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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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54.1.2.. Nachlasst<strong>und</strong>ung<br />

Entspricht der Nachlassrichter dem Gesuch, so gewährt er dem Schuldner die<br />

Nachlasst<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> ernennt einen oder mehrere Sachwalter.<br />

Sachwalter<br />

Der Sachwalter nimmt als Vollstreckungsorgan eine öffentlichrechtliche Stellung ein,<br />

SchKG 295 III; er untersteht der Protokoll- <strong>und</strong> Ausstandspflicht, dem Selbstkontrahierungsverbot,<br />

der Disziplinaraufsicht <strong>und</strong> der Beschwerdemöglichkeit wie auch der<br />

Staatshaftung.<br />

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Nachlassgericht hören die<br />

amtlichen Funktionen des Sachverwalters i.a.R. auf, ausser er wird mit dem Vollzug<br />

eines ordentlichen Nachlassvertrages beauftragt, SchKG 314 II oder als Liquidator<br />

eingesetzt bei einem Liquidationsvergleich, SchKG 317 II.<br />

Der Sachwalter führt das Nachlassverfahren während der St<strong>und</strong>ungsphase durch <strong>und</strong><br />

wahrt die Schuldner- <strong>und</strong> Gläubigerinteressen unparteiisch, SchKG 295 II:<br />

• Überwachung der Handlungen des Schuldners, wobei er Sachwalter ein<br />

Weisungsrecht hat, SchKG 298 I Satz 1.<br />

• Vorbereitung <strong>und</strong> Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere durch<br />

Feststellung der Aktiven <strong>und</strong> Passiven [Inventarisierung, Schätzung, Schuldenruf,<br />

Zusammenstellung der Eingaben] sowie durch Verhandlungen mit den Gläubigern,<br />

Vorbereiten <strong>und</strong> Durchführen der Gläubigerversammlungen<br />

• Instruktion des Bestätigungsverfahren durch Berichterstattung an das<br />

Nachlassgericht mit der Empfehlung zur Bestätigung oder Verwerfung des<br />

Nachlassvertrages.<br />

• Anzeigepflicht bei unzulässigem oder weisungswidrigem Verhalten des<br />

Schuldners, SchKG 298 III.<br />

• Pflicht zu periodischer Berichterstattung, SchKG 295 II c.<br />

• Zusätzlich kann der Nachlassrichter dem Sachwalter noch besondere Aufgaben<br />

auftragen; sie bestehen v.a. in Geschäftsführungs- <strong>und</strong> Vertretungsbefugnissen.<br />

Der Nachlassrichter setzt die Entschädigung des Sachwalters pauschal fest. Scheitert<br />

die Sanierung <strong>und</strong> kommt es zum Konkurs oder zum Liquidationsvergleich, wir die<br />

Honorarforderung des Sachwalters als Masseverbindlichkeit behandelt, SchKG 310 II.<br />

54.1.3. Wirkungen der St<strong>und</strong>ung<br />

Für die Zeit, die bis zum Zustandekommen des Nachlassvertrages benötigt wird, wird<br />

dem Schuldner St<strong>und</strong>ung gewährt. Ob dabei ein ordentlicher Nachlassvertrag oder ein<br />

Liquidationsvergleich angestrebt wird, ist irrelevant; die Unterschiede werden erst bei<br />

der Durchführung des Nachlasses bedeutsam.<br />

Die Nachlasst<strong>und</strong>ung wird öffentlich bekannt gemacht, SchKG 296. Die St<strong>und</strong>ung wirkt<br />

jedoch nicht erst ab der Publikation, sondern – wie die Konkurseröffnung – unmittelbar<br />

mit dem Bewilligungsentscheid.<br />

Die St<strong>und</strong>ung wird zunächst für 4 bis 6 Monate gewährt; reicht sie nicht aus, kann sie<br />

auf Antrag des Sachwalters auf 12 Monate verlängert werden, SchKG 295 I, IV. Es ist<br />

sogar eine Verlängerung bis auf 24 Monate zulässig; soll sie aber mehr als 12 Monate<br />

dauern, müssen die Gläubiger angehört werden, SchKG 295 IV Satz 2.<br />

Betreibungsverbot<br />

Der Schuldner ist während der St<strong>und</strong>ung vor Vollstreckungshandlungen weitgehend<br />

geschützt; bereits hängige Betreibungen dürfen nicht fortgesetzt <strong>und</strong> neue nicht mehr<br />

eingeleitet werden, SchKG 297 I. Früher vollzogene, bspw. Pfändung, bleiben<br />

bestehen, bis über das Zustandekommen eines Nachlassvertrages entschieden ist.<br />

Davon ausgenommen sind lediglich Betreibungen auf Pfändung für Forderungen der<br />

ersten Klasse [auch für konkursfähige Schuldner], die Betreibung auf<br />

Gr<strong>und</strong>pfandverwertung für gr<strong>und</strong>pfandgesicherte Forderungen [doch bleibt die<br />

Verwertung ausgeschlossen], sowie die Betreibung auf Pfändung für Forderungen, die<br />

im Falle eines nachfolgenden Konkurses oder eines Liquidationsvergleiches<br />

Masseverbindlichkeiten wären.<br />

Möglich sind auch der Arrest <strong>und</strong> andere unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen.<br />

Hemmung des Fristenlaufs [SchKG 297 I Satz 2]<br />

Zinsen <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

Mit der Bewilligung der St<strong>und</strong>ung werden die vorher entstandenen nicht<br />

pfandgesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner unverzinslich, sofern der<br />

ordentliche Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt, SchKG 297 III. Wird die<br />

St<strong>und</strong>ung widerrufen, tritt jedoch die Verzinslichkeit ex tunc ein.<br />

Auf die Fälligkeit hat die Nachlasst<strong>und</strong>ung keinen Einfluss, sie verfallen normal. Nur<br />

wenn ein Liquidationsvergleich zustande kommt, werden sämtliche<br />

Nachlassforderungen wie im Konkurs fällig.

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