Antwort - Interkultureller Rat
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Auftrag.<br />
Frage 84: Welche Mehrbelastungen für die Gerichtsvollzieher erwartet die Landesregierung,<br />
sollte der in der Debatte stehende Entwurf eines "Gesetz zur Entschuldung<br />
völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens"<br />
verabschiedet werden und als Gesetz in Kraft treten?<br />
Zu Frage 84:<br />
Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung<br />
des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Stand: 23. Januar 2007) sieht vor, dass<br />
der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
seiner Angaben vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben hat (§ 298 a Abs. 3 Ges-<br />
E). Mit der Einschaltung des Gerichtsvollziehers sollen Aufgaben mit einem beschränkten<br />
Prüfaufwand einer Person zugewiesen sein, welche die Vermögensverhältnisse<br />
des Schuldners bereits aus eigener Anschauung kennt. Bei einer Verabschiedung<br />
des Gesetzes ist ein gewisser Mehraufwand für die Gerichtsvollzieher zu<br />
erwarten, da die Erörterung der Unterlagen mit dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher<br />
und die besondere Form der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich neben<br />
das bisherige Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807<br />
ZPO tritt, welches dem Gerichtsvollzieher zur Durchführung zugewiesen ist (§ 899<br />
Abs. 1 ZPO). Die Mehrbelastung ist nicht zu beziffern, da nicht abzuschätzen ist, wie<br />
viele Schuldner das vereinfachte Entschuldungsverfahren in Anspruch nehmen werden<br />
bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllen.<br />
D. Juristenausbildung<br />
Frage 85<br />
Wie viele Prüfungskandidaten haben sich seit 1998 (jährlich) bis heute den Prüfungsverfahren<br />
zur ersten juristischen Staatsprüfung und zur zweiten juristischen Staatsprüfung<br />
gestellt?<br />
Zu Frage 85:<br />
Die Anzahl der Kandidaten aus Brandenburg (Studenten der brandenburgischen Universitäten<br />
und Referendare beim brandenburgischen Oberlandesgericht) ergeben sich<br />
aus der folgenden Tabelle: