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Seelsorge und Okkultismus - Okkultismus: Bibel- und ...

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zur Pflicht machen. Im Strafgesetzbuch ist dieser Sachverhalt<br />

im § 139 verankert. Diese Bestimmung besagt, „daß derjenige,<br />

der von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats,<br />

Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder<br />

gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die<br />

Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis<br />

erhält, die Verpflichtung hat, der Behörde oder der durch das<br />

Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen“<br />

(22).<br />

2. In ähnlicher Weise wie der Geistliche ist der Mediziner durch<br />

eine Art Ehrenkodex oder eine ärztliche Standesethik, die bis<br />

in das vierte Jahrh<strong>und</strong>ert vor Christus, bis zu Hippokrates, zurück<br />

reicht, zur Schweigepflicht angehalten. Diese ärztliche<br />

Schweigepflicht ist im § 13 der Reichsärzteordnung niedergelegt.<br />

Der Staat anerkennt genau wie bei den Geistlichen im §<br />

53 Ziffer 3 der Strafprozeßordnung <strong>und</strong> im § 383 Ziffer 5 der<br />

Zivilprozeßordnung deshalb das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

der ärzte. Ferner fügen die §§ 76 der Strafprozeßordnung <strong>und</strong><br />

408 der Zivilprozeßordnung das entsprechende Gutachtenverweigerungsrecht<br />

hinzu. Und im § 300 des Strafgesetzbuches<br />

wird die unbefugte Offenbarung des einem Arzt anvertrauten<br />

Privatgeheimnisses unter Strafe gestellt. Allerdings sind<br />

die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht durch<br />

die Reichsversicherungsordnung vom 19. 7. 1911 <strong>und</strong> durch<br />

die vielen auferlegten Meldepflichten weithin unterhöhlt. Es<br />

ist deshalb in der ärzteschaft im Blick auf die nicht ganz geklärten<br />

Rechtsfragen hinsichtlich der Schweige-, Melde- <strong>und</strong><br />

Auskunftspflicht eine große Unsicherheit <strong>und</strong> eine unheilvolle<br />

Pflichtenkollision entstanden (23).<br />

Nach dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Klarlegung muß der Frage<br />

nachgegangen werden, ob seelsorgerliche Beispiele oder Krankengeschichten<br />

psycho therapeutischer Heilbehandlungen veröffentlicht<br />

werden können, ohne das Beichtgeheimnis oder das<br />

Berufsgeheimnis zu verletzen.<br />

In der Tat wird manchen Evangelisten der Vorwurf gemacht,<br />

daß sie ihre Darbietungen mit zahlreichen seelsorgerlichen Erlebnissen<br />

schmücken <strong>und</strong> damit den Hörern das Vertrauen zu dem<br />

Redner zerstören. Ohne Frage ist bei manchen Evangelisten das<br />

Beichtgeheimnis in dieser Weise gefährdet, weil sie gern die Fülle<br />

reicher, seelsorgerlicher Erfahrung zur Illustration ihrer Verkündigung<br />

benutzen. Manchmal würde mehr Takt <strong>und</strong> Zurückhaltung<br />

dem evangelistischen Dienst nicht gerade schaden.<br />

In ähnlicher Situation befinden sich unsere Psychotherapeu-<br />

24 - <strong>Seelsorge</strong> <strong>und</strong> <strong>Okkultismus</strong>

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