GESCHÄFTSBERICHT 2003 - ÖBB
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Jahresabschluss/Anhang<br />
54<br />
ANHANG <strong>2003</strong><br />
A. Allgemeine Vorbemerkungen<br />
Soweit im Jahresabschluss <strong>2003</strong> auf das „BBG<br />
1992“ Bezug genommen wird, ist darunter das<br />
BBG 1992 idF BGBl. I Nr. 71/<strong>2003</strong> zu verstehen.<br />
Die Anwendbarkeit ergibt sich unmittelbar aus<br />
§ 54 (1) BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz<br />
BGBl. I Nr. 138/<strong>2003</strong>.<br />
Aufgrund des Bundesgesetzes zur Neuordnung<br />
der Rechtsverhältnisse der Österreichischen<br />
Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992 – BBG)<br />
haben die Österreichischen Bundesbahnen das<br />
Rechnungswesen getrennt nach den Unternehmensbereichen<br />
Absatz und Infrastruktur auf<br />
Basis der gültigen EU-Richtlinien zu erstellen.<br />
Der Unternehmensbereich Absatz agiert am<br />
Markt ausschließlich nach privatwirtschaftlichen<br />
Grundsätzen. Gemeinwirtschaftliche Leistungen<br />
für den Bund und für die Länder werden auf<br />
Basis von Leistungsverträgen erbracht und sind<br />
in den Umsatzerlösen abgebildet. Für die Bereitstellung<br />
und den Ausbau der betriebsnotwendigen<br />
Eisenbahninfrastruktur trägt der Bund<br />
nach § 2 BBG die Kosten, soweit diese nicht von<br />
Dritten aufgebracht werden können.<br />
Der Jahresabschluss der Österreichischen Bundesbahnen<br />
für das Geschäftsjahr <strong>2003</strong> wurde<br />
nach den Vorschriften des HGB in der derzeit<br />
geltenden Fassung aufgestellt.<br />
Insbesondere fanden die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung sowie die Generalnorm<br />
des § 222 (2) HGB, ein möglichst getreues Bild<br />
Anlagevermögen<br />
Die Immateriellen Vermögensgegenstände<br />
werden zu Anschaffungskosten bewertet und<br />
planmäßig linear auf 5 bis 20 Jahre abgeschrieben.<br />
Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu<br />
Die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“<br />
ist im Firmenbuch unter FN 71396 w beim<br />
Handelsgericht Wien eingetragen.<br />
Mit Erkenntnis des VfGH G 128, 129/00-8 vom<br />
22.6.2001 wurde die Befreiung der Österreichischen<br />
Bundesbahnen von der unbeschränkten<br />
Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Z 1 KStG 1988)<br />
als verfassungswidrig aufgehoben, sodass die<br />
Österreichischen Bundesbahnen ab 1.1.2002<br />
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.<br />
Der Jahresabschluss der Österreichischen Bundesbahnen<br />
für 2002 wurde daher erstmals unter<br />
Berücksichtigung des Wegfalls dieser steuerlichen<br />
Befreiungsnorm erstellt (umgekehrte Maßgeblichkeit<br />
der Steuerbilanz für die Handelsbilanz).<br />
Aufgrund der Bewertung der Wirtschaftsgüter<br />
und Schulden nach § 18 (2) Körperschaftsteuergesetz<br />
1988 mit dem gemeinen Wert ergibt sich<br />
für das Geschäftsjahr <strong>2003</strong> keine Steuerbelastung.<br />
Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr keine<br />
Aktivierung von latenten Steuern im Sinne des<br />
§ 198 (10) HGB vorgenommen.<br />
B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Unternehmens zu vermitteln, Beachtung.<br />
Durch den Wegfall der Befreiungsnorm des § 5<br />
Z 1 KStG 1988 ab 2002 fanden auch steuerrechtliche<br />
Normen im Wege der umgekehrten<br />
Maßgeblichkeit Eingang bei der Erstellung des<br />
Jahresabschlusses <strong>2003</strong>.<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert<br />
um planmäßige, lineare Abschreibungen.<br />
Für die Ermittlung der Abschreibungen kommen<br />
folgende Nutzungsdauern zur Anwendung: