Teil C - Rainer Gansen
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3 Unternehmensnachfolge als Schenkung, vorweggenommene<br />
Erbfolge oder von Todeswegen<br />
In ertragsteuerlicher Hinsicht ist von einem unentgeltlichen Übertragungsvorgang<br />
auszugehen, wenn die Leistungen die vom Übernehmer<br />
zu erbringen sind, unter dem Steuerwert (Wert des steuerlichen<br />
Kapitalkontos des Übergebers) liegen.<br />
Unentgeltliche Übertragungen sind für den Übertragenden grundsätzlich<br />
nicht ertragsteuerpflichtig.<br />
Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen richtet sich die<br />
Ertragsbesteuerung nach den Grundsätzen der §§ 16, 34 EStG)<br />
Die Erben oder Beschenkten treten bei unentgeltlicher Unternehmensübertragung<br />
in die Rechtstellung des Übertragenden ein.<br />
Steuerrechtlich führt dies bei Betriebsvermögen zur Buchwertfortführung<br />
gem. § 7 Abs. 1 EStDV.<br />
Ertragsteuern können aber bei bestimmten Fallgestaltungen<br />
durchaus anfallen. Diese sind wegen der u.U. beachtlichen<br />
Liquiditätsentzügen unbedingt zu vermeiden.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,