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Teil C - Rainer Gansen

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Betriebsvermögen erlangt durch die Vorschriften der §§ 13a<br />

und 19a ErbStG besondere Vergünstigungen. Es sind dies:<br />

� Absoluter Freibetrag<br />

Bei inländischem (gewerblichem oder freiberuflichen)<br />

Betriebsvermögen oder einer mehr als 25<br />

%-igen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft<br />

bleibt ein Betrag von<br />

2225.000 Euro<br />

steuerfrei. Beim Erwerb von Todes wegen tritt die<br />

Begünstigung kraft Gesetzes ein. Der Freibetrag<br />

steht jedem Erwerber anteilig zu, kann aber vom<br />

Erblasser schriftlich individuell verteilt werden.<br />

� Relativer Freibetrag<br />

Nach § 13a Abs.2 ErbStG wird für begünstigtes<br />

Vermögen unabhängig davon, ob dem Erwerber<br />

ein Freibetrag zugestanden hat, ein Bewertungsabschlag<br />

in Höhe von<br />

35 % gewährt<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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