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Teil C - Rainer Gansen

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3 Unternehmensnachfolge als Schenkung, vorweggenommene<br />

Erbfolge oder von Todeswegen<br />

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist von einem unentgeltlichen Übertragungsvorgang<br />

auszugehen, wenn die Leistungen die vom Übernehmer<br />

zu erbringen sind, unter dem Steuerwert (Wert des steuerlichen<br />

Kapitalkontos des Übergebers) liegen.<br />

Unentgeltliche Übertragungen sind für den Übertragenden grundsätzlich<br />

nicht ertragsteuerpflichtig.<br />

Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen richtet sich die<br />

Ertragsbesteuerung nach den Grundsätzen der §§ 16, 34 EStG)<br />

Die Erben oder Beschenkten treten bei unentgeltlicher Unternehmensübertragung<br />

in die Rechtstellung des Übertragenden ein.<br />

Steuerrechtlich führt dies bei Betriebsvermögen zur Buchwertfortführung<br />

gem. § 7 Abs. 1 EStDV.<br />

Ertragsteuern können aber bei bestimmten Fallgestaltungen<br />

durchaus anfallen. Diese sind wegen der u.U. beachtlichen<br />

Liquiditätsentzügen unbedingt zu vermeiden.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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