Seelsorge und Okkultismus - Okkultismus: Bibel- und ...
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zur Pflicht machen. Im Strafgesetzbuch ist dieser Sachverhalt<br />
im § 139 verankert. Diese Bestimmung besagt, „daß derjenige,<br />
der von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats,<br />
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder<br />
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die<br />
Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis<br />
erhält, die Verpflichtung hat, der Behörde oder der durch das<br />
Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen“<br />
(22).<br />
2. In ähnlicher Weise wie der Geistliche ist der Mediziner durch<br />
eine Art Ehrenkodex oder eine ärztliche Standesethik, die bis<br />
in das vierte Jahrh<strong>und</strong>ert vor Christus, bis zu Hippokrates, zurück<br />
reicht, zur Schweigepflicht angehalten. Diese ärztliche<br />
Schweigepflicht ist im § 13 der Reichsärzteordnung niedergelegt.<br />
Der Staat anerkennt genau wie bei den Geistlichen im §<br />
53 Ziffer 3 der Strafprozeßordnung <strong>und</strong> im § 383 Ziffer 5 der<br />
Zivilprozeßordnung deshalb das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
der ärzte. Ferner fügen die §§ 76 der Strafprozeßordnung <strong>und</strong><br />
408 der Zivilprozeßordnung das entsprechende Gutachtenverweigerungsrecht<br />
hinzu. Und im § 300 des Strafgesetzbuches<br />
wird die unbefugte Offenbarung des einem Arzt anvertrauten<br />
Privatgeheimnisses unter Strafe gestellt. Allerdings sind<br />
die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht durch<br />
die Reichsversicherungsordnung vom 19. 7. 1911 <strong>und</strong> durch<br />
die vielen auferlegten Meldepflichten weithin unterhöhlt. Es<br />
ist deshalb in der ärzteschaft im Blick auf die nicht ganz geklärten<br />
Rechtsfragen hinsichtlich der Schweige-, Melde- <strong>und</strong><br />
Auskunftspflicht eine große Unsicherheit <strong>und</strong> eine unheilvolle<br />
Pflichtenkollision entstanden (23).<br />
Nach dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Klarlegung muß der Frage<br />
nachgegangen werden, ob seelsorgerliche Beispiele oder Krankengeschichten<br />
psycho therapeutischer Heilbehandlungen veröffentlicht<br />
werden können, ohne das Beichtgeheimnis oder das<br />
Berufsgeheimnis zu verletzen.<br />
In der Tat wird manchen Evangelisten der Vorwurf gemacht,<br />
daß sie ihre Darbietungen mit zahlreichen seelsorgerlichen Erlebnissen<br />
schmücken <strong>und</strong> damit den Hörern das Vertrauen zu dem<br />
Redner zerstören. Ohne Frage ist bei manchen Evangelisten das<br />
Beichtgeheimnis in dieser Weise gefährdet, weil sie gern die Fülle<br />
reicher, seelsorgerlicher Erfahrung zur Illustration ihrer Verkündigung<br />
benutzen. Manchmal würde mehr Takt <strong>und</strong> Zurückhaltung<br />
dem evangelistischen Dienst nicht gerade schaden.<br />
In ähnlicher Situation befinden sich unsere Psychotherapeu-<br />
24 - <strong>Seelsorge</strong> <strong>und</strong> <strong>Okkultismus</strong>