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Teil C - Rainer Gansen

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d Mittelbare Schenkungen<br />

Steuergünstige Wirkung entfaltet die mittelbare Schenkung<br />

bei der Übertragung von Vermögenswerten, deren<br />

steuerlicher Wert vom Verkehrswert abweicht. Geld wird<br />

mit der Auflage geschenkt, damit ein Grundstück zu<br />

kaufen. Als geschenkt gilt nicht das Geld sondern das<br />

Grundstück, welches mit dem entsprechenden Wert<br />

anzusetzen ist.<br />

e Übernahme der Erbschaftsteuer<br />

Eine Übernahme der Schenkungssteuer durch den<br />

Schenker stellt eine weitere Schenkung dar. Dies erhöht<br />

den steuerpflichtigen Erwerb, welcher wiederum zu<br />

einer höheren Steuer führt. § 10 Abs.2 ErbStG gewährt<br />

als Vergünstigung, dass das Iterationsverfahren zur<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes nur einmal<br />

durchlaufen wird.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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