Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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54.1.2.. Nachlasst<strong>und</strong>ung<br />
Entspricht der Nachlassrichter dem Gesuch, so gewährt er dem Schuldner die<br />
Nachlasst<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> ernennt einen oder mehrere Sachwalter.<br />
Sachwalter<br />
Der Sachwalter nimmt als Vollstreckungsorgan eine öffentlichrechtliche Stellung ein,<br />
SchKG 295 III; er untersteht der Protokoll- <strong>und</strong> Ausstandspflicht, dem Selbstkontrahierungsverbot,<br />
der Disziplinaraufsicht <strong>und</strong> der Beschwerdemöglichkeit wie auch der<br />
Staatshaftung.<br />
Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Nachlassgericht hören die<br />
amtlichen Funktionen des Sachverwalters i.a.R. auf, ausser er wird mit dem Vollzug<br />
eines ordentlichen Nachlassvertrages beauftragt, SchKG 314 II oder als Liquidator<br />
eingesetzt bei einem Liquidationsvergleich, SchKG 317 II.<br />
Der Sachwalter führt das Nachlassverfahren während der St<strong>und</strong>ungsphase durch <strong>und</strong><br />
wahrt die Schuldner- <strong>und</strong> Gläubigerinteressen unparteiisch, SchKG 295 II:<br />
• Überwachung der Handlungen des Schuldners, wobei er Sachwalter ein<br />
Weisungsrecht hat, SchKG 298 I Satz 1.<br />
• Vorbereitung <strong>und</strong> Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere durch<br />
Feststellung der Aktiven <strong>und</strong> Passiven [Inventarisierung, Schätzung, Schuldenruf,<br />
Zusammenstellung der Eingaben] sowie durch Verhandlungen mit den Gläubigern,<br />
Vorbereiten <strong>und</strong> Durchführen der Gläubigerversammlungen<br />
• Instruktion des Bestätigungsverfahren durch Berichterstattung an das<br />
Nachlassgericht mit der Empfehlung zur Bestätigung oder Verwerfung des<br />
Nachlassvertrages.<br />
• Anzeigepflicht bei unzulässigem oder weisungswidrigem Verhalten des<br />
Schuldners, SchKG 298 III.<br />
• Pflicht zu periodischer Berichterstattung, SchKG 295 II c.<br />
• Zusätzlich kann der Nachlassrichter dem Sachwalter noch besondere Aufgaben<br />
auftragen; sie bestehen v.a. in Geschäftsführungs- <strong>und</strong> Vertretungsbefugnissen.<br />
Der Nachlassrichter setzt die Entschädigung des Sachwalters pauschal fest. Scheitert<br />
die Sanierung <strong>und</strong> kommt es zum Konkurs oder zum Liquidationsvergleich, wir die<br />
Honorarforderung des Sachwalters als Masseverbindlichkeit behandelt, SchKG 310 II.<br />
54.1.3. Wirkungen der St<strong>und</strong>ung<br />
Für die Zeit, die bis zum Zustandekommen des Nachlassvertrages benötigt wird, wird<br />
dem Schuldner St<strong>und</strong>ung gewährt. Ob dabei ein ordentlicher Nachlassvertrag oder ein<br />
Liquidationsvergleich angestrebt wird, ist irrelevant; die Unterschiede werden erst bei<br />
der Durchführung des Nachlasses bedeutsam.<br />
Die Nachlasst<strong>und</strong>ung wird öffentlich bekannt gemacht, SchKG 296. Die St<strong>und</strong>ung wirkt<br />
jedoch nicht erst ab der Publikation, sondern – wie die Konkurseröffnung – unmittelbar<br />
mit dem Bewilligungsentscheid.<br />
Die St<strong>und</strong>ung wird zunächst für 4 bis 6 Monate gewährt; reicht sie nicht aus, kann sie<br />
auf Antrag des Sachwalters auf 12 Monate verlängert werden, SchKG 295 I, IV. Es ist<br />
sogar eine Verlängerung bis auf 24 Monate zulässig; soll sie aber mehr als 12 Monate<br />
dauern, müssen die Gläubiger angehört werden, SchKG 295 IV Satz 2.<br />
Betreibungsverbot<br />
Der Schuldner ist während der St<strong>und</strong>ung vor Vollstreckungshandlungen weitgehend<br />
geschützt; bereits hängige Betreibungen dürfen nicht fortgesetzt <strong>und</strong> neue nicht mehr<br />
eingeleitet werden, SchKG 297 I. Früher vollzogene, bspw. Pfändung, bleiben<br />
bestehen, bis über das Zustandekommen eines Nachlassvertrages entschieden ist.<br />
Davon ausgenommen sind lediglich Betreibungen auf Pfändung für Forderungen der<br />
ersten Klasse [auch für konkursfähige Schuldner], die Betreibung auf<br />
Gr<strong>und</strong>pfandverwertung für gr<strong>und</strong>pfandgesicherte Forderungen [doch bleibt die<br />
Verwertung ausgeschlossen], sowie die Betreibung auf Pfändung für Forderungen, die<br />
im Falle eines nachfolgenden Konkurses oder eines Liquidationsvergleiches<br />
Masseverbindlichkeiten wären.<br />
Möglich sind auch der Arrest <strong>und</strong> andere unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen.<br />
Hemmung des Fristenlaufs [SchKG 297 I Satz 2]<br />
Zinsen <strong>und</strong> Fälligkeit<br />
Mit der Bewilligung der St<strong>und</strong>ung werden die vorher entstandenen nicht<br />
pfandgesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner unverzinslich, sofern der<br />
ordentliche Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt, SchKG 297 III. Wird die<br />
St<strong>und</strong>ung widerrufen, tritt jedoch die Verzinslichkeit ex tunc ein.<br />
Auf die Fälligkeit hat die Nachlasst<strong>und</strong>ung keinen Einfluss, sie verfallen normal. Nur<br />
wenn ein Liquidationsvergleich zustande kommt, werden sämtliche<br />
Nachlassforderungen wie im Konkurs fällig.