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Teil C - Rainer Gansen

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e Erbschaftsteuer und ehelicher Güterstand<br />

� Die Schenkung – nicht aber die Erbschaft – eines mit dem<br />

Ehegatten gemeinsam bewohnten Familienhauses ist nach<br />

§ 13 Abs.1 Nr. 4a steuerfrei.<br />

� Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

ist der „Zugewinnausgleich“ durch Tod<br />

steuerfrei. Übersteigt der ermittelte Zugewinn des einen Ehegatten<br />

den Zugewinn des anderen, so bleibt dieser Differenzbetrag<br />

zur Hälfte steuerfrei (Abschn.11 ErbStR).<br />

� Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag<br />

oder Scheidung ist kein steuerpflichtiger Erwerb.<br />

� Vereinbaren die Ehegatten jedoch freiwillig einen vorzeitigen<br />

Zugewinnausgleich ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden,<br />

ist diese Ausgleichsforderung eine steuerbare Zuwendung<br />

nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG.<br />

� Wird der Zugewinnausgleich durch Immobilien vorgenommen,<br />

die innerhalb der 10 Jahresfrist angeschafft wurden, handelt es<br />

sich um ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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