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GESCHÄFTSBERICHT 2003 - ÖBB

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8<br />

Jahresabschluss/Anhang<br />

54<br />

ANHANG <strong>2003</strong><br />

A. Allgemeine Vorbemerkungen<br />

Soweit im Jahresabschluss <strong>2003</strong> auf das „BBG<br />

1992“ Bezug genommen wird, ist darunter das<br />

BBG 1992 idF BGBl. I Nr. 71/<strong>2003</strong> zu verstehen.<br />

Die Anwendbarkeit ergibt sich unmittelbar aus<br />

§ 54 (1) BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz<br />

BGBl. I Nr. 138/<strong>2003</strong>.<br />

Aufgrund des Bundesgesetzes zur Neuordnung<br />

der Rechtsverhältnisse der Österreichischen<br />

Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992 – BBG)<br />

haben die Österreichischen Bundesbahnen das<br />

Rechnungswesen getrennt nach den Unternehmensbereichen<br />

Absatz und Infrastruktur auf<br />

Basis der gültigen EU-Richtlinien zu erstellen.<br />

Der Unternehmensbereich Absatz agiert am<br />

Markt ausschließlich nach privatwirtschaftlichen<br />

Grundsätzen. Gemeinwirtschaftliche Leistungen<br />

für den Bund und für die Länder werden auf<br />

Basis von Leistungsverträgen erbracht und sind<br />

in den Umsatzerlösen abgebildet. Für die Bereitstellung<br />

und den Ausbau der betriebsnotwendigen<br />

Eisenbahninfrastruktur trägt der Bund<br />

nach § 2 BBG die Kosten, soweit diese nicht von<br />

Dritten aufgebracht werden können.<br />

Der Jahresabschluss der Österreichischen Bundesbahnen<br />

für das Geschäftsjahr <strong>2003</strong> wurde<br />

nach den Vorschriften des HGB in der derzeit<br />

geltenden Fassung aufgestellt.<br />

Insbesondere fanden die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung sowie die Generalnorm<br />

des § 222 (2) HGB, ein möglichst getreues Bild<br />

Anlagevermögen<br />

Die Immateriellen Vermögensgegenstände<br />

werden zu Anschaffungskosten bewertet und<br />

planmäßig linear auf 5 bis 20 Jahre abgeschrieben.<br />

Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu<br />

Die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“<br />

ist im Firmenbuch unter FN 71396 w beim<br />

Handelsgericht Wien eingetragen.<br />

Mit Erkenntnis des VfGH G 128, 129/00-8 vom<br />

22.6.2001 wurde die Befreiung der Österreichischen<br />

Bundesbahnen von der unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Z 1 KStG 1988)<br />

als verfassungswidrig aufgehoben, sodass die<br />

Österreichischen Bundesbahnen ab 1.1.2002<br />

unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.<br />

Der Jahresabschluss der Österreichischen Bundesbahnen<br />

für 2002 wurde daher erstmals unter<br />

Berücksichtigung des Wegfalls dieser steuerlichen<br />

Befreiungsnorm erstellt (umgekehrte Maßgeblichkeit<br />

der Steuerbilanz für die Handelsbilanz).<br />

Aufgrund der Bewertung der Wirtschaftsgüter<br />

und Schulden nach § 18 (2) Körperschaftsteuergesetz<br />

1988 mit dem gemeinen Wert ergibt sich<br />

für das Geschäftsjahr <strong>2003</strong> keine Steuerbelastung.<br />

Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr keine<br />

Aktivierung von latenten Steuern im Sinne des<br />

§ 198 (10) HGB vorgenommen.<br />

B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Unternehmens zu vermitteln, Beachtung.<br />

Durch den Wegfall der Befreiungsnorm des § 5<br />

Z 1 KStG 1988 ab 2002 fanden auch steuerrechtliche<br />

Normen im Wege der umgekehrten<br />

Maßgeblichkeit Eingang bei der Erstellung des<br />

Jahresabschlusses <strong>2003</strong>.<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert<br />

um planmäßige, lineare Abschreibungen.<br />

Für die Ermittlung der Abschreibungen kommen<br />

folgende Nutzungsdauern zur Anwendung:

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