerber.<br />
• Der Nachlassvertrag kann aber auch bestimmen, dass das Aktivvermögen ganz<br />
oder teilweise einem vertraglich bestimmten Dritten abgetreten wird, SchKG 317 I.<br />
Dann wird der vom Dritten bezahlte Preis unter die Gläubiger verteilt.<br />
Der Schuldner befreit sich durch beide Arten der Vermögensabtretung von seiner<br />
Schuldpflicht; es bleibt keine Restschuld zurück – abweichende Vertragsbestimmungen<br />
vorbehalten.<br />
Liquidiert wird durch einen oder mehrere Liquidatoren; die der Aufsicht des<br />
Gläubigerausschusses unterstehen, SchKG 320 I. Gegen Verfügungen der<br />
Liquidatoren über die Verwertung von Aktiven [nicht aber über andere Anordnungen]<br />
steht die Einsprache an den Gläubigerausschuss offen, SchKG 320 I. Als Liquidator<br />
kann auch der frühere Sachwalter eingesetzt werden, SchKG 317 III.<br />
Die Aufgaben des Liquidatoren sind mit derjenigen der Konkursverwaltung<br />
vergleichbar, er hat alle zur Erhaltung, Verwaltung <strong>und</strong> Verwertung der Nachlassmasse<br />
sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte<br />
zu besorgen; dabei vertritt er die Masse auch vor Gericht, SchKG 319 III <strong>und</strong> IV.<br />
Bezüglich den Handlungen des Liquidators besteht Staatshaftung, SchKG 5; bezüglich der<br />
Handlungen des Gläubigerausschusses nur persönliche Haftung nach OR 41.<br />
Der Liquidationsvergleich wird im wesentlichen gleich wie ein Konkurs abgewickelt.<br />
Zunächst bestimmt der Nachlassvertrag die Art <strong>und</strong> Weise der Liquidation [Verwertung<br />
<strong>und</strong> Verteilung], für Besonderheiten gilt SchKG 318 I Ziff. 3. Wesentlich ist, dass der<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt bleibt:<br />
Bereinigung der Aktiven<br />
Ist die Rechtszugehörigkeit eines in der Nachlassmasse befindlichen oder von dieser<br />
beanspruchten Vermögenswertes umstritten, muss zuerst die erforderliche Aussonderungs-<br />
oder Admassierungsklage durchgeführt werden, SchKG 319 IV Satz 2.<br />
Kollokation der Gläubiger<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Geschäftsbücher des Schuldners sowie der Eingaben der Gläubiger im<br />
vorangegangenen Nachlasst<strong>und</strong>ungs- oder Konkursverfahren wird von den Liquidatoren<br />
ohne nochmaligen Schuldenruf ein Kollokationsplan erstellt mit gleicher Rechtswirkung wie<br />
im Konkurs, SchKG 321. Masseverbindlichkeiten gehören nicht hinein, sie sind vorweg zu<br />
bezahlen.<br />
Paulianische Anfechtung<br />
Zu den Aufgaben des Liquidators gehört es auch zu prüfen, ob der Schuldner vor der<br />
Bestätigung des Nachlassvertrages anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. SchKG 285 ff.<br />
vorgenommen hat.<br />
Beim ordentlichen Nachlassvertrag besteht mangels einer verselbständigten Liquidationsmasse<br />
keine Anfechtungsmöglichkeit.<br />
Verwertung<br />
Die Liquidatoren können im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art <strong>und</strong> den<br />
Zeitpunkt der Verwertung weitgehend frei bestimmen, SchKG 322. Obwohl Pfandforderungen<br />
nicht unter den Nachlassvertrag fallen, können die Pfänder u.U. doch auch im Rahmen des<br />
Liquidationsvergleiches verwertet werden.<br />
• Gr<strong>und</strong>pfänder kann der Liquidator verwerten, solange der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger keine<br />
eigene Betreibung auf Pfandverwertung einleitet; SchKG 323. Dabei gilt, dass sich das<br />
Pfandrecht auch ohne weiteres auf die Miet- <strong>und</strong> Pachtzinse erstreckt, die seit der<br />
Bestätigung des Nachlassvertrages angefallen sind, ZGB 806.<br />
• Bei einer bereits laufenden selbständigen Betreibung des Gr<strong>und</strong>pfandgläubigers<br />
verwertet hingegen das zuständige BA, der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger wird bei der<br />
Abwicklung des Liquidationsvergleiches nur noch mit dem geschätzten oder bereits<br />
feststehenden Pfandausfall in der 3. Klasse kolloziert, SchKG 327.<br />
Nicht bezogene Dividendenbeträge werden bei der Depositenanstalt hinterlegt <strong>und</strong><br />
nach 10 Jahren verteilt, SchKG 329 <strong>und</strong> 269.