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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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22.3. Verwaltung des Pfändungsgutes<br />

§ 23 Gegenstand der Pfändung<br />

Unpfändbare Vermögenswerte (Pfändungsausschluss)<br />

Vorbehältlich eines Notverkaufes nach SchKG 124 II darf das Pfändungsgut nicht<br />

verkauft werden.<br />

Das Betreibungsamt soll das Pfändungsgut primär erhalten, d.h. Forderungen durch<br />

Verjährungsunterbrechung erhalten, Zahlungen auf fällige Forderungen erheben<br />

sowie Erträgnisse einziehen, soweit sie nicht allfälligen Pfandgläubigern zustehen,<br />

SchKG 100, 102 I, 103 I.<br />

Die Bewirtschaftung eines Gr<strong>und</strong>stücks kann durch das Betreibungsamt, einen<br />

Dritten oder durch den Schuldner erfolgen, VZG 16 III.<br />

Für ausserordentliche Verwaltungsmassnahmen muss das Betreibungsamt –<br />

Dringlichkeit vorbehalten- das Einverständnis der Beteiligten oder die Weisung der<br />

Aufsichtsbehörde einholen.<br />

Erträgnisse dienen vorab dazu, die Verwaltungskosten <strong>und</strong> Auslagen zu decken.<br />

Reichen sie nicht aus, kann vom Gläubiger ein Kostenvorschuss verlangt werden.<br />

Sodann wird aus dem Ertrag auch der Unterhalt des Schuldners bestritten, SchKG<br />

103 II.<br />

Erst ein Ertragsüberschuss wird zur Befriedigung der Ansprüche der beteiligten<br />

Pfand- <strong>und</strong> Pfändungsgläubiger verwendet. Können deren Forderungen aus den<br />

laufenden Erträgen voll gedeckt werden, nimmt das BA die Schlussverteilung vor <strong>und</strong><br />

schliesst die Betreibung ab, VZG 22 II.<br />

Für die Pfändung sind folgende Kriterien massgebend:<br />

Vermögenswert des Schuldners<br />

Nur was rechtlich dem Schuldner gehört, darf gepfändet werden. Behauptet er, ein<br />

Vermögenswert gehörte einem Dritten oder macht der Dritte selbst einen Anspruch<br />

geltend, darf dieser Vermögenswert erst zuletzt gepfändet werden, SchKG 95 III.<br />

Die Pfändung eines Gegenstandes, den der Gläubiger selbst als Eigentum eines<br />

Dritten bezeichnet oder der offensichtlich einem Dritten gehört, ist nichtig.<br />

Gegenstand mit Verkehrswert<br />

Es dürfen nur Sachen <strong>und</strong> Rechte gepfändet werden, die einen aktuellen, in Geld<br />

schätzbaren Verkehrswert haben. Sie müssen also verkehrsfähig <strong>und</strong> gegen Entgelt<br />

veräusserbar sein. Pfändung eines seiner Natur nach nicht verwertbaren<br />

Vermögensstücks wäre nichtig. Trotz gegebenen Verkehrswertes ist ein<br />

Vermögenswert nicht pfändbar, wenn wegen der hohen Verwaltungs- <strong>und</strong><br />

Verwertungskosten nur ein geringer Reinerlös zu erwarten ist.<br />

Kein Verkehrswert: Familienandenken wie Briefe, Geschäftsbücher, Diplome, ausser sie haben einen<br />

künstlerischen oder historischen Wert.<br />

Unveräusserlich: alle höchtspersönlichen Rechte wie Wohnrecht, Blut <strong>und</strong> Organe<br />

Unschätzbar: Anwartschaften, Rechte mit ungewisser Entstehung<br />

Kein Pfändungsausschluss<br />

Die Pfändung darf nicht durch eine Vorschrift des B<strong>und</strong>esrechts ausgeschlossen<br />

sein. Unpfändbarkeit kraft kantonalen Rechts oder auf Gr<strong>und</strong> privater Vereinbarung<br />

ist unbeachtlich. Das SchKG selbst entzieht oder beschränkt gewisse Sachen der<br />

Pfändung.<br />

Auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit kann der Schuldner nur in der Weise<br />

verzichten, dass er gegen eine vollzogene Pfändung nicht Beschwerde führt. Aber<br />

selbst dann kann eine Nichtigkeit von Amtes wegen erfolgen, SchKG 22.<br />

Wenn bspw. dem Schuldner das einzige Bett oder das für die Berufsausübung offensichtlich unentbehrliche<br />

Werkzeug gepfändet würde.<br />

Selbst der gültige indirekte Verzicht wirkt nur im hängigen Betreibungsverfahren.<br />

Unpfändbarkeit besteht aus moralischen, sozialen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Gründen; das<br />

Lebensnotwendige <strong>und</strong> eine gewisse Lebensqualität darf nicht dem Interesse der<br />

Gläubiger geopfert werden. Der Betreibungsbeamte muss von Amtes wegen<br />

abklären, ob ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt der Pfändung für den<br />

Schuldner Kompetenzeigenschaft hat. Ausnahmsweise kann Kompetenzgut gestützt<br />

auf das Auswechslungsrecht, SchKG 92 II, gepfändet werden.<br />

Kompetenzgut der Hausgemeinschaft<br />

Alles, was der Schuldner für sich <strong>und</strong> seine Familie i.w.S. in der Hausgemeinschaft<br />

benötigt; d.h. die zum persönlichen Gebrauch dienenden Kleider, Effekten usw., eine<br />

bestimmte Anzahl Haustiere samt dem benötigten Futter, soweit die Tiere für den<br />

Schuldner als Ernährungsgr<strong>und</strong>lage oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes<br />

unentbehrlich sind; die für 2 Monate notwendigen Nahrungs- <strong>und</strong> Feuerungsmittel<br />

bzw. ihr Geldwert – sofern er denn wirklich darauf angewiesen ist.

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