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Teil C - Rainer Gansen

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a5 Nießbrauchbesteuerung<br />

Zu unterscheiden sind Zuwendungs-, Vorbehalts- und Ertragsnießbrauch.<br />

Auch der Nießbrauch stellt kein zu Anschaffungskosten<br />

führendes Entgelt dar. Beim Vorbehaltsnießbrauch verbleibt<br />

das Nutzungsrecht (Geschäftsführung) – und damit die<br />

Besteuerung - beim Übertragenden.<br />

Ein Ertragsnießbrauch gewährt kein Recht auf eigenständige<br />

Unternehmensführung, sondern lediglich einen Anspruch auf<br />

einen <strong>Teil</strong> oder den gesamten Gewinn. Die Nießbrauchsverpflichtung<br />

bedeutet eine private Einkommensverwendung, die<br />

unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG als<br />

Sonderausgaben in Form dauernder Lasten abzugsfähig ist,<br />

sofern nicht das Abzugsverbot des § 12 EStG gilt.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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