Teil C - Rainer Gansen
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Bei einem den “Bestandsvermögensvergleich” und “4.3-<br />
Rechner” ist mittlerweile gewillkürtes Betriebsvermögen<br />
möglich.<br />
Grundstücke gelten gem. § 99 Abs.1 und 2 BewG entgegen<br />
der ertragsteuerlichen Zuordnung nur dann als Betriebsvermögen<br />
wenn sie zu mehr als der Hälfte den Gewerbebetrieb<br />
des Eigentümers dienen.<br />
Die Bildung von Betriebsvermögen durch Einlage von Bargeld,<br />
Buchgeld oder der Einschränkung von Entnahmen<br />
führt zu keinem Bewertungsvorteil, kann jedoch aufgrund<br />
des Freibetrages und des Bewertungsabschlages erbschaftssteuerlich<br />
vorteilhaft sein.<br />
Dem erbschaftssteuerlichen Vorteil steht aber ein ertragsteuerlicher<br />
Nachteil gegenüber. Beim Betriebsvermögen<br />
werden die Wertsteigerungen bei Realisierung ertragsteuerlich<br />
erfasst.<br />
Auch muss bei späteren Veräußerungen oder Entnahmen<br />
auf die “Behaltenfrist” von fünf Jahren geachtet werden,<br />
damit der erb- oder Schenkungssteuervorteil dauerhaft<br />
wird.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,