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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 29 Die Verteilung<br />

29.1. Verteilungsverfahren<br />

§ 30 Der Kollokationsplan<br />

30.1. Inhalt des Kollokationsplanes<br />

Das materielle Ergebnis der Verwertung, der Erlös, ist dazu bestimmt, unter die<br />

beteiligten Gläubiger verteilt zu werden. Daher wird die Verteilung immer von Amtes<br />

wegen vorgenommen.<br />

Die Verteilung setzt voraus, dass das gesamte Pfändungsgut verwertet ist.<br />

Ausnahmen, sofern im Gesetz vorgesehen:<br />

• Abschlagszahlungen im Ermessen des BA, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen <strong>und</strong> alle<br />

Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden.<br />

• Nach der Verwertung eines Gr<strong>und</strong>stücks sollen die im rechtskräftigen Lastenverzeichnis<br />

enthaltenen fälligen Gr<strong>und</strong>pfandforderungen sofort bezahlt werden.<br />

• Ggf. kann schon eine Schlussverteilung erfolgen, wenn nämlich aus einer Teilverwertung<br />

alle Forderungen befriedigt werden können; die restliche Verwertung ist dann einzustellen.<br />

Für jede Pfändungsgruppe wird gesondert verwertet <strong>und</strong> verteilt, wobei allfälligre<br />

Ansprüche einer nachfolgenden Gruppe auf den Mehrerlös zu berücksichtigen sind,<br />

SchKG 110 III.<br />

Primär sind aus dem Ergebnis die Kosten der Verwaltung, Verwertung <strong>und</strong><br />

Verteilung zu decken, SchKG 144 III. Von den Gläubigern geleistete Vorschüsse<br />

werden diesen zurückerstattet.<br />

Sek<strong>und</strong>är wird der verbleibende Reinerlös den berechtigten Gläubigern zugewiesen,<br />

gestützt auf einen Verteilungsplan bis zur Höhe ihrer Forderungen incl. Zins <strong>und</strong><br />

Betreibungskosten, SchKG 144 IV. Berechtigt sind:<br />

• Pfandgläubiger fälliger Forderungen <strong>und</strong> Retentionsberechtigte<br />

• Dienstbarkeitsberechtigte oder Inhaber persönlicher vorgemerkter Rechte, die bei der<br />

Gr<strong>und</strong>stückverwertung dem Doppelaufruf zum Opfer gefallen sind<br />

• Zuletzt die zur betreffenden Pfändungsgruppe gehörenden Betreibungsgläubiger.<br />

Auszahlung aber nur an Gläubiger, die mit definitiver Pfändung am Verfahren teilnehmen.<br />

Der Betrag von bloss provisorisch Berechtigten wird bei der Depo-Anstalt hinterlegt.<br />

Der Reinerlös kann entweder ausreichen, um alle Forderungen der Pfändungsgruppe zu<br />

decken. Ein Überschuss fällt an die Gläubiger der folgenden Gruppe, zu deren Gunsten der<br />

Mehrerlös gepfändet wurde; in letzter Linie steht er dem Schuldner zu.<br />

Genügt der Erlös hierzu nicht, muss das Betreibungsamt für die nicht befriedigte<br />

Pfändungsgruppe unverzüglich eine Nachpfändung vollziehen.<br />

Mangels weiterer pfändbarer Vermögenswerte kann ggf. nichts nachgepfändet werden oder<br />

auch der Erlös aus einer Nachpfändung reicht nicht aus, um die Gruppengläubiger zu<br />

befriedigen. Es bleibt nichts anderes übrig, als den unzureichenden Reinerlös zu teilen; für jede<br />

vom Verlust betroffene Pfändungsgruppe wird ein Kollokationsplan erstellt, der die Reihenfolge<br />

der gruppeninternen Befriedigung festlegt, SchKG 146 I.<br />

Der Kollokationsplan ist der Plan für die Rangordnung der Gläubiger. Gemeint ist<br />

damit die Reihenfolge, in der die Gläubiger einer Pfändungsgruppe bei<br />

ungenügendem Reinerlös befriedigt werden sollen.<br />

Für jede Pfändungsgruppe, die zu Verlust kommt, wird ein eigener Kollokationsplan erstellt,<br />

anders als im Konkurs, wo es für sämtliche Gläubiger nur einen Kollokationsplan gibt.<br />

Das BA erstellt den Kollokationsplan nach der Verwertung aller gepfändeten <strong>und</strong> ggf.<br />

nachgepfändeten Gegenstände. Wo volle Befriedigung ausser Frage steht, bedarf es<br />

keines Kollokationsplanes; es genügt ein gewöhnlicher Verteilungsplan.<br />

In der Betreibung auf Pfändung brauchen die Ansprüche der Pfandgläubiger nicht in<br />

den Kollokationsplan aufgenommen zu werden; deren Befriedigung ist durch<br />

Wahrung des Deckungsprinzips sichergestellt.<br />

Der rechtskräftige Kollokationsplan bildet – weil er zugleich den Verteilungsplan<br />

enthält – die Gr<strong>und</strong>lage der Verteilung.<br />

• Verzeichnis aller Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe sowie ihrer Forderungen<br />

• Rangordnung der Gläubiger; die auf konkursrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen beruht, SchKG 146 II<br />

i.V.m. SchKG 219.<br />

• Der Verteilungsplan gibt im Rahmen des Kollokationsplanes darüber Aufschluss, welche<br />

Beträge jeder Gläubiger erhalten sollte, um voll befriedigt zu werden, wie viel er tatsächlich<br />

erhalten wird <strong>und</strong> wie hoch sich sein Ausfall beläuft.<br />

• Mitteilungen für das weitere Verfahren; Angaben über den Schuldner, über die Auflage des<br />

Planes sowie die Möglichkeit seiner Anfechtung <strong>und</strong> über sein Inkrafttreten.

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