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Antwort - Interkultureller Rat

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In den Fachgerichtsbarkeiten sind Probleme dieser Art nicht aufgetreten.<br />

Ein einzelner Fall, der auch durch die klarstellende Regelung des § 45 Abs. 1a DRiG<br />

noch keine Klärung erfahren hat, betrifft den Umfang des Freistellungsanspruchs und<br />

hierbei die Frage, ob ein Freistellungsanspruch nur für die Kernarbeitszeit besteht. In<br />

diesem Fall aus dem Jahr 2006 wurde einer Schöffin durch einen öffentlichen Arbeitgeber<br />

lediglich die Freistellung für die Kernarbeitszeit erteilt. Die Sitzungszeiten in der<br />

Arbeitszeit, die nicht Kernarbeitszeit ist, sollten durch die Schöffin nachgearbeitet werden.<br />

Nachdem Bemühungen des Präsidenten des zuständigen Landgerichts um Klärung<br />

mit dem Arbeitgeber ergebnislos blieben, hat der Präsident des Brandenburgischen<br />

Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz darüber berichtet.<br />

Aufgrund eines analogen Falles in Schleswig-Holstein im Jahre 2003 hatten einige<br />

Länder bereits detaillierte Prüfungen vorgenommen und auf der Grundlage der gesetzlichen<br />

und tariflichen Regelungen und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 16. Dezember 1993 – 6 AZR 236/93 festgestellt, dass ein Anspruch auf<br />

Freistellung nur in der Kernarbeitszeit besteht. Auch die bereits 2003 in Aussicht genommene<br />

Änderung des Deutschen Richtergesetzes wurde nicht als hilfreich angesehen,<br />

da auch der Freistellungsanspruch nach § 45 DRiG unter Anrechnung auf die Arbeitszeit<br />

nur für die Dauer einer ggf. festgelegten Arbeitszeit gegeben wäre.<br />

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hatte dieses aus Sicht der Justiz unbefriedigende<br />

Ergebnis wegen der vorrangigen Frage der Anwendung und Auslegung des §<br />

52 Abs. 2 BAT an das Bundesministerium des Innern (BMI) herangetragen, das ebenfalls<br />

die Auffassung vertreten hatte, dass eine bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern<br />

im öffentlichen Dienst zur Wahrnehmung des Schöffenamtes nur in der Kernarbeitszeit<br />

in Betracht kommt und kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht, wenn die<br />

Ausübung des Ehrenamtes bei gleitender Arbeitszeit in die Gleitzeit fällt. Das BMJ hatte<br />

sich daraufhin noch einmal mit einer umfangreichen Argumentation (Schreiben vom<br />

9. Februar 2004) an das BMI gewandt und angeregt, die in der Praxis offensichtlich<br />

auftretenden Streitfälle ggf. durch eine eindeutigere tarifliche Regelung des Freistellungsanspruchs<br />

der Schöffen oder durch ein Rundschreiben an öffentliche Arbeitgeber<br />

oder Verbände zu vermeiden.<br />

Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 45 Abs. 1a DRiG hat diese<br />

Frage keiner Klärung zugeführt. Der in Brandenburg bekannt gewordene Fall ist zum<br />

Anlass genommen worden, das BMJ mit Schreiben vom 17. August 2006 erneut auf<br />

diese singuläre Problematik hinzuweisen. Trotz Nachfrage steht die <strong>Antwort</strong> noch aus.<br />

Frage 34: Was will die Landesregierung konkret unternehmen, um diese Hinderungen<br />

– mit Rücksicht auf den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Laienrichterschaft –<br />

zu unterbinden?<br />

Zu Frage 34: Die Landesverfassung Brandenburg hat mit Artikel 110 Abs. 1 bereits<br />

weitgehende Bestimmungen zum Schutz der ehrenamtlichen Richter getroffen. Darin<br />

steht: „Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen.<br />

Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn<br />

Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung<br />

berechtigen.“ § 45 Abs. 1a DRiG lässt diese Verfassungsbestimmung – so die aus-

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