Teil C - Rainer Gansen
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a5 Nießbrauchbesteuerung<br />
Zu unterscheiden sind Zuwendungs-, Vorbehalts- und Ertragsnießbrauch.<br />
Auch der Nießbrauch stellt kein zu Anschaffungskosten<br />
führendes Entgelt dar. Beim Vorbehaltsnießbrauch verbleibt<br />
das Nutzungsrecht (Geschäftsführung) – und damit die<br />
Besteuerung - beim Übertragenden.<br />
Ein Ertragsnießbrauch gewährt kein Recht auf eigenständige<br />
Unternehmensführung, sondern lediglich einen Anspruch auf<br />
einen <strong>Teil</strong> oder den gesamten Gewinn. Die Nießbrauchsverpflichtung<br />
bedeutet eine private Einkommensverwendung, die<br />
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG als<br />
Sonderausgaben in Form dauernder Lasten abzugsfähig ist,<br />
sofern nicht das Abzugsverbot des § 12 EStG gilt.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,