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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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24.3. Vorverfahren<br />

Widerspruchsverfahren:<br />

24.4. Der Widerspruchsprozess<br />

Gläubiger – Dritter:<br />

Betreibr. Klage mit Reflexwirkung<br />

Beschränkte Rechtskraft, bV, ER<br />

Schuldner – Dritter<br />

Materiellrechtliche Klage<br />

Volle Rechtskraft, bV, ER<br />

Liegt eine gültige Anmeldung vor [Beschwerdemöglichkeit] wird der geltend<br />

gemachte Anspruch in der Pfändungsurk<strong>und</strong>e vorgemerkt oder den<br />

Betreibungsparteien nachträglich zur Kenntnis gebracht.<br />

Einleitung <strong>und</strong> Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind unterschiedlich, je<br />

nachdem sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des Schuldners oder des<br />

Drittansprechers oder in gemeinsamen Gewahrsam des Dritten <strong>und</strong> des Schuldners<br />

befindet, SchKG 107 <strong>und</strong> 108.<br />

Der Gewahrsamsinhaber soll die prozessual bessere Rolle des Beklagten innehaben<br />

können. Hat ein Vierter den Gewahrsam inne (bspw. Bank), kommt es drauf an, für<br />

wen dieser den Gewahrsam innehat.<br />

Gewahrsam ist die unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache, verb<strong>und</strong>en<br />

mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen. Rechtliche Kriterien kommen nur soweit in<br />

Betracht, als sie einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht zulassen,<br />

dabei dürfen aber nur unbestrittene Rechtsverhältnisse berücksichtigt werden.<br />

Gewahrsam in diesem Sinn gibt es nur bezüglich beweglicher Sachen <strong>und</strong><br />

Wertpapiere. Beim Gr<strong>und</strong>stück übernimmt die Funktion des Gewahrsams<br />

ersatzweise die Aussage des Gr<strong>und</strong>buchs, SchKG 107 I Ziff. 3 <strong>und</strong> 108 I Ziff. 3. Bei<br />

Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind <strong>und</strong> anderen Rechten,<br />

wird auf die Berechtigung selbst abgestellt; d.h. die grössere Wahrscheinlichkeit.<br />

Die Frage des Gewahrsams oder seiner Ersatzform beurteilt sich nach den<br />

Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung. Der Entscheid des Betreibungsbeamten<br />

[ggf. auch der Beschwerdeentscheid] ist für den Richter im Widerspruchsverfahren<br />

verbindlich. Keine Suspensivwirkung von Amtes wegen, SchKG 36.<br />

Vorverfahren bei Alleingewahrsam des Schuldners, SchKG 107<br />

Das BA eröffnet das Widerspruchsverfahren, indem es dem Gläubiger <strong>und</strong> dem<br />

Schuldner eine 10-tägige Frist zur Bestreitung des angemeldeten Drittanspruchs<br />

setzt. Der Dritte hat seine Beweismittel auf Verlangen des Bestreitenden vorzulegen.<br />

Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, gilt er als anerkannt <strong>und</strong> das<br />

Verfahren ist abgeschlossen.<br />

Im Falle der Bestreitung wird der Dritte vor die Wahl gestellt, entweder auf die<br />

Geltendmachung seines Anspruches zu verzichten oder den Widerspruchsprozess<br />

einzuleiten; wozu eine Frist von 20 Tagen besteht, SchKG 107 V. Bei Ablauf der Frist<br />

wird angenommen, er habe auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet,<br />

SchKG 107 V, womit das Verfahren abgeschlossen ist, reicht er dagegen Klage ein,<br />

ist das Vorverfahren beendet <strong>und</strong> der Widerspruchsprozess eingeleitet, SchKG 107<br />

V.<br />

Vorverfahren bei Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten, SchKG 108<br />

Bei Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten setzt das BA direkt dem Gläubiger <strong>und</strong><br />

Schuldner die 20-tägige Frist zur Klage auf Aberkennung des angemeldeten<br />

Anspruchs, SchKG 108 II. Klagt weder der Gläubiger noch der Schuldner binnen der<br />

Frist, gilt der Drittanspruch als anerkannt <strong>und</strong> das Widerspruchsverfahren ist<br />

abgeschlossen, SchKG 108 V. Die rechtzeitig erhobene Klage führt auch hier zum<br />

Widerspruchsprozess. Auch hier muss der Dritte ggf. seine Beweismittel während der Klagefrist<br />

auflegen, um dem Gläubiger / Schuldner eine Evaluation ihrer Prozesschancen zu ermöglichen.<br />

Der Widerspruchsprozess bildet die Schlussphase des Widerspruchsverfahrens,<br />

sofern dieses nicht schon im Vorverfahren abgeschlossen werden konnte. Die<br />

Widerspruchsklage zielt auf die richterliche Abklärung des Drittanspruchs ab.<br />

Zivilprozessual handelt es sich um eine Feststellungsklage;<br />

• Eine positive, wenn nach SchKG 107 der Dritte als Kläger das von ihm behauptete Recht feststellen<br />

lassen will / muss<br />

• Eine negative, wenn nach SchKG 108 der Gläubiger oder der Schuldner gegenüber den Dritten auf<br />

Aberkennung seines Anspruchs klagt.<br />

Obwohl die Klage materiellrechtlich begründet werden muss, erfüllt sie rein<br />

betreibungsrechtlichen Zweck. Das ganze Widerspruchsverfahren ist somit als<br />

Zwischenverfahren abhängig vom Schicksal der Betreibung, wird bspw. mit Erfolg<br />

geltend gemacht, es handle sich dabei um ein Kompetenzstück oder wird die<br />

Betreibung auf Beschwerde hin aufgehoben, wird die Widerspruchsklage<br />

gegenstandslos. Dennoch ist es eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />

auf das materielle Recht.<br />

Tritt der Schuldner gegen den Dritten als Prozesspartei auf, kommt der Klage<br />

materiellrechtliche Natur zu, damit auch volle Rechtskraft.

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