Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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22.3. Verwaltung des Pfändungsgutes<br />
§ 23 Gegenstand der Pfändung<br />
Unpfändbare Vermögenswerte (Pfändungsausschluss)<br />
Vorbehältlich eines Notverkaufes nach SchKG 124 II darf das Pfändungsgut nicht<br />
verkauft werden.<br />
Das Betreibungsamt soll das Pfändungsgut primär erhalten, d.h. Forderungen durch<br />
Verjährungsunterbrechung erhalten, Zahlungen auf fällige Forderungen erheben<br />
sowie Erträgnisse einziehen, soweit sie nicht allfälligen Pfandgläubigern zustehen,<br />
SchKG 100, 102 I, 103 I.<br />
Die Bewirtschaftung eines Gr<strong>und</strong>stücks kann durch das Betreibungsamt, einen<br />
Dritten oder durch den Schuldner erfolgen, VZG 16 III.<br />
Für ausserordentliche Verwaltungsmassnahmen muss das Betreibungsamt –<br />
Dringlichkeit vorbehalten- das Einverständnis der Beteiligten oder die Weisung der<br />
Aufsichtsbehörde einholen.<br />
Erträgnisse dienen vorab dazu, die Verwaltungskosten <strong>und</strong> Auslagen zu decken.<br />
Reichen sie nicht aus, kann vom Gläubiger ein Kostenvorschuss verlangt werden.<br />
Sodann wird aus dem Ertrag auch der Unterhalt des Schuldners bestritten, SchKG<br />
103 II.<br />
Erst ein Ertragsüberschuss wird zur Befriedigung der Ansprüche der beteiligten<br />
Pfand- <strong>und</strong> Pfändungsgläubiger verwendet. Können deren Forderungen aus den<br />
laufenden Erträgen voll gedeckt werden, nimmt das BA die Schlussverteilung vor <strong>und</strong><br />
schliesst die Betreibung ab, VZG 22 II.<br />
Für die Pfändung sind folgende Kriterien massgebend:<br />
Vermögenswert des Schuldners<br />
Nur was rechtlich dem Schuldner gehört, darf gepfändet werden. Behauptet er, ein<br />
Vermögenswert gehörte einem Dritten oder macht der Dritte selbst einen Anspruch<br />
geltend, darf dieser Vermögenswert erst zuletzt gepfändet werden, SchKG 95 III.<br />
Die Pfändung eines Gegenstandes, den der Gläubiger selbst als Eigentum eines<br />
Dritten bezeichnet oder der offensichtlich einem Dritten gehört, ist nichtig.<br />
Gegenstand mit Verkehrswert<br />
Es dürfen nur Sachen <strong>und</strong> Rechte gepfändet werden, die einen aktuellen, in Geld<br />
schätzbaren Verkehrswert haben. Sie müssen also verkehrsfähig <strong>und</strong> gegen Entgelt<br />
veräusserbar sein. Pfändung eines seiner Natur nach nicht verwertbaren<br />
Vermögensstücks wäre nichtig. Trotz gegebenen Verkehrswertes ist ein<br />
Vermögenswert nicht pfändbar, wenn wegen der hohen Verwaltungs- <strong>und</strong><br />
Verwertungskosten nur ein geringer Reinerlös zu erwarten ist.<br />
Kein Verkehrswert: Familienandenken wie Briefe, Geschäftsbücher, Diplome, ausser sie haben einen<br />
künstlerischen oder historischen Wert.<br />
Unveräusserlich: alle höchtspersönlichen Rechte wie Wohnrecht, Blut <strong>und</strong> Organe<br />
Unschätzbar: Anwartschaften, Rechte mit ungewisser Entstehung<br />
Kein Pfändungsausschluss<br />
Die Pfändung darf nicht durch eine Vorschrift des B<strong>und</strong>esrechts ausgeschlossen<br />
sein. Unpfändbarkeit kraft kantonalen Rechts oder auf Gr<strong>und</strong> privater Vereinbarung<br />
ist unbeachtlich. Das SchKG selbst entzieht oder beschränkt gewisse Sachen der<br />
Pfändung.<br />
Auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit kann der Schuldner nur in der Weise<br />
verzichten, dass er gegen eine vollzogene Pfändung nicht Beschwerde führt. Aber<br />
selbst dann kann eine Nichtigkeit von Amtes wegen erfolgen, SchKG 22.<br />
Wenn bspw. dem Schuldner das einzige Bett oder das für die Berufsausübung offensichtlich unentbehrliche<br />
Werkzeug gepfändet würde.<br />
Selbst der gültige indirekte Verzicht wirkt nur im hängigen Betreibungsverfahren.<br />
Unpfändbarkeit besteht aus moralischen, sozialen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Gründen; das<br />
Lebensnotwendige <strong>und</strong> eine gewisse Lebensqualität darf nicht dem Interesse der<br />
Gläubiger geopfert werden. Der Betreibungsbeamte muss von Amtes wegen<br />
abklären, ob ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt der Pfändung für den<br />
Schuldner Kompetenzeigenschaft hat. Ausnahmsweise kann Kompetenzgut gestützt<br />
auf das Auswechslungsrecht, SchKG 92 II, gepfändet werden.<br />
Kompetenzgut der Hausgemeinschaft<br />
Alles, was der Schuldner für sich <strong>und</strong> seine Familie i.w.S. in der Hausgemeinschaft<br />
benötigt; d.h. die zum persönlichen Gebrauch dienenden Kleider, Effekten usw., eine<br />
bestimmte Anzahl Haustiere samt dem benötigten Futter, soweit die Tiere für den<br />
Schuldner als Ernährungsgr<strong>und</strong>lage oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes<br />
unentbehrlich sind; die für 2 Monate notwendigen Nahrungs- <strong>und</strong> Feuerungsmittel<br />
bzw. ihr Geldwert – sofern er denn wirklich darauf angewiesen ist.