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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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55.3. Durchführung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich]<br />

Der Liquidationsvergleich bezweckt, das abgetretene Schuldnervermögen (Aktiven <strong>und</strong><br />

Passiven) zwecks Gläubigerbefriedigung zu liquidieren. Dazu stellt der Schuldner sein<br />

Vermögen oder einen Teil dazu zur Verfügung. [Abtretung].<br />

• Entweder räumt der Schuldner den Gläubigern das Verfügungsrecht über seine<br />

Aktiven ein <strong>und</strong> überlässt ihnen die Verwertung derselben. [Klassische Form, eigtl.<br />

eine mildere Form des Konkurses].<br />

Um diese Verselbständigung auch nach aussen zum Ausdruck zu bringen, erhält<br />

die Firma im HR den Zusatz „in Nachlassliquidation“; als solche kann sie vertreten<br />

durch die Liquidatoren klagen <strong>und</strong> betreiben bzw. beklagt <strong>und</strong> betrieben werden.<br />

Mit Eintritt der Rechtskraft des Nachlassvertrages geht das Verfügungsrecht von<br />

Gesetzes wegen auf die Nachlassgläubiger über, SchKG 319 I. Erst die<br />

nachfolgende Verwertung bewirkt dann den materiellen Rechtsübergang auf den<br />

Erwerber.<br />

• Der Nachlassvertrag kann aber auch bestimmen, dass das Aktivvermögen ganz<br />

oder teilweise einem vertraglich bestimmten Dritten abgetreten wird, SchKG 317 I.<br />

Dann wird der vom Dritten bezahlte Preis unter die Gläubiger verteilt.<br />

Der Schuldner befreit sich durch beide Arten der Vermögensabtretung von seiner<br />

Schuldpflicht; es bleibt keine Restschuld zurück – abweichende Vertragsbestimmungen<br />

vorbehalten.<br />

Liquidiert wird durch einen oder mehrere Liquidatoren; die der Aufsicht des<br />

Gläubigerausschusses unterstehen, SchKG 320 I. Gegen Verfügungen der<br />

Liquidatoren über die Verwertung von Aktiven [nicht aber über andere Anordnungen]<br />

steht die Einsprache an den Gläubigerausschuss offen, SchKG 320 I. Als Liquidator<br />

kann auch der frühere Sachwalter eingesetzt werden, SchKG 317 III.<br />

Die Aufgaben des Liquidatoren sind mit derjenigen der Konkursverwaltung<br />

vergleichbar, er hat alle zur Erhaltung, Verwaltung <strong>und</strong> Verwertung der Nachlassmasse<br />

sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte<br />

zu besorgen; dabei vertritt er die Masse auch vor Gericht, SchKG 319 III <strong>und</strong> IV.<br />

Bezüglich den Handlungen des Liquidators besteht Staatshaftung, SchKG 5; bezüglich der<br />

Handlungen des Gläubigerausschusses nur persönliche Haftung nach OR 41.<br />

Der Liquidationsvergleich wird im wesentlichen gleich wie ein Konkurs abgewickelt.<br />

Zunächst bestimmt der Nachlassvertrag die Art <strong>und</strong> Weise der Liquidation [Verwertung<br />

<strong>und</strong> Verteilung], für Besonderheiten gilt SchKG 318 I Ziff. 3. Wesentlich ist, dass der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt bleibt:<br />

Bereinigung der Aktiven<br />

Ist die Rechtszugehörigkeit eines in der Nachlassmasse befindlichen oder von dieser<br />

beanspruchten Vermögenswertes umstritten, muss zuerst die erforderliche Aussonderungs-<br />

oder Admassierungsklage durchgeführt werden, SchKG 319 IV Satz 2.<br />

Kollokation der Gläubiger<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Geschäftsbücher des Schuldners sowie der Eingaben der Gläubiger im<br />

vorangegangenen Nachlasst<strong>und</strong>ungs- oder Konkursverfahren wird von den Liquidatoren<br />

ohne nochmaligen Schuldenruf ein Kollokationsplan erstellt mit gleicher Rechtswirkung wie<br />

im Konkurs, SchKG 321. Masseverbindlichkeiten gehören nicht hinein, sie sind vorweg zu<br />

bezahlen.<br />

Paulianische Anfechtung<br />

Zu den Aufgaben des Liquidators gehört es auch zu prüfen, ob der Schuldner vor der<br />

Bestätigung des Nachlassvertrages anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. SchKG 285 ff.<br />

vorgenommen hat.<br />

Beim ordentlichen Nachlassvertrag besteht mangels einer verselbständigten Liquidationsmasse<br />

keine Anfechtungsmöglichkeit.<br />

Verwertung<br />

Die Liquidatoren können im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art <strong>und</strong> den<br />

Zeitpunkt der Verwertung weitgehend frei bestimmen, SchKG 322. Obwohl Pfandforderungen<br />

nicht unter den Nachlassvertrag fallen, können die Pfänder u.U. doch auch im Rahmen des<br />

Liquidationsvergleiches verwertet werden.<br />

• Gr<strong>und</strong>pfänder kann der Liquidator verwerten, solange der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger keine<br />

eigene Betreibung auf Pfandverwertung einleitet; SchKG 323. Dabei gilt, dass sich das<br />

Pfandrecht auch ohne weiteres auf die Miet- <strong>und</strong> Pachtzinse erstreckt, die seit der<br />

Bestätigung des Nachlassvertrages angefallen sind, ZGB 806.<br />

• Bei einer bereits laufenden selbständigen Betreibung des Gr<strong>und</strong>pfandgläubigers<br />

verwertet hingegen das zuständige BA, der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger wird bei der<br />

Abwicklung des Liquidationsvergleiches nur noch mit dem geschätzten oder bereits<br />

feststehenden Pfandausfall in der 3. Klasse kolloziert, SchKG 327.<br />

Nicht bezogene Dividendenbeträge werden bei der Depositenanstalt hinterlegt <strong>und</strong><br />

nach 10 Jahren verteilt, SchKG 329 <strong>und</strong> 269.

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