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Antwort - Interkultureller Rat

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Auftrag.<br />

Frage 84: Welche Mehrbelastungen für die Gerichtsvollzieher erwartet die Landesregierung,<br />

sollte der in der Debatte stehende Entwurf eines "Gesetz zur Entschuldung<br />

völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens"<br />

verabschiedet werden und als Gesetz in Kraft treten?<br />

Zu Frage 84:<br />

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung<br />

des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Stand: 23. Januar 2007) sieht vor, dass<br />

der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

seiner Angaben vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben hat (§ 298 a Abs. 3 Ges-<br />

E). Mit der Einschaltung des Gerichtsvollziehers sollen Aufgaben mit einem beschränkten<br />

Prüfaufwand einer Person zugewiesen sein, welche die Vermögensverhältnisse<br />

des Schuldners bereits aus eigener Anschauung kennt. Bei einer Verabschiedung<br />

des Gesetzes ist ein gewisser Mehraufwand für die Gerichtsvollzieher zu<br />

erwarten, da die Erörterung der Unterlagen mit dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher<br />

und die besondere Form der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich neben<br />

das bisherige Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807<br />

ZPO tritt, welches dem Gerichtsvollzieher zur Durchführung zugewiesen ist (§ 899<br />

Abs. 1 ZPO). Die Mehrbelastung ist nicht zu beziffern, da nicht abzuschätzen ist, wie<br />

viele Schuldner das vereinfachte Entschuldungsverfahren in Anspruch nehmen werden<br />

bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllen.<br />

D. Juristenausbildung<br />

Frage 85<br />

Wie viele Prüfungskandidaten haben sich seit 1998 (jährlich) bis heute den Prüfungsverfahren<br />

zur ersten juristischen Staatsprüfung und zur zweiten juristischen Staatsprüfung<br />

gestellt?<br />

Zu Frage 85:<br />

Die Anzahl der Kandidaten aus Brandenburg (Studenten der brandenburgischen Universitäten<br />

und Referendare beim brandenburgischen Oberlandesgericht) ergeben sich<br />

aus der folgenden Tabelle:

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