Teil C - Rainer Gansen
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� Steuerklassenprivileg<br />
§ 19a ErbStG gewährt dem Erwerber von<br />
begünstigtem Vermögen unabhängig vom<br />
Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse den<br />
Steuersatz der<br />
Steuerklasse I<br />
Die Vergünstigungen sind bis zum Ablauf einer Behaltensfrist<br />
von fünf Jahren, in denen keine Nachsteuertatbestände<br />
verwirklicht werden dürften materiell vorläufig.<br />
Vergünstigungsschädliche Sachverhalte enthält § 13a<br />
Abs.5 Nr.1 ErbStG.<br />
Wird durch die Erbschaftsteuerzahlung der Betrieb in<br />
seiner Existenz gefährtet, kann der Steueranspruch<br />
nach § 28 ErbStG gestundet werden. Bei Erwerb von<br />
Todes wegen zinslos, ansonsten sind 6 % Stundungszinsen<br />
zu zahlen.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,