Antwort - Interkultureller Rat
Antwort - Interkultureller Rat
Antwort - Interkultureller Rat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer<br />
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg werden die Richter eines gemeinsamen<br />
Fachobergerichts auf einvernehmlichen Vorschlag des zuständigen Senators<br />
und des zuständigen Ministers durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss<br />
gewählt. Der Vorschlag erfolgt auf der Grundlage des Besetzungsberichts des Präsidenten<br />
des jeweiligen Fachobergerichts. Vorgeschlagen wird entsprechend des in Art.<br />
33 Abs. 2 GG verankerten Prinzips der Bestenauslese derjenige Bewerber, der für das<br />
zu besetzende Amt fachlich und persönlich am besten geeignet erscheint. Zur Wahrung<br />
der Chancengleichheit sind die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges nach Errichtung<br />
des gemeinsamen Fachobergerichts in beiden Ländern nach den neuen<br />
übereinstimmenden Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen gewesen bzw. zu beurteilen.<br />
Dabei gewährleistet der jeweilige Fachobergerichtspräsident durch Überbeurteilungen<br />
einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab, soweit er die Neubeurteilungen nicht selbst<br />
vornimmt.<br />
Die Wahl der Richter erfolgt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 durch den gemeinsamen<br />
Richterwahlausschuss, der aus den Mitgliedern der Richterwahlausschüsse beider<br />
Länder besteht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages ist für die Wahl die<br />
Mehrheit der Berliner und die Mehrheit der Brandenburger Mitglieder des gemeinsamen<br />
Richterwahlausschusses erforderlich. Dadurch ist auch in der Praxis gewährleistet,<br />
dass sich die Besetzung an den allein maßgeblichen Kriterien der fachlichen und<br />
persönlichen Eignung und nicht an der Zugehörigkeit zu einem Land orientiert.<br />
Die Leitungspositionen der gemeinsamen Fachobergerichte sind – soweit sie nicht<br />
aufgrund des Ausscheidens der betreffenden Personen neu besetzt werden mussten -<br />
gemäß der in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages getroffenen Regelung<br />
besetzt. Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist der frühere<br />
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin und Präsident des Landessozialgerichts<br />
Berlin-Brandenburg ist der frühere Präsident des Landessozialgerichts für das<br />
Land Brandenburg. Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die<br />
frühere Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin und Präsident des Finanzgerichts<br />
Berlin-Brandenburg ist der frühere Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg.<br />
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist – da der Präsident<br />
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg mit der Errichtung des gemeinsamen<br />
Fachobergerichts in den Ruhestand getreten ist – der frühere Vizepräsident<br />
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg. Vizepräsidentin des<br />
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist – da die Präsidentin des Landessozialgerichts<br />
Berlin mit der Errichtung des gemeinsamen Fachobergerichts in den Ruhestand<br />
getreten ist – die frühere Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Brandenburg. Vizepräsident<br />
des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist – da der Präsident des<br />
Landesarbeitsgerichts Brandenburg mit der Errichtung des gemeinsamen Fachobergerichts<br />
in den Ruhestand getreten ist – ein früherer Vorsitzender Richter des Landesarbeitsgerichts<br />
Berlin. Vizepräsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist der frühere<br />
Präsident des Finanzgerichts Berlin.<br />
Der nichtrichterliche Dienst der gemeinsamen Fachobergerichte ist entsprechend der<br />
zwischen beiden Ländern abgestimmten Verfahrensweise vom jeweiligen Sitzland gestellt<br />
worden.