Antwort - Interkultureller Rat
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Zu a):<br />
Der Gerichtsvollzieher erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 (Gerichtsvollzieher),<br />
A 9 (Obergerichtsvollzieher) und A 9 mit Amtszulage (Obergerichtsvollzieher<br />
m.A.). Die Besoldungssituation der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ist<br />
seit 1998 unverändert.<br />
Zu b):<br />
Die Vergütung richtet sich nach der bundeseinheitlichen Verordnung über die Vergütung<br />
für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV).<br />
Derzeit beträgt die Vergütung 15 vom Hundert der durch den Beamten für<br />
die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (§ 1 Abs. 2 VollstrVergV). Es gilt<br />
ein jährlicher Höchstbetrag von 2.392,85 Euro (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VollstrVergV). Wird<br />
der Höchstbetrag überschritten, verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV). Die Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieherinnen<br />
und Gerichtsvollzieher ist seit 1998 bis heute unverändert.<br />
Zu c):<br />
Die Entschädigung der Personal- und Sachkosten des Gerichtsvollziehers richtet sich<br />
nach der Verordnung über die Entschädigung der Bürokosten (GVEntschV). Der Gerichtsvollzieher<br />
erhält die von ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil<br />
der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil)<br />
(§ 2 Abs. 1 der GVEntschV). Die Höhe der Dokumentenpauschale ist seit<br />
1998 unverändert. Von dem den Jahreshöchstbetrag übersteigenden Mehrbetrag erhält<br />
der Gerichtsvollzieher seit der Neufassung der Verordnung vom 15. März 1998,<br />
mit der der Mehrbetrag um 10 % angehoben wurde, noch 50 %. Gemäß § 2 Abs. 2<br />
Satz 1 GVEntschV werden der Gebührenanteil und der Höchstbetrag durch Rechtsverordnung<br />
jährlich rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt. Die Entwicklung des<br />
Entschädigungsanteils und des Jahreshöchstbetrags seit 1998 stellt sich wie folgt dar:<br />
Festsetzung für das Jahr Entschädigungsanteil Jahreshöchstbetrag<br />
1997 65 % 37.500 DM<br />
1998 66,4 % 32.900 DM<br />
1999 81 % 47.600 DM<br />
2000 86,6 % 52.900 DM<br />
2001 72,6 % 51.000 DM<br />
2002 54 % 21.250 Euro<br />
2003 51,8 % 20.050 Euro<br />
2004 52,9 % 20.000 Euro<br />
2005 46,7 % 18.750 Euro<br />
Bis zur Festsetzung auf der Grundlage der Geschäftszahlen des Geschäftsjahres<br />
2006 gelten der festgesetzte Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag weiter. Die<br />
Festsetzung für das Jahr 2006 wird voraussichtlich noch im September 2007 im Gesetz-<br />
und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.