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Teil C - Rainer Gansen

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� Steuerklassenprivileg<br />

§ 19a ErbStG gewährt dem Erwerber von<br />

begünstigtem Vermögen unabhängig vom<br />

Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse den<br />

Steuersatz der<br />

Steuerklasse I<br />

Die Vergünstigungen sind bis zum Ablauf einer Behaltensfrist<br />

von fünf Jahren, in denen keine Nachsteuertatbestände<br />

verwirklicht werden dürften materiell vorläufig.<br />

Vergünstigungsschädliche Sachverhalte enthält § 13a<br />

Abs.5 Nr.1 ErbStG.<br />

Wird durch die Erbschaftsteuerzahlung der Betrieb in<br />

seiner Existenz gefährtet, kann der Steueranspruch<br />

nach § 28 ErbStG gestundet werden. Bei Erwerb von<br />

Todes wegen zinslos, ansonsten sind 6 % Stundungszinsen<br />

zu zahlen.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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