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Antwort - Interkultureller Rat

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dern auch bislang schon sehr verschieden ausgestaltet. Diese faktischen Unterschiede<br />

werden nunmehr auch ihren Niederschlag in der Gesetzgebung der Länder finden.<br />

Die bislang einheitliche gesetzliche Grundlage geht verloren. Ein starkes Auseinanderdriften<br />

der landesgesetzlichen Regelungen wird jedoch nicht befürchtet, da alle Länder<br />

die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die eine umfangreiche Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug nach sich gezogen haben, und eine<br />

wachsende Zahl von internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen in diesem<br />

Bereich zu beachten haben. Brandenburg hat mit acht weiteren Ländern einen gemeinsamen<br />

Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes erarbeitet und strebt auch<br />

weiterhin eine einheitliche Regelung insbesondere mit den Nachbarländern an. Die<br />

enge Zusammenarbeit der Länder in diesem Bereich - im Strafvollzugsausschuss und<br />

nunmehr auch im Rahmen der Erarbeitung von Landesgesetzen - trägt zur Verbesserung<br />

des Strafvollzuges in allen Ländern bei. Die Länder lernen durch den regelmäßigen<br />

intensiven Meinungsaustausch voneinander.<br />

Risiken oder Chancen speziell für den Brandenburger Strafvollzug ergeben sich aus<br />

der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder nicht.<br />

C. Soziale Dienste der Justiz<br />

Frage 59: Inwieweit kommt die Landesregierung ihrer Verantwortung im Hinblick auf<br />

eine durchgreifende Resozialisierung mit einer effizienten Vernetzung zwischen dem<br />

stationären und dem ambulanten Bereich der staatlichen Strafrechtspflege auf Grundlage<br />

einer systematischen Entlassungsvorbereitung nach?<br />

Zu Frage 59:<br />

Der Gefangene erhält Hilfe und Beratung bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen<br />

und sozialen Angelegenheiten. Die Unterstützung erfolgt sowohl durch<br />

stationäre als auch durch ambulante soziale Dienste. Eine wichtige Schnittstelle besteht<br />

zwischen dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und der unmittelbaren Zeit<br />

nach der Haftentlassung. Die Bewährungshelfer der Sozialen Dienste der Justiz werden<br />

in der Regel über eine bevorstehende Entlassung durch die Justizvollzugsanstalten<br />

und den möglichen Eintritt einer Bewährungsaufsicht/Führungsaufsicht informiert.<br />

Sie können somit bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zur Reststrafenaussetzung,<br />

mit Einverständnis des Betroffenen, tätig werden.<br />

Zur Unterstützung der staatlichen sozialen Dienste wurde im Jahr 2002 ein Netzwerk<br />

„Haftvermeidung durch Soziale Integration“ (HSI) aufgebaut. Freie Träger der Straffälligenhilfe<br />

beraten und begleiten zu Freiheitsstrafen Verurteilte innerhalb und außerhalb<br />

des Strafvollzugs. Die Bearbeitung der meist komplexen Problemlagen der Adressaten<br />

erfolgt im Rahmen von Entlassungsvorbereitung, Entlassungsbegleitung und<br />

Nachbetreuung mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung.<br />

Frage 60: Wie bewertet die Landesregierung die sozialtherapeutischen Behandlungsangebote<br />

für die nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und<br />

anderen gefährlichen Straftaten benannten Tätergruppen?<br />

Zu Frage 60:<br />

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />

Straftaten vom 1. Januar 1998 ist u. a. die Vorschrift des § 9 StVollzG neu gefasst<br />

worden. Danach haben mit Wirkung vom 1. Januar 2003 Gefangene, die wegen einer<br />

Sexualstraftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wor-

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