Antwort - Interkultureller Rat
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Auf den unterschiedlichen Fortbildungsbedarf in den einzelnen Gerichtsbarkeiten in<br />
Abhängigkeit vom Wahlmodus wurde bereits bei Frage 27 eingegangen.<br />
Frage 29: In welchem Umfang wurden 2005 und 2006 die Sitzungstage der Schöffengerichte<br />
tatsächlich ausgenutzt?<br />
Zu Frage 29: Die Auslastung schwankt in Abhängigkeit vom Geschäftsanfall zwischen<br />
den einzelnen Amtsgerichten. Bei den größeren Amtsgerichten werden nahezu alle<br />
Sitzungstage des Schöffengerichts genutzt, sofern nicht Urlaub oder Krankheit entgegenstehen.<br />
Lediglich in den kleineren Amtsgerichten werden aufgrund der geringeren<br />
Eingangszahlen weniger Sitzungstage genutzt. Zum Teil differiert die Ausnutzung der<br />
Sitzungstage bei einem Gericht auch zwischen Jugend- und Erwachsenenschöffengericht.<br />
Frage 30: Welche Erklärung gibt es insbesondere für den Umstand, dass verschiedentlich<br />
Hauptschöffen an den Amtsgerichten bis in die zweite Jahreshälfte 2005 noch<br />
keinen Einsatz hatten?<br />
Zu Frage 30: Der Einsatz der Schöffen wird durch Losverfahren gem. § 45 Abs. 2 Satz<br />
1 GVG für die Sitzungstage eines Jahres im Voraus festgelegt. Die Anzahl der festgesetzten<br />
Sitzungstage und die Anzahl der Schöffen bestimmen daher die Häufigkeit ihres<br />
Einsatzes, wobei es auf Grund der zufälligen Auslosung keine festgelegte Reihenfolge<br />
für den Einsatz der Schöffen gibt. Fallen Sitzungstage aus, weil sie nicht terminiert<br />
sind, der Vorsitzende des Schöffengerichts krank, im Urlaub oder sonst abwesend<br />
ist, kommen die für diese Sitzungstage ausgelosten Schöffen nicht zum Zuge.<br />
Daher ist es möglich und auch nicht ungewöhnlich, dass einzelne Hauptschöffen, welche<br />
Ende 2004 gewählt wurden, erst in der 2. Jahreshälfte 2005 zum Einsatz gekommen<br />
sind.<br />
Frage 31: Zu welchen regelmäßigen Zeitpunkten und auf welcher Grundlage erfolgt<br />
die Neuberechnung der für eine Wahlperiode benötigten Schöffen?<br />
Zu Frage 31: Die Zahl der für eine Wahlperiode benötigten Haupt- und Hilfsschöffen<br />
wird jeweils in Vorbereitung der alle vier bzw. künftig fünf Jahre stattfindenden Schöffenwahlen<br />
festgestellt. Die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen für die<br />
Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts (§ 43 Abs.1, § 77 Abs. 1<br />
GVG) wird vom Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt und auf die<br />
Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (§ 36<br />
Abs. 4 Satz 2 GVG) verteilt. Die erforderliche Zahl der Hilfsschöffen für die Strafkammern<br />
des Landgerichts verteilt er auf die Gemeinden des Amtsgerichts, in dessen Bezirk<br />
das Landgericht seinen Sitz hat (§ 36 Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG).<br />
Die zu früheren Wahlen erlassenen Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass die Feststellung<br />
der Zahl der Schöffen bis zum 2. Januar des Wahljahres erfolgen soll. Dieser<br />
Termin wird auch für die Schöffenwahlen 2008 maßgebend sein.<br />
Frage 32: Wie hat sich die tatsächliche Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in der<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit seit der Einführung des obligatorischen Einzelrichters in<br />
den einzelnen Rechtsgebieten entwickelt und wie ist die konkrete Zuweisungspraxis<br />
an den einzelnen Verwaltungsgerichten?