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Antwort - Interkultureller Rat

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Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer<br />

Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg werden die Richter eines gemeinsamen<br />

Fachobergerichts auf einvernehmlichen Vorschlag des zuständigen Senators<br />

und des zuständigen Ministers durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss<br />

gewählt. Der Vorschlag erfolgt auf der Grundlage des Besetzungsberichts des Präsidenten<br />

des jeweiligen Fachobergerichts. Vorgeschlagen wird entsprechend des in Art.<br />

33 Abs. 2 GG verankerten Prinzips der Bestenauslese derjenige Bewerber, der für das<br />

zu besetzende Amt fachlich und persönlich am besten geeignet erscheint. Zur Wahrung<br />

der Chancengleichheit sind die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges nach Errichtung<br />

des gemeinsamen Fachobergerichts in beiden Ländern nach den neuen<br />

übereinstimmenden Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen gewesen bzw. zu beurteilen.<br />

Dabei gewährleistet der jeweilige Fachobergerichtspräsident durch Überbeurteilungen<br />

einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab, soweit er die Neubeurteilungen nicht selbst<br />

vornimmt.<br />

Die Wahl der Richter erfolgt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 durch den gemeinsamen<br />

Richterwahlausschuss, der aus den Mitgliedern der Richterwahlausschüsse beider<br />

Länder besteht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages ist für die Wahl die<br />

Mehrheit der Berliner und die Mehrheit der Brandenburger Mitglieder des gemeinsamen<br />

Richterwahlausschusses erforderlich. Dadurch ist auch in der Praxis gewährleistet,<br />

dass sich die Besetzung an den allein maßgeblichen Kriterien der fachlichen und<br />

persönlichen Eignung und nicht an der Zugehörigkeit zu einem Land orientiert.<br />

Die Leitungspositionen der gemeinsamen Fachobergerichte sind – soweit sie nicht<br />

aufgrund des Ausscheidens der betreffenden Personen neu besetzt werden mussten -<br />

gemäß der in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages getroffenen Regelung<br />

besetzt. Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist der frühere<br />

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin und Präsident des Landessozialgerichts<br />

Berlin-Brandenburg ist der frühere Präsident des Landessozialgerichts für das<br />

Land Brandenburg. Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die<br />

frühere Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin und Präsident des Finanzgerichts<br />

Berlin-Brandenburg ist der frühere Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg.<br />

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist – da der Präsident<br />

des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg mit der Errichtung des gemeinsamen<br />

Fachobergerichts in den Ruhestand getreten ist – der frühere Vizepräsident<br />

des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg. Vizepräsidentin des<br />

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist – da die Präsidentin des Landessozialgerichts<br />

Berlin mit der Errichtung des gemeinsamen Fachobergerichts in den Ruhestand<br />

getreten ist – die frühere Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Brandenburg. Vizepräsident<br />

des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist – da der Präsident des<br />

Landesarbeitsgerichts Brandenburg mit der Errichtung des gemeinsamen Fachobergerichts<br />

in den Ruhestand getreten ist – ein früherer Vorsitzender Richter des Landesarbeitsgerichts<br />

Berlin. Vizepräsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist der frühere<br />

Präsident des Finanzgerichts Berlin.<br />

Der nichtrichterliche Dienst der gemeinsamen Fachobergerichte ist entsprechend der<br />

zwischen beiden Ländern abgestimmten Verfahrensweise vom jeweiligen Sitzland gestellt<br />

worden.

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