Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 29 Die Verteilung<br />
29.1. Verteilungsverfahren<br />
§ 30 Der Kollokationsplan<br />
30.1. Inhalt des Kollokationsplanes<br />
Das materielle Ergebnis der Verwertung, der Erlös, ist dazu bestimmt, unter die<br />
beteiligten Gläubiger verteilt zu werden. Daher wird die Verteilung immer von Amtes<br />
wegen vorgenommen.<br />
Die Verteilung setzt voraus, dass das gesamte Pfändungsgut verwertet ist.<br />
Ausnahmen, sofern im Gesetz vorgesehen:<br />
• Abschlagszahlungen im Ermessen des BA, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen <strong>und</strong> alle<br />
Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden.<br />
• Nach der Verwertung eines Gr<strong>und</strong>stücks sollen die im rechtskräftigen Lastenverzeichnis<br />
enthaltenen fälligen Gr<strong>und</strong>pfandforderungen sofort bezahlt werden.<br />
• Ggf. kann schon eine Schlussverteilung erfolgen, wenn nämlich aus einer Teilverwertung<br />
alle Forderungen befriedigt werden können; die restliche Verwertung ist dann einzustellen.<br />
Für jede Pfändungsgruppe wird gesondert verwertet <strong>und</strong> verteilt, wobei allfälligre<br />
Ansprüche einer nachfolgenden Gruppe auf den Mehrerlös zu berücksichtigen sind,<br />
SchKG 110 III.<br />
Primär sind aus dem Ergebnis die Kosten der Verwaltung, Verwertung <strong>und</strong><br />
Verteilung zu decken, SchKG 144 III. Von den Gläubigern geleistete Vorschüsse<br />
werden diesen zurückerstattet.<br />
Sek<strong>und</strong>är wird der verbleibende Reinerlös den berechtigten Gläubigern zugewiesen,<br />
gestützt auf einen Verteilungsplan bis zur Höhe ihrer Forderungen incl. Zins <strong>und</strong><br />
Betreibungskosten, SchKG 144 IV. Berechtigt sind:<br />
• Pfandgläubiger fälliger Forderungen <strong>und</strong> Retentionsberechtigte<br />
• Dienstbarkeitsberechtigte oder Inhaber persönlicher vorgemerkter Rechte, die bei der<br />
Gr<strong>und</strong>stückverwertung dem Doppelaufruf zum Opfer gefallen sind<br />
• Zuletzt die zur betreffenden Pfändungsgruppe gehörenden Betreibungsgläubiger.<br />
Auszahlung aber nur an Gläubiger, die mit definitiver Pfändung am Verfahren teilnehmen.<br />
Der Betrag von bloss provisorisch Berechtigten wird bei der Depo-Anstalt hinterlegt.<br />
Der Reinerlös kann entweder ausreichen, um alle Forderungen der Pfändungsgruppe zu<br />
decken. Ein Überschuss fällt an die Gläubiger der folgenden Gruppe, zu deren Gunsten der<br />
Mehrerlös gepfändet wurde; in letzter Linie steht er dem Schuldner zu.<br />
Genügt der Erlös hierzu nicht, muss das Betreibungsamt für die nicht befriedigte<br />
Pfändungsgruppe unverzüglich eine Nachpfändung vollziehen.<br />
Mangels weiterer pfändbarer Vermögenswerte kann ggf. nichts nachgepfändet werden oder<br />
auch der Erlös aus einer Nachpfändung reicht nicht aus, um die Gruppengläubiger zu<br />
befriedigen. Es bleibt nichts anderes übrig, als den unzureichenden Reinerlös zu teilen; für jede<br />
vom Verlust betroffene Pfändungsgruppe wird ein Kollokationsplan erstellt, der die Reihenfolge<br />
der gruppeninternen Befriedigung festlegt, SchKG 146 I.<br />
Der Kollokationsplan ist der Plan für die Rangordnung der Gläubiger. Gemeint ist<br />
damit die Reihenfolge, in der die Gläubiger einer Pfändungsgruppe bei<br />
ungenügendem Reinerlös befriedigt werden sollen.<br />
Für jede Pfändungsgruppe, die zu Verlust kommt, wird ein eigener Kollokationsplan erstellt,<br />
anders als im Konkurs, wo es für sämtliche Gläubiger nur einen Kollokationsplan gibt.<br />
Das BA erstellt den Kollokationsplan nach der Verwertung aller gepfändeten <strong>und</strong> ggf.<br />
nachgepfändeten Gegenstände. Wo volle Befriedigung ausser Frage steht, bedarf es<br />
keines Kollokationsplanes; es genügt ein gewöhnlicher Verteilungsplan.<br />
In der Betreibung auf Pfändung brauchen die Ansprüche der Pfandgläubiger nicht in<br />
den Kollokationsplan aufgenommen zu werden; deren Befriedigung ist durch<br />
Wahrung des Deckungsprinzips sichergestellt.<br />
Der rechtskräftige Kollokationsplan bildet – weil er zugleich den Verteilungsplan<br />
enthält – die Gr<strong>und</strong>lage der Verteilung.<br />
• Verzeichnis aller Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe sowie ihrer Forderungen<br />
• Rangordnung der Gläubiger; die auf konkursrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen beruht, SchKG 146 II<br />
i.V.m. SchKG 219.<br />
• Der Verteilungsplan gibt im Rahmen des Kollokationsplanes darüber Aufschluss, welche<br />
Beträge jeder Gläubiger erhalten sollte, um voll befriedigt zu werden, wie viel er tatsächlich<br />
erhalten wird <strong>und</strong> wie hoch sich sein Ausfall beläuft.<br />
• Mitteilungen für das weitere Verfahren; Angaben über den Schuldner, über die Auflage des<br />
Planes sowie die Möglichkeit seiner Anfechtung <strong>und</strong> über sein Inkrafttreten.