Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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24.3. Vorverfahren<br />
Widerspruchsverfahren:<br />
24.4. Der Widerspruchsprozess<br />
Gläubiger – Dritter:<br />
Betreibr. Klage mit Reflexwirkung<br />
Beschränkte Rechtskraft, bV, ER<br />
Schuldner – Dritter<br />
Materiellrechtliche Klage<br />
Volle Rechtskraft, bV, ER<br />
Liegt eine gültige Anmeldung vor [Beschwerdemöglichkeit] wird der geltend<br />
gemachte Anspruch in der Pfändungsurk<strong>und</strong>e vorgemerkt oder den<br />
Betreibungsparteien nachträglich zur Kenntnis gebracht.<br />
Einleitung <strong>und</strong> Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind unterschiedlich, je<br />
nachdem sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des Schuldners oder des<br />
Drittansprechers oder in gemeinsamen Gewahrsam des Dritten <strong>und</strong> des Schuldners<br />
befindet, SchKG 107 <strong>und</strong> 108.<br />
Der Gewahrsamsinhaber soll die prozessual bessere Rolle des Beklagten innehaben<br />
können. Hat ein Vierter den Gewahrsam inne (bspw. Bank), kommt es drauf an, für<br />
wen dieser den Gewahrsam innehat.<br />
Gewahrsam ist die unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache, verb<strong>und</strong>en<br />
mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen. Rechtliche Kriterien kommen nur soweit in<br />
Betracht, als sie einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht zulassen,<br />
dabei dürfen aber nur unbestrittene Rechtsverhältnisse berücksichtigt werden.<br />
Gewahrsam in diesem Sinn gibt es nur bezüglich beweglicher Sachen <strong>und</strong><br />
Wertpapiere. Beim Gr<strong>und</strong>stück übernimmt die Funktion des Gewahrsams<br />
ersatzweise die Aussage des Gr<strong>und</strong>buchs, SchKG 107 I Ziff. 3 <strong>und</strong> 108 I Ziff. 3. Bei<br />
Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind <strong>und</strong> anderen Rechten,<br />
wird auf die Berechtigung selbst abgestellt; d.h. die grössere Wahrscheinlichkeit.<br />
Die Frage des Gewahrsams oder seiner Ersatzform beurteilt sich nach den<br />
Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung. Der Entscheid des Betreibungsbeamten<br />
[ggf. auch der Beschwerdeentscheid] ist für den Richter im Widerspruchsverfahren<br />
verbindlich. Keine Suspensivwirkung von Amtes wegen, SchKG 36.<br />
Vorverfahren bei Alleingewahrsam des Schuldners, SchKG 107<br />
Das BA eröffnet das Widerspruchsverfahren, indem es dem Gläubiger <strong>und</strong> dem<br />
Schuldner eine 10-tägige Frist zur Bestreitung des angemeldeten Drittanspruchs<br />
setzt. Der Dritte hat seine Beweismittel auf Verlangen des Bestreitenden vorzulegen.<br />
Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, gilt er als anerkannt <strong>und</strong> das<br />
Verfahren ist abgeschlossen.<br />
Im Falle der Bestreitung wird der Dritte vor die Wahl gestellt, entweder auf die<br />
Geltendmachung seines Anspruches zu verzichten oder den Widerspruchsprozess<br />
einzuleiten; wozu eine Frist von 20 Tagen besteht, SchKG 107 V. Bei Ablauf der Frist<br />
wird angenommen, er habe auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet,<br />
SchKG 107 V, womit das Verfahren abgeschlossen ist, reicht er dagegen Klage ein,<br />
ist das Vorverfahren beendet <strong>und</strong> der Widerspruchsprozess eingeleitet, SchKG 107<br />
V.<br />
Vorverfahren bei Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten, SchKG 108<br />
Bei Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten setzt das BA direkt dem Gläubiger <strong>und</strong><br />
Schuldner die 20-tägige Frist zur Klage auf Aberkennung des angemeldeten<br />
Anspruchs, SchKG 108 II. Klagt weder der Gläubiger noch der Schuldner binnen der<br />
Frist, gilt der Drittanspruch als anerkannt <strong>und</strong> das Widerspruchsverfahren ist<br />
abgeschlossen, SchKG 108 V. Die rechtzeitig erhobene Klage führt auch hier zum<br />
Widerspruchsprozess. Auch hier muss der Dritte ggf. seine Beweismittel während der Klagefrist<br />
auflegen, um dem Gläubiger / Schuldner eine Evaluation ihrer Prozesschancen zu ermöglichen.<br />
Der Widerspruchsprozess bildet die Schlussphase des Widerspruchsverfahrens,<br />
sofern dieses nicht schon im Vorverfahren abgeschlossen werden konnte. Die<br />
Widerspruchsklage zielt auf die richterliche Abklärung des Drittanspruchs ab.<br />
Zivilprozessual handelt es sich um eine Feststellungsklage;<br />
• Eine positive, wenn nach SchKG 107 der Dritte als Kläger das von ihm behauptete Recht feststellen<br />
lassen will / muss<br />
• Eine negative, wenn nach SchKG 108 der Gläubiger oder der Schuldner gegenüber den Dritten auf<br />
Aberkennung seines Anspruchs klagt.<br />
Obwohl die Klage materiellrechtlich begründet werden muss, erfüllt sie rein<br />
betreibungsrechtlichen Zweck. Das ganze Widerspruchsverfahren ist somit als<br />
Zwischenverfahren abhängig vom Schicksal der Betreibung, wird bspw. mit Erfolg<br />
geltend gemacht, es handle sich dabei um ein Kompetenzstück oder wird die<br />
Betreibung auf Beschwerde hin aufgehoben, wird die Widerspruchsklage<br />
gegenstandslos. Dennoch ist es eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />
auf das materielle Recht.<br />
Tritt der Schuldner gegen den Dritten als Prozesspartei auf, kommt der Klage<br />
materiellrechtliche Natur zu, damit auch volle Rechtskraft.