Antwort - Interkultureller Rat
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dern auch bislang schon sehr verschieden ausgestaltet. Diese faktischen Unterschiede<br />
werden nunmehr auch ihren Niederschlag in der Gesetzgebung der Länder finden.<br />
Die bislang einheitliche gesetzliche Grundlage geht verloren. Ein starkes Auseinanderdriften<br />
der landesgesetzlichen Regelungen wird jedoch nicht befürchtet, da alle Länder<br />
die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die eine umfangreiche Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug nach sich gezogen haben, und eine<br />
wachsende Zahl von internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen in diesem<br />
Bereich zu beachten haben. Brandenburg hat mit acht weiteren Ländern einen gemeinsamen<br />
Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes erarbeitet und strebt auch<br />
weiterhin eine einheitliche Regelung insbesondere mit den Nachbarländern an. Die<br />
enge Zusammenarbeit der Länder in diesem Bereich - im Strafvollzugsausschuss und<br />
nunmehr auch im Rahmen der Erarbeitung von Landesgesetzen - trägt zur Verbesserung<br />
des Strafvollzuges in allen Ländern bei. Die Länder lernen durch den regelmäßigen<br />
intensiven Meinungsaustausch voneinander.<br />
Risiken oder Chancen speziell für den Brandenburger Strafvollzug ergeben sich aus<br />
der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder nicht.<br />
C. Soziale Dienste der Justiz<br />
Frage 59: Inwieweit kommt die Landesregierung ihrer Verantwortung im Hinblick auf<br />
eine durchgreifende Resozialisierung mit einer effizienten Vernetzung zwischen dem<br />
stationären und dem ambulanten Bereich der staatlichen Strafrechtspflege auf Grundlage<br />
einer systematischen Entlassungsvorbereitung nach?<br />
Zu Frage 59:<br />
Der Gefangene erhält Hilfe und Beratung bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen<br />
und sozialen Angelegenheiten. Die Unterstützung erfolgt sowohl durch<br />
stationäre als auch durch ambulante soziale Dienste. Eine wichtige Schnittstelle besteht<br />
zwischen dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und der unmittelbaren Zeit<br />
nach der Haftentlassung. Die Bewährungshelfer der Sozialen Dienste der Justiz werden<br />
in der Regel über eine bevorstehende Entlassung durch die Justizvollzugsanstalten<br />
und den möglichen Eintritt einer Bewährungsaufsicht/Führungsaufsicht informiert.<br />
Sie können somit bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zur Reststrafenaussetzung,<br />
mit Einverständnis des Betroffenen, tätig werden.<br />
Zur Unterstützung der staatlichen sozialen Dienste wurde im Jahr 2002 ein Netzwerk<br />
„Haftvermeidung durch Soziale Integration“ (HSI) aufgebaut. Freie Träger der Straffälligenhilfe<br />
beraten und begleiten zu Freiheitsstrafen Verurteilte innerhalb und außerhalb<br />
des Strafvollzugs. Die Bearbeitung der meist komplexen Problemlagen der Adressaten<br />
erfolgt im Rahmen von Entlassungsvorbereitung, Entlassungsbegleitung und<br />
Nachbetreuung mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung.<br />
Frage 60: Wie bewertet die Landesregierung die sozialtherapeutischen Behandlungsangebote<br />
für die nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und<br />
anderen gefährlichen Straftaten benannten Tätergruppen?<br />
Zu Frage 60:<br />
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />
Straftaten vom 1. Januar 1998 ist u. a. die Vorschrift des § 9 StVollzG neu gefasst<br />
worden. Danach haben mit Wirkung vom 1. Januar 2003 Gefangene, die wegen einer<br />
Sexualstraftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wor-