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Teil C - Rainer Gansen

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Bei einem den “Bestandsvermögensvergleich” und “4.3-<br />

Rechner” ist mittlerweile gewillkürtes Betriebsvermögen<br />

möglich.<br />

Grundstücke gelten gem. § 99 Abs.1 und 2 BewG entgegen<br />

der ertragsteuerlichen Zuordnung nur dann als Betriebsvermögen<br />

wenn sie zu mehr als der Hälfte den Gewerbebetrieb<br />

des Eigentümers dienen.<br />

Die Bildung von Betriebsvermögen durch Einlage von Bargeld,<br />

Buchgeld oder der Einschränkung von Entnahmen<br />

führt zu keinem Bewertungsvorteil, kann jedoch aufgrund<br />

des Freibetrages und des Bewertungsabschlages erbschaftssteuerlich<br />

vorteilhaft sein.<br />

Dem erbschaftssteuerlichen Vorteil steht aber ein ertragsteuerlicher<br />

Nachteil gegenüber. Beim Betriebsvermögen<br />

werden die Wertsteigerungen bei Realisierung ertragsteuerlich<br />

erfasst.<br />

Auch muss bei späteren Veräußerungen oder Entnahmen<br />

auf die “Behaltenfrist” von fünf Jahren geachtet werden,<br />

damit der erb- oder Schenkungssteuervorteil dauerhaft<br />

wird.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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