Gyöngyösi Gergely OSPPE: Epitoma és Directorium
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3. Lossprechung<br />
Wenn er einen lossprechen will, ist es nicht erforderlich, dass ein Schwur von ihm<br />
gefordert wird oder eine Versicherung, er werde sich künftig vorsehen, vielmehr<br />
reicht es, dass er die Absicht und den guten Willen erklärt, sich vor jeglicher<br />
Todsünde zu hüten. Wenn er aber sagt, er wolle und könne sich nicht vor einer<br />
Todsünde hüten, ist ihm keine Buße aufzuerlegen. Vielmehr ist es ein gutes Heilmittel,<br />
ihm zu raten: Wenn es ihn zu etwas Bösem reizt, möge er sich aus Liebe<br />
zum Herrn Jesus zurückhalten. Wenn erneut, dann soll er sich in Acht nehmen<br />
im Hinblick auf die selige Jungfrau. Wenn zum dritten Mal, soll er den schlechten<br />
Gedanken vertreiben aus Liebe zu allen Heiligen, und so wird das oftmalige<br />
Umstimmen leicht zur Gewohnheit. Oder man sagt ihm, wenn er nicht ablasse<br />
und sich beflecke, werde er im Stande der Sünde dahinscheiden und der ewigen<br />
Pein nicht entgehen.<br />
Sie dürfen die mit einer schweren Exkommunikation Exkommunizierten nicht<br />
lossprechen, wenn sie nicht wissen, ob sie die Befugnis dazu haben, und wenn<br />
sie nicht die Lossprechungsformel kennen, die anzuwenden ist. Noch kurz zu der<br />
Formel: Zur Beachtung: Von der einfachen Exkommunikation kann schon durch<br />
den Satz losgesprochen werden: „Ich spreche Dich kraft meines Priesteramtes los<br />
von der Fessel der einfachen Exkommunikation. Im Namen des Vaters und des<br />
Sohnes und des Heiligen Geistes.” Die schwere Exkommunikation wird rechtens<br />
nur gelöst, wenn zuvor der Exkommunizierte entkleidet und mit Ruten verprügelt<br />
wird mit dem Psalm Miserere mei Deus sowie Ne reminiscaris und dem<br />
Gebet: Deus cui – „Gott, dem es eigen ist, sich zu erbarmen ? Wir bitten Dich,<br />
Herr, erhöre ?”, wie es in den Konstitutionen vorgesehen ist. Man muss sich öfter<br />
darum bemühen, dass solche Lossprechung nicht vor vielen Leuten stattfindet,<br />
besonders wenn er vertraulich gebeichtet hat. Die Form der Lossprechung ist folgende:<br />
„Kraft des Allmächtigen Gottes und der hll. Apostel Petrus und Paulus<br />
sowie meines Priesteramtes, das ich wahrnehme, löse ich Dich ausdrücklich von<br />
der schweren Exkommunikation, der Du durch die Tat soundso verfallen bist. Im<br />
Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.” Diebe, Räuber,<br />
Wucherer und Verleumder dürfen sie nicht lösen, wenn sie nicht unverzüglich<br />
erfolgende Genugtuung versprechen; sie müssen aber das fortgenommene Gut<br />
dem Ausgeplünderten oder seinen Erben zurückerstatten, wenn sie ihn finden<br />
können, andernfalls muss es auf Anraten der Kirche für fromme Zwecke gegeben<br />
werden. Wenn der Sünder nicht den Willen zur Rückerstattung hat, darf<br />
ihm keine Buße auferlegt werden; wenn es aber insgeheim geschehen ist, ist dem<br />
Sünder mitzuteilen, wie er es insgeheim rückerstatten kann, oder er bittet, dass<br />
insgeheim durch eine andere ehrenhafte Person, besonders durch den Priester,<br />
dem er es in der Beichte eröffnet hat, die Rückerstattung erfolgen möge.<br />
4. Verhängen der Buße<br />
Außer dem, was bisher gesagt wurde, muss bei Dieben und Räubern auch in Betracht<br />
gezogen werden und ist in jeder Weise zu befolgen: Es ist immer besser,<br />
eine leichtere Buße zu verhängen und Menschen zum Reinigungsort zu bestimmen<br />
als in die Hölle; dort reinigt Gott seine Söhne, wenn sie sich hier nicht<br />
gereinigt haben. Sie sollen sich davor hüten, Laien Messen aufzubürden, sondern<br />
sie können Reichen aufbürden, Almosen zu spenden statt Messen. Ebenso<br />
keine Bußen verhängen, aus denen ein Ärgernis folgt; wenn nämlich einer einem<br />
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