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GESCHÄFTSBERICHT 2003 - ÖBB

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8<br />

Jahresabschluss/Lagebericht<br />

90<br />

• Sicherstellung eines ausreichenden Mobilitätsangebotes<br />

im schienengebundenen Personen-<br />

und Güterverkehr für das ganze Land und<br />

damit verbunden mehr Kundenorientierung<br />

und bessere Leistungen für Bürger und Unternehmen.<br />

• Streichung der unbegrenzten Kostendeckungspflicht<br />

des § 2 Bundesbahngesetz 1992<br />

(automatische Verlustabdeckung) und Umstellung<br />

auf Zuschüsse und Haftungszusagen<br />

des Bundes für Neuinvestitionen.<br />

• Senkung des Zuschussbedarfs der Republik<br />

Österreich durch Schaffung organisatorischer<br />

und rechtlicher Grundlagen für Rationalisierungen<br />

und nachhaltige Kostensenkungen<br />

sowie für ein weiteres Wachstum der Absatzbereiche<br />

und zur Erzielung nachhaltiger<br />

Umsatzerlöse.<br />

Inhalte des Bundesbahnstrukturgesetzes <strong>2003</strong><br />

sind u.a.:<br />

• Gründung und Errichtung einer <strong>ÖBB</strong>-Holding AG<br />

und von Gesellschaften für die Bereitstellung<br />

von Schieneninfrastruktur, den Bau von<br />

Schieneninfrastruktur, den Personenverkehr,<br />

den Güterverkehr, die Traktion, die Technischen<br />

Services, das Personal (inkl. bestimmter<br />

Dienstleistungen) und die Immobilien.<br />

• Sicherstellung der Finanzierung der Investitionen<br />

in den Ausbau der Schieneninfrastruktur<br />

(soweit sie nicht über vertragliche Vereinbarungen<br />

mit den <strong>ÖBB</strong>-Absatzgesellschaften<br />

oder mit anderen Finanzierungsträgern, z.B.<br />

Länder oder Gemeinden, finanziert werden)<br />

auf Basis von mehrjährigen Rahmenplänen<br />

durch Budgetzuschüsse und durch Haftungszusagen<br />

seitens des Bundes sowie durch die<br />

Einrichtung einer eigenständigen <strong>ÖBB</strong>-Infrastruktur<br />

Bau AG unter Einbindung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken<br />

Aktiengesellschaft<br />

(HL-AG) und der Brenner Eisenbahn GmbH<br />

(BEG), soll eine zügige Umsetzung des<br />

Generalverkehrsplanes gesichert werden.<br />

• Spaltung der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft<br />

mbH (SchIG) und Integration<br />

des Finanzierungsteils der SchIG in<br />

die <strong>ÖBB</strong>-Infrastruktur Bau AG per Ende 2004;<br />

der verbleibende Teil wird eine Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Dienstleistungsgesellschaft<br />

mbH des Bundes, welche die<br />

Abwicklung von PPP-Modellen sowie Finanzierungs-<br />

und Kontrolltätigkeiten für das Bundesministerium<br />

für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie übernehmen soll.<br />

• Anpassungen der Aufgabenstellung und der<br />

neuen Schieneninfrastrukturfinanzierung auch<br />

bei der Planungs- und Errichtungsgesellschaft<br />

Brenner Eisenbahn GmbH (BEG).<br />

Durch die Neustrukturierung der Österreichischen<br />

Bundesbahnen soll eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit<br />

der Unternehmensorgane der<br />

einzelnen Teilbereiche der Österreichischen<br />

Bundesbahnen, eine Erhöhung der Transparenz<br />

in der Unternehmensführung und -rechnung,<br />

mehr Flexibilität in der Leistungserbringung<br />

sowohl im Absatz- als auch im Infrastrukturbereich<br />

und eine Verbesserung der Kundennähe<br />

erreicht werden.<br />

Die <strong>ÖBB</strong> Holding AG einerseits und die jeweiligen<br />

operativen Gesellschaften andererseits<br />

sind in 2004 zu gründen. In weiterer Folge<br />

werden in der Regel Teilbetriebe der Österreichischen<br />

Bundesbahnen mit Spaltungsstichtag<br />

31.12.2004 (bzw. 31.12.<strong>2003</strong> für die<br />

<strong>ÖBB</strong>-Dienstleistungs GmbH) im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer<br />

Anwendung des Bundesgesetzes über die<br />

Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung<br />

zur Aufnahme) auf die operativen Gesellschaften<br />

übertragen.<br />

Zur Durchführung der Umstrukturierung der<br />

Österreichischen Bundesbahnen werden die<br />

nach den angeordneten Spaltungsmaßnahmen<br />

mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen<br />

Bundesbahnen unter sinngemäßer<br />

Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwand-

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