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vsao Journal Nr. 5 - Oktober 2023

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mediservice<br />

Briefkasten<br />

Wer zahlt, wenn’s klirrt?<br />

Bei einem Umzug geht nicht<br />

selten etwas zu Bruch.<br />

Wer haftet, wenn durch<br />

schlecht gesicherte Möbel,<br />

unsorgfältige Behandlung oder<br />

durch ein Missgeschick Schäden<br />

entstehen?<br />

Umzugsfirmen können ganz legal<br />

bestimmte Haftungsausschlüsse im<br />

Vertrag festhalten und dabei die Verantwortung<br />

für beschädigte Waren in<br />

gewissen Situationen von sich weisen.<br />

Worauf Sie achten müssen, um den<br />

Umzug möglichst unbeschadet über<br />

die Bühne zu bringen:<br />

Gegenstände mit grossem finanziellen<br />

oder ideellen Wert, z. B. eine teure<br />

Vase oder das Geschenk eines Freundes,<br />

zügeln Sie am besten selbst. So vermeiden<br />

Sie böse Überraschungen. Wenn das<br />

nicht möglich ist, fotografieren Sie die<br />

Gegenstände und lassen Sie sie schätzen.<br />

Generell empfiehlt es sich, alle Möbel<br />

und wertvollen Gegenstände vor dem<br />

Umzug zu fotografieren. So können Sie<br />

beim Umzug entstandene Schäden<br />

belegen.<br />

Melden Sie sich bei der Zügelfirma,<br />

wenn Sie Mängel bereits während des<br />

Umzugs feststellen. Einen Arbeitsrapport<br />

oder eine Quittung sollten Sie nur mit<br />

den durch die Zügelfirma schriftlich<br />

anerkannten Mängeln unterschreiben.<br />

Anerkennt die Zügelfirma die Mängel<br />

nicht, so sollten Sie den ausstehenden<br />

Betrag nicht direkt begleichen.<br />

Alternativ können Sie vereinbaren,<br />

den Betrag des Schadens – sollte dieser<br />

direkt nach Arbeitsende anerkannt und<br />

bezifferbar sein – vom Gesamtbetrag in<br />

Abzug zu bringen und nur die Differenz<br />

zu zahlen. Auch hier ist ein Vermerk auf<br />

der Quittung notwendig.<br />

Wird vor Ort keine Einigung erzielt<br />

und schriftlich festgehalten, muss eine<br />

ordentliche Mängelrüge (schriftlich<br />

dokumentierte Schäden) erfolgen.<br />

Schäden müssen dem Umzugsunternehmen<br />

spätestens zwei bis drei Tage<br />

nach dem Umzug per Einschreiben<br />

gemeldet werden. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob Sie die Schäden bereits während<br />

des Umzugs oder erst danach<br />

entdeckt haben. Legen Sie Ihrem Schreiben<br />

Beweisfotos sowie eine Kostenschätzung<br />

bei.<br />

Offerte und Abrechnung: Bei einem<br />

Pauschalbetrag liegt es in der Verantwortung<br />

der Umzugsfirma, eine genaue<br />

Angebotsberechnung (ggf. mittels Besichtigungstermin)<br />

vorzunehmen. Ohne<br />

Besichtigungstermin sind Ihre Angaben<br />

ausschlaggebend und sollten der Wahrheit<br />

entsprechen, ansonsten sind allfällige<br />

Mehrkosten, die daraus resultieren,<br />

von Ihnen zu tragen.<br />

Wurde eine Offerte nach Aufwand<br />

(Stundensatz) erstellt, müssen Sie die<br />

effektiv geleisteten Stunden begleichen<br />

– vorausgesetzt, die vertraglichen<br />

Abmachungen (z. B. die Anzahl Mitarbeiter<br />

oder die Grösse des LKWs) wurden<br />

eingehalten und der Kostenvoranschlag<br />

wurde nicht erheblich überschritten.<br />

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unter Telefon 031 350 44 22 oder per<br />

E-Mail info@mediservice-<strong>vsao</strong>.ch.<br />

Leo Loosli,<br />

Jurist, Experte in den<br />

Bereichen Vertrags-, Erb-,<br />

Familien- und Personenrecht<br />

bei der AXA-ARAG Recht s-<br />

schutz AG<br />

Bilder: zvg<br />

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5/23 <strong>vsao</strong> /asmac <strong>Journal</strong>

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