Antwort - Interkultureller Rat
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In den Fachgerichtsbarkeiten sind Probleme dieser Art nicht aufgetreten.<br />
Ein einzelner Fall, der auch durch die klarstellende Regelung des § 45 Abs. 1a DRiG<br />
noch keine Klärung erfahren hat, betrifft den Umfang des Freistellungsanspruchs und<br />
hierbei die Frage, ob ein Freistellungsanspruch nur für die Kernarbeitszeit besteht. In<br />
diesem Fall aus dem Jahr 2006 wurde einer Schöffin durch einen öffentlichen Arbeitgeber<br />
lediglich die Freistellung für die Kernarbeitszeit erteilt. Die Sitzungszeiten in der<br />
Arbeitszeit, die nicht Kernarbeitszeit ist, sollten durch die Schöffin nachgearbeitet werden.<br />
Nachdem Bemühungen des Präsidenten des zuständigen Landgerichts um Klärung<br />
mit dem Arbeitgeber ergebnislos blieben, hat der Präsident des Brandenburgischen<br />
Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz darüber berichtet.<br />
Aufgrund eines analogen Falles in Schleswig-Holstein im Jahre 2003 hatten einige<br />
Länder bereits detaillierte Prüfungen vorgenommen und auf der Grundlage der gesetzlichen<br />
und tariflichen Regelungen und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />
vom 16. Dezember 1993 – 6 AZR 236/93 festgestellt, dass ein Anspruch auf<br />
Freistellung nur in der Kernarbeitszeit besteht. Auch die bereits 2003 in Aussicht genommene<br />
Änderung des Deutschen Richtergesetzes wurde nicht als hilfreich angesehen,<br />
da auch der Freistellungsanspruch nach § 45 DRiG unter Anrechnung auf die Arbeitszeit<br />
nur für die Dauer einer ggf. festgelegten Arbeitszeit gegeben wäre.<br />
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hatte dieses aus Sicht der Justiz unbefriedigende<br />
Ergebnis wegen der vorrangigen Frage der Anwendung und Auslegung des §<br />
52 Abs. 2 BAT an das Bundesministerium des Innern (BMI) herangetragen, das ebenfalls<br />
die Auffassung vertreten hatte, dass eine bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern<br />
im öffentlichen Dienst zur Wahrnehmung des Schöffenamtes nur in der Kernarbeitszeit<br />
in Betracht kommt und kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht, wenn die<br />
Ausübung des Ehrenamtes bei gleitender Arbeitszeit in die Gleitzeit fällt. Das BMJ hatte<br />
sich daraufhin noch einmal mit einer umfangreichen Argumentation (Schreiben vom<br />
9. Februar 2004) an das BMI gewandt und angeregt, die in der Praxis offensichtlich<br />
auftretenden Streitfälle ggf. durch eine eindeutigere tarifliche Regelung des Freistellungsanspruchs<br />
der Schöffen oder durch ein Rundschreiben an öffentliche Arbeitgeber<br />
oder Verbände zu vermeiden.<br />
Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 45 Abs. 1a DRiG hat diese<br />
Frage keiner Klärung zugeführt. Der in Brandenburg bekannt gewordene Fall ist zum<br />
Anlass genommen worden, das BMJ mit Schreiben vom 17. August 2006 erneut auf<br />
diese singuläre Problematik hinzuweisen. Trotz Nachfrage steht die <strong>Antwort</strong> noch aus.<br />
Frage 34: Was will die Landesregierung konkret unternehmen, um diese Hinderungen<br />
– mit Rücksicht auf den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Laienrichterschaft –<br />
zu unterbinden?<br />
Zu Frage 34: Die Landesverfassung Brandenburg hat mit Artikel 110 Abs. 1 bereits<br />
weitgehende Bestimmungen zum Schutz der ehrenamtlichen Richter getroffen. Darin<br />
steht: „Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen.<br />
Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung<br />
berechtigen.“ § 45 Abs. 1a DRiG lässt diese Verfassungsbestimmung – so die aus-