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Gyöngyösi Gergely OSPPE: Epitoma és Directorium

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sie keine Empfänger von Personen, noch sollen sie in Aufregung geraten, wenn<br />

man ihnen befiehlt, sich mehr als üblich abzumühen. Denn einen fröhlichen Geber<br />

hat Gott lieb. Wenn Brüder oder Weltliche an sie herantreten, dann mögen<br />

sie sie nicht mit Geschwätz einnehmen; wenn sie andererseits gezwungen sind<br />

zu sprechen, sollen sie heilsame Worte hervorbringen und nicht zulassen, dass<br />

vor ihnen Tadelnswertes gesagt wird. Sooft sie Gehilfen haben wollen, mögen<br />

sie vor den Oberen treten oder zumindest vor den Subprior. Und der Umfang<br />

der Vereinbarung ist im allgemeinen Verzeichnis aufzuzeichnen. Keiner wage es,<br />

Geld oder andere Güter der Gehilfen ohne Wissen und Erlaubnis des Oberen<br />

aufzubewahren. Wenn ein Erlös durch die Arbeit erzielt wird, muss er an allen<br />

Kommuniontagen zur Zeit der Beichte dem Oberen ausgehändigt werden, und<br />

danach kann er, wenn es nötig ist, von ihm erbitten, was er zur Fortsetzung<br />

seines Handwerks braucht.<br />

Und insbesondere ist es allgemeiner Brauch, dass der Schneider die Weingärten<br />

pflegt. Wenn er also dazu geeignet ist, soll er dieses Amt gern ohne<br />

Widerrede annehmen. Immer wenn sie von ihrem Wohnhaus zurückkehren, sollen<br />

sie nichts von dem Hab und Gut dieses Klosters, wo sie sich aufhalten, nach<br />

eigenem Gutdünken mitnehmen, es sei denn mit Erlaubnis des Oberen. Wenn<br />

sie nach draußen gehen, sollen sie keine Ausgaben nach eigenem Willen mitnehmen,<br />

sondern nur nach dem Willen des Vorstehers. Sehr viele pflegen sich zu<br />

Speise und Trank zu verdingen und kümmern sich am nächsten Tag nicht darum,<br />

sondern geben ihren Gastgebern ein Ärgernis. Wenn sie auf Wanderschaft<br />

sind, sollen sie nicht weltlich sondern als Ordensleute gehen und ein Buch bei<br />

sich haben, nicht Schwert, Spieß oder Pfeil und Bogen. Sie sollen einen Vertrag<br />

nur mit Billigung des Oberen schließen. Das Schweigen sollen sie grundsätzlich<br />

einhalten, sowohl im Kloster wie außerhalb, so jedoch, dass sie nicht geschwätzig<br />

sind, damit es durch keinen ein Ärgernis gibt.<br />

Kap. 18 Vorgabe für den Schlüsselwart<br />

Der Schlüsselwart oder Koch muss die Anzahl der Personen im Kloster kennen<br />

und derer, die und wieviel sie essen, und dementsprechend Vorsorge mit den Lebensmitteln<br />

treffen. Er muss als Erster aus dem Bett aufstehen und als Letzter<br />

einschlafen. Damit er nicht behindert wird, hat ihn die Umsicht des Oberen zu<br />

unterstützen bei den gewöhnlichen Arbeiten und bei den Nachtwachen. Er soll<br />

die Güter des Klosters nutzbringend und ehrenvoll austeilen und nichts gegen<br />

den Willen des Oberen verwenden. Den Gehilfen und Knechten soll er das Notwendige<br />

zuteilen, nicht zum Überfluss sondern nach Bedarf. Wenn sie jedoch<br />

unleidlich sind, mag er sie dem Oberen melden. Die inneren Pforten hat er zu<br />

schließen und zur rechten Zeit zu öffnen. Im Schweigen und in der Hoffnung<br />

liege seine Stärke. In Liebe diene er den Brüdern. Gott möge es ihm lohnen in<br />

der ewigen Heimat der Seligen. Die möge der Geber alles Guten auch uns zuteil<br />

werden lassen. Amen.<br />

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