Teil C - Rainer Gansen
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e Erbschaftsteuer und ehelicher Güterstand<br />
� Die Schenkung – nicht aber die Erbschaft – eines mit dem<br />
Ehegatten gemeinsam bewohnten Familienhauses ist nach<br />
§ 13 Abs.1 Nr. 4a steuerfrei.<br />
� Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
ist der „Zugewinnausgleich“ durch Tod<br />
steuerfrei. Übersteigt der ermittelte Zugewinn des einen Ehegatten<br />
den Zugewinn des anderen, so bleibt dieser Differenzbetrag<br />
zur Hälfte steuerfrei (Abschn.11 ErbStR).<br />
� Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag<br />
oder Scheidung ist kein steuerpflichtiger Erwerb.<br />
� Vereinbaren die Ehegatten jedoch freiwillig einen vorzeitigen<br />
Zugewinnausgleich ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden,<br />
ist diese Ausgleichsforderung eine steuerbare Zuwendung<br />
nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG.<br />
� Wird der Zugewinnausgleich durch Immobilien vorgenommen,<br />
die innerhalb der 10 Jahresfrist angeschafft wurden, handelt es<br />
sich um ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,